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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

Weiterbenützungsrecht verleiht jedoch ke<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e Markene<strong>in</strong>tragung (bzw.<br />

deren Beibehaltung) und hat auf die Beurteilung des Widerspruchs ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss 49 .<br />

Ist die angefochtene Marke an e<strong>in</strong>en Dritten übertragen worden, ohne dass dieser bereits <strong>in</strong><br />

das Markenregister e<strong>in</strong>getragen wurde, so bleibt der bisherige Inhaber passivlegitimiert (Art.<br />

17 Abs. 3 MSchG).<br />

2.4.3 Prozessvertretung<br />

Parteien ohne Sitz oder Wohnsitz <strong>in</strong> der Schweiz müssen e<strong>in</strong>en hier niedergelassenen<br />

Vertreter bestellen (Art. 42 MSchG). Jede andere Partei kann sich vertreten lassen. Im<br />

Widerspruchsverfahren können auch nicht als Rechtsanwalt zugelassene Personen als<br />

Parteivertreter auftreten (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Jeder Vertreter hat sich durch e<strong>in</strong>e<br />

schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG; Art. 5 MSchV) 50 .<br />

Ist die Vertretung des Widersprechenden zw<strong>in</strong>gend und wird <strong>in</strong>nert der Widerspruchsfrist<br />

oder e<strong>in</strong>er vom Institut angesetzten Nachfrist ke<strong>in</strong>e Vollmacht e<strong>in</strong>gereicht, so wird auf den<br />

Widerspruch nicht e<strong>in</strong>getreten (Art. 21 Abs. 1 MSchV). Muss der Widerspruchsgegner e<strong>in</strong>en<br />

Vertreter bestellen und reicht er <strong>in</strong>nert der Widerspruchsfrist oder e<strong>in</strong>er vom Institut<br />

angesetzten Nachfrist ke<strong>in</strong>e Vollmacht e<strong>in</strong>, wird er vom Verfahren ausgeschlossen und das<br />

Verfahren von Amtes wegen weitergeführt (Art. 21 Abs. 2 MSchV).<br />

2.4.4 Legitimation des Lizenznehmers<br />

Die Frage der Aktivlegitimation des Lizenznehmers im Verletzungsprozess ist (noch) nicht<br />

geklärt 51 . Sie bed<strong>in</strong>gt jedenfalls e<strong>in</strong>e Prüfung vertragsrechtlicher Fragen 52 , welche den<br />

(beschränkten) Rahmen des Widerspruchsverfahrens regelmässig sprengt. Im<br />

Widerspruchsverfahren wird deshalb nur der Marken<strong>in</strong>haber als Partei anerkannt. Der<br />

Lizenznehmer kann jedoch (wie irgende<strong>in</strong>e andere Person) vom Marken<strong>in</strong>haber ermächtigt<br />

werden, als Vertreter im Widerspruchsverfahren zu handeln.<br />

2.4.5 Markenübertragung (Parteiwechsel)<br />

Für das Widerspruchsverfahren ist die Marken<strong>in</strong>haberschaft im Zeitpunkt der E<strong>in</strong>reichung<br />

des Widerspruchs massgebend. Entsprechend ist zur E<strong>in</strong>reichung des Widerspruchs<br />

diejenige Partei berechtigt, welche im Zeitpunkt der E<strong>in</strong>reichung des Widerspruchs Inhaber<br />

der älteren Marke ist 53 . Stimmt das Markenregister im Zeitpunkt der E<strong>in</strong>reichung des<br />

49<br />

WILLI, S. 293 N 16 zu Art. 31 MSchG; RKGE <strong>in</strong> sic! 1999, 418 – König / Sonnenkönig.<br />

50<br />

Vgl. auch Mitteilung IGE <strong>in</strong> sic! 2004, 373.<br />

51<br />

VON BÜREN/MARBACH, S. 176; MARBACH, S. 222; DAVID, N 5 zu Art. 18; WILLI, S. 378 N 46 ff.<br />

vor 52.<br />

52<br />

Im Bereich des Urheberrechts wurde die Aktivlegitimation des ausschliesslichen Lizenznehmers,<br />

der beauftragt bzw. vertraglich ermächtigt wurde, Verletzungen zu verfolgen, anerkannt (BGE 113 II<br />

194).<br />

53<br />

Vgl. Art. 31 MSchG; RKGE <strong>in</strong> sic! 2007, 537 - Swissair / swiss (fig.).<br />

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