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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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143<br />

Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

entsprechende Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich ziehen würden 42 .<br />

Vermag der Widersprechende folglich die notorische Bekanntheit se<strong>in</strong>es Kennzeichens nicht<br />

rechtsgenüglich nachzuweisen, hat <strong>in</strong> analoger Anwendung von Art. 8 ZGB diejenige Partei<br />

die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der behaupteten Tatsache Rechte für sich<br />

ableitet, mith<strong>in</strong> die widersprechende Partei.<br />

Das Gesetz äussert sich nicht konkret dazu, ob im Widerspruchsverfahren die notorische<br />

Bekanntheit zu beweisen oder lediglich glaubhaft zu machen ist. In Bezug auf die E<strong>in</strong>rede<br />

des fehlenden Gebrauchs der Widerspruchsmarke hält Art. 32 MSchG jedoch explizit fest,<br />

dass die Glaubhaftmachung des Gebrauchs durch den Widersprechenden genügt. Daraus<br />

wäre grundsätzlich zu schliessen, dass über die übrigen Tatsachen im<br />

Widerspruchsverfahren, <strong>in</strong>sbesondere das Vorliegen e<strong>in</strong>er notorisch bekannten Marke, der<br />

strikte Beweis zu führen wäre. Dies würde meist die Durchführung e<strong>in</strong>es ausgedehnten<br />

Beweisverfahrens bed<strong>in</strong>gen, was nicht dem S<strong>in</strong>n und Zweck des Widerspruchsverfahrens<br />

als möglichst e<strong>in</strong>faches und rasches Verfahren entsprechen würde. Zudem kommt dem<br />

Entscheid im Widerspruchsverfahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em allfälligen Zivilprozess ke<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>dungswirkung<br />

zu 43 . Glaubhaft gemacht ist e<strong>in</strong>e Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht<br />

völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt<br />

s<strong>in</strong>d 44 .<br />

2.4.1.3 Berühmte Marke<br />

Der erweiterte Schutz der berühmten Marke 45 ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs kann<br />

im Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden 46 . Art. 31 Abs. 1 MSchG verweist<br />

ausdrücklich nur auf die relativen Ausschlussgründe nach Art. 3 Abs. 1 MSchG, nicht aber<br />

auf die Bestimmungen zum Schutz der berühmten Marke 47 .<br />

2.4.2 Passivlegitimation<br />

Passivlegitimiert ist der Inhaber der angefochtenen Marke. Mit Erlass des neuen MSchG<br />

erfolgte der Wechsel vom Grundsatz der Gebrauchspriorität zur H<strong>in</strong>terlegungspriorität 48 . Wer<br />

den Gebrauch se<strong>in</strong>es Zeichens vor der H<strong>in</strong>terlegung der Widerspruchsmarke aufnahm, es<br />

aber erst später selbst h<strong>in</strong>terlegt, kann sich im Widerspruchsverfahren weder auf das<br />

Weiterbenützungsrecht nach Art. 14 MSchG noch auf e<strong>in</strong>e langjährige Duldung se<strong>in</strong>es<br />

Zeichens durch den Widersprechenden berufen. Wohl kann der Widerspruchsgegner<br />

gegebenenfalls se<strong>in</strong> Zeichen im Rahmen von Art. 14 MSchG weiter gebrauchen. Dieses<br />

42<br />

Vgl. für das deutsche Recht: STRÖBELE/HACKER, S. 1263 N 39 zu § 43.<br />

43<br />

ROHNER, S. 226; KUMMER, S. 257; VOGEL, S. 258 N 25.<br />

44<br />

VOGEL, S. 259 N 26.<br />

45<br />

BGE 130 III 748.<br />

46<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 1997, 581 – The Beatles.<br />

47<br />

WILLI, S. 291 N 5 zu Art. 31 MSchG; DAVID, S. 160 N 8 zu Art. 15 MSchG; RGKE <strong>in</strong> SMI 1995,<br />

315 – Bally / Sali.<br />

48<br />

Art. 6 MSchG.

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