Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
bei jeder E<strong>in</strong>gabe (Stellungnahme des Widerspruchgegners, Replik, Duplik)<br />
Fristerstreckungen von je zwei Monaten gewährt. Die Frist wird erstreckt, wenn vor<br />
Fristablauf e<strong>in</strong> Gesuch mit zureichenden Gründen e<strong>in</strong>gereicht wird (Art. 22 Abs. 2 VwVG).<br />
E<strong>in</strong>e dritte Fristerstreckung wird nur ausnahmsweise und nach Anhörung der Gegenpartei<br />
gewährt; es müssen wichtige Gründe 86 glaubhaft gemacht werden. Die zwei ersten Gesuche<br />
um Fristerstreckung müssen im Gegensatz zum dritten nicht unterschrieben werden.<br />
Bei Nachfristen zur Behebung von Mängeln der Widerspruchse<strong>in</strong>gabe hängt die Möglichkeit<br />
zur allfälligen Fristerstreckung vom konkreten Mangel ab.<br />
5.7.4 Fristberechnung und Fristwahrung<br />
Die Fristberechnung richtet sich nach Art. 2 MSchV und Art. 20 VwVG. Schriftliche E<strong>in</strong>gaben<br />
s<strong>in</strong>d spätestens am letzten Tag der Frist beim Institut e<strong>in</strong>zureichen oder zu dessen Handen<br />
der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Schriftliche E<strong>in</strong>gaben an das<br />
IGE können nicht gültig bei e<strong>in</strong>er schweizerischen konsularischen oder diplomatischen<br />
Vertretung vorgenommen werden (Art. 21 Abs. 1 bis VwVG).<br />
Auch im Widerspruchsverfahren gelten die sog. Gerichtsferien. Gesetzliche oder behördliche<br />
Fristen, die nach Tagen bestimmt s<strong>in</strong>d, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit<br />
dem siebten Tag nach Ostern (Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG); vom 15. Juli bis und mit 15.<br />
August (Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG); vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a<br />
Abs. 1 lit. c VwVG).<br />
5.7.5 Rechtsfolgen bei Nichte<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Frist<br />
Die Rechtsfolgen s<strong>in</strong>d unterschiedlich. Wird zum Beispiel die gesetzliche Widerspruchsfrist<br />
nicht e<strong>in</strong>gehalten, gilt der Widerspruch als nicht e<strong>in</strong>gereicht und auf den Widerspruch ist<br />
nicht e<strong>in</strong>zutreten (Art. 31 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 MSchV).<br />
Wird e<strong>in</strong>e vom Institut angesetzte Frist nicht e<strong>in</strong>gehalten, bestimmt sich die Rechtsfolge nach<br />
Massgabe der Verfügung (Art. 23 VwVG). Reicht zum Beispiel der Widerspruchsgegner<br />
<strong>in</strong>nert der ihm angesetzten Frist ke<strong>in</strong>e Stellungnahme e<strong>in</strong>, wird das Verfahren von Amtes<br />
wegen fortgesetzt.<br />
Verspätete oder ergänzende E<strong>in</strong>gaben der Parteien, die ausschlaggebend ersche<strong>in</strong>en,<br />
können bis zum Verfahrensabschluss trotz der Verspätung berücksichtigt werden (Art. 32<br />
Abs. 2 VwVG) 87 . Wie unter Ziff. 1.3 S. 137 ausgeführt, kann das Widerspruchsverfahren als<br />
beschleunigtes Verfahren charakterisiert werden 88 .<br />
Im Interesse e<strong>in</strong>er zeitlich angemessenen Verfahrensabwicklung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) ist<br />
die <strong>in</strong>struierende Behörde befugt, prozessleitende Fristen festzulegen. Die Parteien können<br />
nicht jederzeit noch unaufgefordert neue Ausführungen machen, welche die Behörde<br />
86<br />
Z.B. Unfall, schwere Krankheit, Tod des Rechts<strong>in</strong>habers oder Vertreters (vgl. Rechtsprechung zu<br />
Art. 24 VwVG <strong>in</strong> Fn 89).<br />
87<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 913 – Cirrus; RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 810 – Nutricia / Nutriciel.<br />
88<br />
VOGEL, S. 348 N 185 f.<br />
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