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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

7.7.4 Formmarken<br />

Die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätze gelten pr<strong>in</strong>zipiell auch für die Kollision von Formmarken, nur ist<br />

hier den Besonderheiten dieses Markentyps Rechnung zu tragen. Der Schutzbereich ist<br />

umso kle<strong>in</strong>er, je mehr die Form durch die technische Funktion oder den Zweck der Ware<br />

vorgegeben ist und sich nicht von anderen, allgeme<strong>in</strong> üblichen Gestaltungen<br />

unterscheidet 228 . Setzt sich die Formmarke aus mehreren Gestaltungselementen zusammen,<br />

so ist e<strong>in</strong>e wertende Prüfung der e<strong>in</strong>zelnen Elemente vorzunehmen. Zu prüfen ist, welche<br />

Elemente überhaupt schutzfähig s<strong>in</strong>d und sich auf den Gesamte<strong>in</strong>druck prägend<br />

auswirken. 229 Übere<strong>in</strong>stimmungen <strong>in</strong> schutzunfähigen Formbestandteilen begründen<br />

grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Markenähnlichkeit 230 .<br />

Auch e<strong>in</strong>e Ähnlichkeit zwischen e<strong>in</strong>er Bildmarke und e<strong>in</strong>er Formmarke ist grundsätzlich<br />

möglich. In der Regel wird aber die unterschiedliche dimensionale Gestaltung zu e<strong>in</strong>er<br />

unterschiedlichen Bildwirkung führen. Die Grenze f<strong>in</strong>det der Schutz von Bildmarken dort, wo<br />

für letztere lediglich das abstrakte Motiv der Bildmarke übernommen, jedoch abweichend<br />

ausgestaltet wird 231 . Sobald die Formmarke als eigenständige Gestaltung des gleichen<br />

Motivs und nicht bloss als Variation oder Bearbeitung der Bildmarke erkannt wird, besteht<br />

ke<strong>in</strong>e Verwechslungsgefahr. Alle<strong>in</strong> die Möglichkeit e<strong>in</strong>er gedanklichen Verb<strong>in</strong>dung aufgrund<br />

des übere<strong>in</strong>stimmenden S<strong>in</strong>ngehaltes begründet ke<strong>in</strong>en Abwehranspruch 232 .<br />

E<strong>in</strong>e Folge dieses Grundsatzes ist, dass für Bildmarken gegenüber Formmarken nur dort e<strong>in</strong><br />

Abwehranspruch besteht, wo letztere die präzise dreidimensionale Umsetzung der Bildmarke<br />

ist 233 . Dies setzt voraus, dass die Bildmarke derart ausgestaltet ist, dass im Er<strong>in</strong>nerungsbild<br />

überhaupt e<strong>in</strong>e dreidimensionale Vorstellung haften bleiben kann 234 .<br />

8. Kasuistik<br />

Bei den nachfolgenden Entscheiden handelt es sich um e<strong>in</strong>e Auswahl von Entscheiden <strong>in</strong><br />

alphabetischer Reihenfolge, welche seit 2001 ergangen s<strong>in</strong>d.<br />

Targa (fig.) et al. II; RKGE <strong>in</strong> sic! 2002, 347 – Genesis (fig.) / Genesis (fig.); RKGE <strong>in</strong> sic! 2002; 756 –<br />

Bally / Ball (fig.).<br />

228 WILLI, S. 141 N 103 zu Art. 3.<br />

229<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2006, 35 – Käserosette (3D) / Käserosette (fig.)<br />

230<br />

WILLI, S. 142 N 104 zu Art. 3.<br />

231<br />

MARBACH, S. 121 f.; DAVID, S. 84 N 31 zu Art. 3; WILLI, S. 140 N. 94 zu Art. 3.<br />

232<br />

Vgl. auch EuGH C-251/95 – "Spr<strong>in</strong>gende Raubkatze".<br />

233<br />

MARBACH, S. 123; WILLI, S. 141 N. 107 zu Art. 3.<br />

234<br />

Verne<strong>in</strong>t im Widerspruchsentscheid vom 14. Mai 2004 (W6462): siehe h<strong>in</strong>ten Ziff. 8.4.1 S. 182;<br />

Widerspruchsentscheid vom 13. Mai 1998 (W1746) <strong>in</strong> sic! 1998, 481 – "P<strong>in</strong>cettes de Poisson".<br />

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