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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

anderer zwischenstaatlicher Organisationen (UNO-Gesetz, SR 232.23). Art. 6 Abs. 2 dieses<br />

Gesetzes verbietet die E<strong>in</strong>tragung von Marken, welche die Namen, Abkürzungen (Sigel),<br />

Zeichen, Wappen und Flaggen oder deren Nachahmungen enthalten, die der Schweiz von<br />

der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mitgeteilt und im Bundesblatt<br />

veröffentlicht worden s<strong>in</strong>d (Art. 1, 2, 3 und 4 UNO-Gesetz). Das Institut führt e<strong>in</strong>e Liste der<br />

geschützten Wort- und Bildzeichen zwischenstaatlicher Organisationen (Verzeichnis der<br />

geschützten Abkürzungen); e<strong>in</strong>e aktuelle Version ist auf der Homepage des Instituts zu<br />

f<strong>in</strong>den (http://www.ige.ch/d/jur<strong>in</strong>fo/j101.shtm#a04). E<strong>in</strong>e Ausnahme vom Verbot der<br />

Markene<strong>in</strong>tragung besteht dann, wenn bei Kennzeichen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen der<br />

Generalsekretär der Vere<strong>in</strong>ten Nationen bzw. bei Kennzeichen der Spezialorganisationen<br />

der Vere<strong>in</strong>ten Nationen oder anderer zwischenstaatlichen Organisationen die dafür<br />

zuständigen Stellen den Gebrauch des geschützten Kennzeichens ausdrücklich erlaubt<br />

haben.<br />

Art. 6 ter PVÜ gewährt den Zeichen <strong>in</strong>ternationaler zwischenstaatlicher Organisationen <strong>in</strong><br />

verschiedener H<strong>in</strong>sicht e<strong>in</strong>en deutlich ger<strong>in</strong>geren Schutz als das UNO-Gesetz 150 . So bleibt<br />

beispielsweise den Verbandsländern aufgrund der ausdrücklichen Regelung von Art. 6 ter<br />

Abs. 1 lit. c PVÜ das Recht gewahrt, die Schutzverweigerung auf Fälle zu beschränken, bei<br />

denen das Publikum über das Bestehen e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem Benutzer des<br />

Zeichens und der Organisation irregeführt wird. Zudem ist die PVÜ nicht auf<br />

Dienstleistungsmarken anwendbar und sieht nur e<strong>in</strong>en Schutz vor Nachahmung im<br />

heraldischen S<strong>in</strong>ne vor.<br />

Demgegenüber geht das UNO-Gesetz als Spezialgesetz bewusst weiter als Art. 6 ter PVÜ und<br />

verbietet die Aufnahme der geschützten Kennzeichen auch <strong>in</strong> Dienstleistungsmarken. Das<br />

Verbot gilt selbst dann, wenn ke<strong>in</strong>e Verwechslungsgefahr besteht 151 . Der nationale Schutz<br />

auf der Grundlage des UNO-Gesetzes geht auch <strong>in</strong>sofern weiter, als er sich nicht auf<br />

Nachahmungen im heraldischen S<strong>in</strong>ne beschränkt, sondern auf jede Nachahmung<br />

schlechth<strong>in</strong>, ohne Rücksicht auf deren heraldischen Charakter, erstreckt (zum Begriff der<br />

Nachahmung im heraldischen S<strong>in</strong>ne vgl. Ziff. 7.2.1.2 S. 102). Bei der Beurteilung der Frage,<br />

ob e<strong>in</strong>e Nachahmung e<strong>in</strong>es geschützten Zeichens vorliegt, ist nur das fragliche<br />

Zeichenelement massgebend. Die übrigen Teile des Zeichens s<strong>in</strong>d für diese Beurteilung<br />

folglich nicht zu berücksichtigen.<br />

Beispiele nicht schutzfähiger Zeichen:<br />

-<br />

- ESA<br />

IR 654 472, Kl. 11, 12 (Inhaber<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong> privates<br />

Unternehmen)<br />

IR 618 346, Kl. 9 (Inhaber<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong> privates<br />

Unternehmen)<br />

E<strong>in</strong>e Ausnahme vom Schutzausschluss ist dann möglich, wenn das Zeichen zwar e<strong>in</strong>e<br />

geschützte Abkürzung <strong>in</strong> unveränderter Form enthält, dem geschützten Zeichen jedoch e<strong>in</strong>e<br />

weitere eigenständige Bedeutung – <strong>in</strong>sbesondere als beschreibender Begriff oder<br />

150<br />

BVGer B-1409/2007 – MEDITRADE (fig.).<br />

151<br />

BGE 105 II 139 – BIS.<br />

106

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