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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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161<br />

Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

Prospekten, Preislisten, Rechnungen 125 , etc. se<strong>in</strong>. Der Gebrauch muss sich aber <strong>in</strong> jedem<br />

Fall auf die registrierten Waren und/oder Dienstleistungen beziehen 126 .<br />

An e<strong>in</strong>em h<strong>in</strong>reichenden Bezug zu den zu kennzeichnenden Waren und/oder<br />

Dienstleistungen kann es bei e<strong>in</strong>em unternehmensbezogenen Gebrauch der Marke fehlen.<br />

Die ausschliessliche Verwendung als Firma oder Geschäftsbezeichnung stellt ke<strong>in</strong><br />

produktidentifizierendes Unterscheidungsmerkmal, sondern e<strong>in</strong>en abstrakten H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong><br />

Unternehmen dar 127 .<br />

6.4.5 Gebrauch für die e<strong>in</strong>getragenen Waren und Dienstleistungen<br />

Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und/oder<br />

Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG) 128 .<br />

Wird die Marke nur für e<strong>in</strong>en Teil der e<strong>in</strong>getragenen Produkte gebraucht, ist sie auch nur<br />

<strong>in</strong>soweit geschützt 129 . Insbesondere vermag der Gebrauch für e<strong>in</strong>zelne Produkte <strong>in</strong> der<br />

Regel nicht als Gebrauch für den gesamten Oberbegriff zu gelten 130 . Für diese Lösung<br />

spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der S<strong>in</strong>n und Zweck von Art. 11 Abs. 1 MSchG.<br />

Mit dem Gebrauchserfordernis soll e<strong>in</strong>er Überfüllung des Markenregisters mit unbenutzten<br />

und damit nicht mehr aktuellen Marken entgegengewirkt und die Bildung neuer Marken<br />

erleichtert werden 131 . Die Benutzung für e<strong>in</strong>en Teil der von der Marke beanspruchten Waren<br />

und/oder Dienstleistungen stellt ke<strong>in</strong>e Benutzung für die übrigen Waren und Dienstleistungen<br />

dar 132 . Den Interessen des Widersprechenden wird dadurch Rechnung getragen, dass bei<br />

der Beurteilung der Gleichartigkeit der Schutzumfang der Widerspruchsmarke über die<br />

Produkteidentität h<strong>in</strong>ausgeht. Allfällige E<strong>in</strong>schränkungen des Produktverzeichnisses s<strong>in</strong>d zu<br />

beachten. Ist beispielsweise e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Registrierung nur für Waren spanischer<br />

Herkunft zum Schutz zugelassen, ist der Gebrauch für Waren dieser Herkunft glaubhaft zu<br />

machen.<br />

125 BVGer <strong>in</strong> sic! 2008, 219 – Exit (fig.) / Exit One; RKGE <strong>in</strong> sic! 2005, 754 - Gabel / Kabel 1<br />

126 MARBACH, S. 169 f., DAVID, S. 123 N 5 zu Art. 11; RKGE <strong>in</strong> sic! 2005, 759 – Prol<strong>in</strong>e (fig.) /<br />

Profil<strong>in</strong>e Berufsbekleidung (fig.); RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 646 – Isover (fig.) / Isocover.<br />

127 RKGE <strong>in</strong> sic! 2004, 930 – Marconi / Marconi; WILLI, S. 184 N 15 zu Art. 11.<br />

128 RKGE <strong>in</strong> sic! 2006, 860 – Omax (fig.) / Omax; RKGE <strong>in</strong> sic! 2002, 609 – Aesculap / Aeskulap (fig.).<br />

129 Falls e<strong>in</strong>e Marke zum Beispiel für Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, <strong>in</strong> der<br />

Luft und auf dem Wasser (Klasse 12), Kaffee, Tee und Kakao (Klasse 30) e<strong>in</strong>getragen ist, aber nur für<br />

K<strong>in</strong>derwagen (Klasse 12) gebraucht wird, ist die Marke nur für diese und ke<strong>in</strong>e weiteren Waren<br />

geschützt; BVGer <strong>in</strong> sic! 2008, 36 – K<strong>in</strong>der / K<strong>in</strong>der Party (fig.); RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 913 – Cirrus.<br />

130 WILLI, S. 190 N 42 ff. zu Art. 11; a.M. DAVID, S. 124 S. N 7 zu Art. 11; kritisch MARBACH, S. 181;<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 138 – Boss / Boss (fig.); vgl. aber RKGE <strong>in</strong> sic! 2007, 452 – ReBalance / Balance<br />

(fig.).<br />

131 DAVID, S. 122, N 1 zu Art. 11.<br />

132 WILLI, S. 189 N 41 zu Art. 11.

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