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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 1 – E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />

E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der WDL enthaltene Angabe der Art „sämtliche Waren/Dienstleistungen dieser<br />

Klasse“ wird vom Institut zwar als dem Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit. c MSchG<br />

genügende WDL betrachtet, was für die Vergabe e<strong>in</strong>es H<strong>in</strong>terlegungsdatums ausreicht. Die<br />

Formulierung ist jedoch zu unbestimmt, um als solche akzeptiert werden zu können. Art. 11<br />

MSchV postuliert, dass die beanspruchten Produkte präzise zu bezeichnen s<strong>in</strong>d. Das<br />

Schutzobjekt ist mit e<strong>in</strong>er derartigen Umschreibung nicht genügend bestimmbar. Der<br />

H<strong>in</strong>terleger wird daher <strong>in</strong> solchen Fällen zur Präzisierung der WDL aufgefordert. Für die<br />

Beurteilung, ob der H<strong>in</strong>terleger mit der daraufh<strong>in</strong> nachgereichten Präzisierung e<strong>in</strong>e<br />

Erweiterung der WDL vornimmt, geht das Institut von den Oberbegriffen der jeweils<br />

beanspruchten Klasse aus. Der H<strong>in</strong>terleger soll damit nicht besser oder schlechter gestellt<br />

werden als derjenige, der lediglich die Klassennummer ankreuzt, ohne die Produkte<br />

überhaupt zu bezeichnen. Enthält die nachfolgende vorgenommene Präzisierung e<strong>in</strong>en<br />

Begriff, der unter ke<strong>in</strong>en Oberbegriff der bezeichneten Klasse fällt, wird dies als Erweiterung<br />

der WDL betrachtet und führt zu e<strong>in</strong>er Datumsverschiebung. Wird beispielsweise bei der<br />

Anmeldung „Klasse 15: Musik<strong>in</strong>strumente sowie alle anderen Waren dieser Klasse“<br />

beansprucht, auf die Beanstandung h<strong>in</strong> <strong>in</strong> „Musik<strong>in</strong>strumente und Notenständer“ präzisiert,<br />

hat dies e<strong>in</strong>e Datumsverschiebung zur Folge, da Notenständer nicht unter die Oberbegriffe<br />

der Klasse 15 („Musik<strong>in</strong>strumente“) fallen.<br />

Für Waren wird die Klassennummer bei der Auslegung der <strong>in</strong> der Liste verwendeten Begriffe<br />

mite<strong>in</strong>bezogen - sie wird als Teil der Warenausformulierung verstanden. E<strong>in</strong>e Formulierung<br />

der Art "Klasse 7 Motoren" wird künftig nicht mehr beanstandet, da e<strong>in</strong>erseits diese Klasse<br />

Motoren enthält und andererseits der Begriff "Motoren" sogar <strong>in</strong> den erläuternden<br />

Anmerkungen der Nizza-Klassifikation zu dieser Klasse enthalten ist. Die bisher <strong>in</strong> solchen<br />

Fällen erlassene Beanstandung mit der Aufforderung, die Waren m<strong>in</strong>destens mit dem Zusatz<br />

"soweit nicht <strong>in</strong> anderen Klassen enthalten" zu präzisieren, entfällt somit. Sollte sich im<br />

Verlauf des Verfahrens herausstellen, dass zusätzlich noch Automotoren (Klasse 12)<br />

beansprucht werden sollen, führt dies zu e<strong>in</strong>er Datumsverschiebung, da sich diese Waren<br />

nicht unter die ursprünglich abgegebene Erklärung subsumieren lassen (die ursprünglich<br />

bezeichnete Klasse 7 enthält ke<strong>in</strong>e solchen Waren).<br />

Englische und andere nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Amtssprache abgefasste Begriffe werden <strong>in</strong> der Regel<br />

nicht akzeptiert (vgl. Ziff. 3.1.2 S. 17). Das Institut verlangt praxisgemäss für Begriffe, die<br />

nicht im „Wahrig“ (Deutsches Wörterbuch, Bertelsmann Lexikon Verlag), im „Petit Robert“<br />

(Dictionnaire Le Robert, Paris) oder im „Z<strong>in</strong>garelli“ (Vocabolario della l<strong>in</strong>gua italiana,<br />

Bologna) zu f<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Übersetzung. E<strong>in</strong>e Ausnahme wird dann gemacht, wenn der<br />

verwendete Begriff E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> den Alltagssprachgebrauch gefunden hat. Wird der Begriff<br />

jedoch nur branchenspezifisch gebraucht, ergeht nach wie vor e<strong>in</strong>e Beanstandung mit der<br />

Aufforderung zur Neuformulierung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Landessprache. Falls ke<strong>in</strong>e genaue Übersetzung<br />

<strong>in</strong> der gewählten Amtssprache besteht, muss der Begriff umschrieben werden. Der<br />

fremdsprachige Begriff kann <strong>in</strong> Klammern als Präzisierung beigefügt werden, z.B.<br />

„Netzwerkverb<strong>in</strong>dungsschnittstellen (gateways)“ oder „Verknüpfungsrechner (router)“.<br />

E<strong>in</strong> weiterer Problembereich betrifft die Formulierung „... und Zubehör, soweit nicht <strong>in</strong><br />

anderen Klassen enthalten“. E<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>schränkung ist nur möglich, wenn die vorgängig<br />

bezeichneten Waren tatsächlich <strong>in</strong> der betreffenden Klasse e<strong>in</strong>geteilt s<strong>in</strong>d. Dabei ist aber<br />

darauf zu achten, dass an diese Formulierung nicht beispielhafte Aufzählungen

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