Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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137<br />
Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
e<strong>in</strong>er bereits geprüften und e<strong>in</strong>getragenen Marke beantragt. Aus dem gleichen Grund ist der<br />
Widerspruch aber auch ke<strong>in</strong>e Beschwerde 5 .<br />
1.3 Verfahrensgrundsätze<br />
Da im Widerspruchsverfahren das VwVG zur Anwendung kommt, gilt grundsätzlich die<br />
Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG). Die Parteien haben jedoch gestützt auf Art. 13<br />
VwVG e<strong>in</strong>e Mitwirkungspflicht. Für die E<strong>in</strong>leitung, den Umfang und die Beendigung e<strong>in</strong>es<br />
Widerspruchs gilt wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime 6 . Der Inhaber e<strong>in</strong>er älteren<br />
Marke bestimmt daher, ob er se<strong>in</strong> Markenschutzrecht gestützt auf Art. 3 MSchG ausüben, ob<br />
er also e<strong>in</strong>en Widerspruch erheben will oder nicht. Der Widersprechende bestimmt auch, <strong>in</strong><br />
welchem Umfang er se<strong>in</strong>en Anspruch geltend machen will, und der Widerspruchsgegner, wie<br />
weit er sich dem Widerspruchsbegehren (freiwillig) unterziehen will. Die Parteien können das<br />
Widerspruchsverfahren jederzeit durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung des Rechtsanspruchs<br />
beenden 7 . Mit anderen Worten verfügen die Parteien über den Streitgegenstand<br />
und das Institut ist an die gestellten Rechtsbegehren gebunden.<br />
Das Widerspruchsverfahren ist aber auch e<strong>in</strong> registerrechtliches Verfahren 8 und soll deshalb<br />
möglichst e<strong>in</strong>fach, rasch und kostengünstig se<strong>in</strong> 9 . Insoweit handelt es sich um e<strong>in</strong><br />
summarisches Verfahren, das eher abstrakt schematisch abzulaufen hat und nicht zur<br />
Klärung komplizierter E<strong>in</strong>zelsachverhalte geeignet ist 10 . Das zivilprozessuale<br />
Summarverfahren ist gekennzeichnet durch e<strong>in</strong>e Beschränkung des Prozessstoffes oder des<br />
Verfahrens. Diese Beschränkungen bestehen <strong>in</strong> Folgendem: Die Anspruchsvoraussetzungen<br />
s<strong>in</strong>d vere<strong>in</strong>facht, die Verteidigung ist beschränkt und die Beweisführung ist gekürzt 11 . Das<br />
Widerspruchsverfahren weist diese Charakteristika ebenfalls auf. Gegenstand des<br />
Widerspruchsverfahrens ist nach Art. 31 MSchG alle<strong>in</strong> die Prüfung, ob die Voraussetzungen<br />
des Art. 3 MSchG vorliegen, um e<strong>in</strong>e Marke vom Markenschutz auszuschliessen. Die<br />
Beantwortung dieser Frage kann nur durch e<strong>in</strong>en Vergleich beider Marken <strong>in</strong> ihrer<br />
registrierten Form erfolgen, wobei beweisbedürftige Umstände (wie z.B. die Bekanntheit der<br />
älteren Marke) nur <strong>in</strong>soweit berücksichtigt werden können, als die für sie wesentlichen<br />
Tatsachen <strong>in</strong>stitutsnotorisch, unstreitig oder „glaubhaft“ gemacht s<strong>in</strong>d. Demgegenüber ist<br />
e<strong>in</strong>e Reihe von Fragen, die für die endgültige Berechtigung an e<strong>in</strong>er Marke bedeutsam se<strong>in</strong><br />
können, im Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen. Im H<strong>in</strong>blick auf diese<br />
Grundsätze ist das Vorbr<strong>in</strong>gen der Verfahrensbeteiligten pr<strong>in</strong>zipiell auf die Fragen der<br />
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr beschränkt; darüber h<strong>in</strong>ausgehende<br />
5<br />
MARBACH, S. 151.<br />
6<br />
RHINOW/KOLLER/KISS, N 897.<br />
7<br />
KUMMER, S. 81; RHINOW/KOLLER/KISS, N 894.<br />
8<br />
Vgl. Art. 33 MSchG: „Ist der Widerspruch begründet, so wird die E<strong>in</strong>tragung ganz oder teilweise<br />
widerrufen;…“.<br />
9<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 1998, 306 – N<strong>in</strong>a de N<strong>in</strong>a Ricci / N<strong>in</strong>a.<br />
10<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 208 f. – Lemo / Lem; für das deutsche Widerspruchsverfahren:<br />
STRÖBELE/HACKER, S. 1239 N 41 zu § 42.<br />
11 KUMMER, S. 257.