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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 2 – Registerführung<br />

3.7 Sonstige Änderungen<br />

Der Name und die Adresse des Inhabers e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Marke sowie der Name und<br />

die Adresse e<strong>in</strong>es allfälligen Vertreters gehören zum gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Register<strong>in</strong>halt (Art. 40 Abs. 1 MSchV) und müssen im Interesse der Rechtssicherheit mit den<br />

tatsächlichen Verhältnissen übere<strong>in</strong>stimmen. Dritte müssen sich über die e<strong>in</strong>getragenen<br />

Marken <strong>in</strong>formieren können.<br />

Alle Änderungen, die e<strong>in</strong>getragene Angaben betreffen (Änderung der Adresse, der Firma<br />

oder des Namens des Inhabers oder Vertreters, Vertreteränderungen), werden aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er entsprechenden Erklärung des Marken<strong>in</strong>habers oder e<strong>in</strong>er anderen genügenden<br />

Urkunde <strong>in</strong> das Markenregister e<strong>in</strong>getragen und veröffentlicht (Art. 40 Abs. 3 lit. h MSchV).<br />

Diese Änderungen s<strong>in</strong>d gebührenfrei.<br />

3.8 Berichtigungen<br />

Fehlerhafte E<strong>in</strong>tragungen im Markenregister werden auf Antrag des H<strong>in</strong>terlegers oder, wenn<br />

sie auf e<strong>in</strong>em Versehen des Instituts beruhen, von Amtes wegen berichtigt (Art. 32 MSchV).<br />

In beiden Fällen ist die Berichtigung gebührenfrei.<br />

3.9 Löschungen<br />

E<strong>in</strong>e Markene<strong>in</strong>tragung wird gemäss Art. 35 MSchG i.V.m. Art. 35 MSchV ganz oder<br />

teilweise gelöscht, wenn<br />

- der Inhaber oder se<strong>in</strong> Vertreter dies beantragt,<br />

- die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>nerhalb der vorgesehenen Fristen nicht verlängert wird oder<br />

- die E<strong>in</strong>tragung durch e<strong>in</strong>en rechtskräftigen Widerspruchsentscheid widerrufen oder durch<br />

e<strong>in</strong> rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird.<br />

Die Löschung e<strong>in</strong>er Marke ist gebührenfrei (Art. 35 Abs. 1 MSchV).<br />

4. Markenregister: Auskünfte – Aktene<strong>in</strong>sicht<br />

4.1 Markenregister<br />

Das Institut führt das Markenregister (Art. 37 MSchG) und erteilt Auskünfte über dessen<br />

Inhalt (Art. 39 MSchG). Für jedes E<strong>in</strong>tragungsgesuch und jede Markene<strong>in</strong>tragung wird e<strong>in</strong><br />

Aktenheft erstellt, aus welchem der Verlauf der Verfahren bezüglich dieser Marke ersichtlich<br />

se<strong>in</strong> muss (Art. 36 MSchV). Dies gilt auch für allfällige <strong>in</strong>ternational registrierte Marken mit<br />

Ursprungsland Schweiz (Art. 49 Abs. 1 MSchV) und für <strong>in</strong>ternationale Schutzausdehnungen<br />

nach dem Madrider System. Auf Antrag erstellt das Institut e<strong>in</strong>en Auszug aus dem Register<br />

(Art. 41 Abs. 2 MSchV).<br />

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