Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
e<strong>in</strong>getragen ist, s<strong>in</strong>d die entsprechenden Waren und/oder Dienstleistungen im E<strong>in</strong>zelnen<br />
genau anzugeben (Art. 20 lit. d MSchV). Es reicht <strong>in</strong> diesem Zusammenhang nicht, wenn<br />
zum Beispiel angegeben wird, der Widerspruch richte sich gegen alle „gleichartigen Waren<br />
oder Dienstleistungen“ 15 . Aus der Dispositionsmaxime ergibt sich, dass e<strong>in</strong>e Beschränkung<br />
des Widerspruchs auf e<strong>in</strong>zelne Waren und/oder Dienstleistungen auch noch nach Ablauf der<br />
Widerspruchsfrist zulässig ist, die Erweiterung bzw. Rückgängigmachung e<strong>in</strong>er früheren<br />
E<strong>in</strong>schränkung dagegen nicht 16 .<br />
Ist das Rechtsbegehren unklar, wird dem Widersprechenden e<strong>in</strong>e kurze Nachfrist gegeben,<br />
um das Rechtsbegehren zu präzisieren.<br />
2.3 Begründung<br />
Aus Art. 31 Abs. 2 MSchG ergibt sich, dass der Widerspruch begründet se<strong>in</strong> muss 17 . E<strong>in</strong>e<br />
kurze Begründung genügt (Art. 20 lit. e MSchV), sollte jedoch sämtliche entscheidrelevanten<br />
Tatsachen enthalten. Fehlt die Begründung ganz, wird auf den Widerspruch nicht<br />
e<strong>in</strong>getreten.<br />
2.4 Parteien<br />
2.4.1 Aktivlegitimation<br />
Berechtigt zur Erhebung des Widerspruchs ist gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG der materielle<br />
Inhaber der älteren Marke 18 . Was unter e<strong>in</strong>er älteren Marke zu verstehen ist, bestimmt sich<br />
nach Art. 3 Abs. 2 MSchG.<br />
2.4.1.1 H<strong>in</strong>terlegte oder e<strong>in</strong>getragenen Marke<br />
Als älter gelten h<strong>in</strong>terlegte oder e<strong>in</strong>getragene Marken, die e<strong>in</strong>e Priorität nach den Art. 6 - 8<br />
MSchG geniessen (Art. 3 Abs. 2 lit. a MSchG). Gemäss Art. 6 MSchG steht das Markenrecht<br />
demjenigen zu, der die Marke zuerst h<strong>in</strong>terlegt (H<strong>in</strong>terlegungspriorität). Zu beachten ist auch<br />
e<strong>in</strong>e allfällige Priorität nach der PVÜ oder die Ausstellungspriorität (Art. 7 und 8 MSchG).<br />
15 RKGE <strong>in</strong> sic! 2000, 111 – LUK (fig.) / LuK.<br />
16 RKGE <strong>in</strong> sic! 2005, 293 – BalTec / B.A. Tech; STRÖBELE/HACKER, S. 1237 N 35 zu § 42.<br />
17 Die gleiche Regelung gilt im Geme<strong>in</strong>schaftsmarkenrecht (Artikel 42 Abs. 3 GMV), nicht aber im<br />
Deutschen Markenrecht (vgl. STRÖBELE/HACKER, S. 1236 N 32 zu § 42).<br />
18 Vgl. auch RKGE <strong>in</strong> sic! 2007, 537 - Swissair / swiss (fig.).