Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
4.4.7 Freizeichen<br />
Freizeichen s<strong>in</strong>d ursprünglich unterscheidungskräftige Zeichen, die sich im Lauf der Zeit<br />
<strong>in</strong>folge ihrer allgeme<strong>in</strong>en Verwendung im Verkehr zu re<strong>in</strong>en Sachbezeichnungen gewandelt<br />
haben 75 . Freizeichen bilden Geme<strong>in</strong>gut und s<strong>in</strong>d deshalb nicht als Marken schutzfähig. Das<br />
Institut übt Zurückhaltung bei der Beurteilung der Frage, ob e<strong>in</strong> Zeichen zum Freizeichen<br />
geworden ist.<br />
4.4.8 Grundsätzlich e<strong>in</strong>tragungsfähige Zeichen<br />
Zeichen mit e<strong>in</strong>em beschreibenden oder üblichen und daher banalen S<strong>in</strong>ngehalt können als<br />
Marken e<strong>in</strong>getragen werden, sofern sie unterscheidungskräftige Merkmale aufweisen,<br />
welche den Gesamte<strong>in</strong>druck wesentlich bee<strong>in</strong>flussen.<br />
Im E<strong>in</strong>zelnen s<strong>in</strong>d die unter den nachfolgenden Ziffern genannten Kriterien grundsätzlich<br />
geeignet, die für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen und das<br />
Freihaltebedürfnis entfallen zu lassen. Zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d jeweils alle Umstände des<br />
E<strong>in</strong>zelfalles; je beschreibender oder banaler e<strong>in</strong> Zeichen se<strong>in</strong>em S<strong>in</strong>ngehalt nach ist, desto<br />
höhere Anforderungen s<strong>in</strong>d an die weiteren, zur Unterscheidung geeigneten Elemente zu<br />
stellen. E<strong>in</strong> Zeichen kann <strong>in</strong>sbesondere durch das Zusammentreffen mehrerer Kriterien, die<br />
für sich alle<strong>in</strong>e genommen nicht genügen würden, Schutzfähigkeit erlangen.<br />
4.4.8.1 Komb<strong>in</strong>ationen von Zeichen des Geme<strong>in</strong>gutes<br />
Das Institut trägt aus verschiedenen Zeichen des Geme<strong>in</strong>gutes zusammengesetzte Marken<br />
e<strong>in</strong>, sofern die Komb<strong>in</strong>ation e<strong>in</strong>en unterscheidungskräftigen Gesamte<strong>in</strong>druck ergibt.<br />
4.4.8.1.1 Komb<strong>in</strong>ation beschreibender Elemente<br />
Als Grundsatz gilt, dass Wortkomb<strong>in</strong>ationen zurückgewiesen werden, wenn sie vom<br />
S<strong>in</strong>ngehalt her unmittelbar verständlich und <strong>in</strong> sprachlicher H<strong>in</strong>sicht nicht ausreichend<br />
modifiziert oder ungewöhnlich bzw. falsch s<strong>in</strong>d.<br />
Folglich kann e<strong>in</strong> Zeichen, bestehend aus zwei oder mehreren beschreibenden Elementen,<br />
schutzfähig se<strong>in</strong>, wenn der Komb<strong>in</strong>ation e<strong>in</strong> von der blossen Summe der E<strong>in</strong>zelelemente<br />
verschiedener, nicht beschreibender S<strong>in</strong>ngehalt zukommt.<br />
Beispiele für schutzfähige Zeichen:<br />
- LIPOLÈVRES (IR 693 436, Kl. 3, 5)<br />
- INFOINVENT (IR 687 587, Kl. 16, 35, 41, 42)<br />
Unterscheidungskräftig können im Weiteren Komb<strong>in</strong>ationen se<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong>e klar erkennbare<br />
sprachliche Unregelmässigkeit aufweisen. Es genügt nicht jede noch so ger<strong>in</strong>ge<br />
Abweichung. Auch neue, bisher ungebräuchliche Wortbildungen s<strong>in</strong>d zum Geme<strong>in</strong>gut zu<br />
75 BGE 130 III 113 – MONTESSORI.<br />
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