Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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3.2 Behebbare Mängel<br />
149<br />
Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
Behebbare Mängel liegen vor, wenn für den Widerspruch wesentliche Elemente zwar<br />
vorhanden, aber fehlerhaft s<strong>in</strong>d. Bei behebbaren Mängeln wird e<strong>in</strong>e Nachfrist angesetzt mit<br />
dem H<strong>in</strong>weis darauf, dass bei versäumter Frist auf den Widerspruch nicht e<strong>in</strong>getreten werde<br />
(Art. 23 VwVG).<br />
E<strong>in</strong>e Nachfrist ist z.B. anzusetzen bei e<strong>in</strong>em Widerspruch,<br />
- bei dem e<strong>in</strong> Vertreter nach Art. 42 MSchG bestellt werden muss (zw<strong>in</strong>gend) oder sich die<br />
Parteien vertreten lassen (freiwillig) und die Vertretervollmacht fehlt (Art. 5 und 21<br />
MSchV) 69 ;<br />
- der ke<strong>in</strong>e (Orig<strong>in</strong>al-) Unterschrift enthält (Art. 6 MSchV).<br />
E<strong>in</strong>e Nachfrist wird im Weiteren angesetzt, wenn Rechtsbegehren unklar oder<br />
auslegungsbedürftig s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>sbesondere wenn Unklarheiten <strong>in</strong> Bezug auf den Umfang des<br />
Widerspruchs bestehen (Art. 20 lit. d MSchV). Untergeordnete Mängel können auch ohne<br />
Nachfristansetzung durch die Parteien oder von Amtes wegen korrigiert werden 70 .<br />
Wird nur teilweise Widerspruch erhoben, d.h. richtet sich der Widerspruch nur gegen<br />
e<strong>in</strong>zelne Klassen bzw. e<strong>in</strong>zelne Waren und/oder Dienstleistungen, s<strong>in</strong>d die Waren und<br />
Dienstleistungen, welche bei der angefochtenen Marke zu widerrufen s<strong>in</strong>d, im E<strong>in</strong>zelnen<br />
aufzuführen. Unzulässig wäre also z.B. folgendes Rechtsbegehren: „Es s<strong>in</strong>d alle<br />
gleichartigen Waren und Dienstleistungen zu widerrufen“. Wie im Zivilprozess ist das<br />
Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es bei Gutheissung des Widerspruchs unverändert<br />
<strong>in</strong> das Dispositiv des Entscheides übernommen werden kann 71 . Dem Widersprechenden wird<br />
e<strong>in</strong>e Nachfrist angesetzt, um den Umfang des Widerspruchs zu präzisieren. Wird der Mangel<br />
nicht fristgerecht behoben, wird auf den Widerspruch <strong>in</strong> Bezug auf die unklaren<br />
Rechtsbegehren (ganz oder teilweise) nicht e<strong>in</strong>getreten 72 .<br />
E<strong>in</strong>e Nachfrist zur Präzisierung wird ebenfalls angesetzt, wenn sich der Widerspruch auf<br />
mehrere Marken stützt oder sich gegen mehrere Marken richtet, aber <strong>in</strong>nert Frist nicht für<br />
jedes Verfahren e<strong>in</strong>e Widerspruchsgebühr bezahlt worden ist 73 .<br />
Ist der Widersprechende im Markenregister nicht (oder noch nicht) als Marken<strong>in</strong>haber der<br />
Widerspruchsmarke e<strong>in</strong>getragen, so wird der widersprechenden Partei e<strong>in</strong>e Nachfrist<br />
angesetzt, um ihre Aktivlegitimation im Zeitpunkt des E<strong>in</strong>reichens des Widerspruchs<br />
nachzuweisen 74 . Kann die Aktivlegitimation nicht nachgewiesen werden, wird auf den<br />
Widerspruch nicht e<strong>in</strong>getreten. S<strong>in</strong>d mehrere Personen Inhaber e<strong>in</strong>er Marke oder Inhaber<br />
69 Im Widerspruchsverfahren wird für die Vertretung von Parteien weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Vollmacht verlangt. Ist<br />
die Vertretung nicht zw<strong>in</strong>gend und der Vertreter ist im Markenregister als Vertreter e<strong>in</strong>getragen, wird<br />
auf die E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Vollmacht verzichtet (vgl. sic! 2004, S. 373 Ziff. 4).<br />
70 RKGE <strong>in</strong> sic! 1999, 284 f. – Chalet.<br />
71 VOGEL, S. 190 N 5; GYGI, S. 191.<br />
72 RKGE <strong>in</strong> sic! 2000, 111 f. – LUK (fig.) / LuK.<br />
73 Siehe vorne Ziff. 2.6.1 S. 146.<br />
74 Vgl. Art. 17 MSchG.