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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

1. E<strong>in</strong>leitung<br />

1.1 Rechtsgrundlagen<br />

Rechtsgrundlagen für das Widerspruchsverfahren bilden vor allem die Art. 31 - 34 und Art. 3<br />

des Markenschutzgesetzes. Weitere Bestimmungen f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> den Art. 20 - 24 der<br />

Markenschutzverordnung. Ergänzend anwendbar s<strong>in</strong>d die ersten beiden Abschnitte des<br />

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Art. 1 - 43 VwVG). Neben allgeme<strong>in</strong>en<br />

Rechtsgrundsätzen können zudem Bestimmungen des Verfahrens der<br />

Verwaltungsbeschwerde (Art. 44 ff. VwVG) sowie des Bundesgesetzes über den Zivilprozess<br />

(BZP) herangezogen werden. Bezüglich der Gebühren gilt ferner die Gebührenordnung des<br />

Instituts (IGE-GebO). Auf weitere Rechtsgrundlagen wird nachfolgend im jeweiligen<br />

Sachzusammenhang h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

1.2 Rechtsnatur des Widerspruchsverfahrens<br />

Während unter dem alten Markenschutzgesetz dem Marken<strong>in</strong>haber nur der Gang zu den<br />

Gerichten offen stand, um die Löschung e<strong>in</strong>er jüngeren verwechselbaren Marke zu bewirken,<br />

stellt das geltende Recht <strong>in</strong> Anlehnung an ähnliche Verfahren <strong>in</strong> anderen Ländern 1 hierfür e<strong>in</strong><br />

Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Das Widerspruchsverfahren ist jedoch ke<strong>in</strong> typisches<br />

Verwaltungsverfahren (Verfahren auf Erlass e<strong>in</strong>er Verfügung) 2 , sondern e<strong>in</strong> Verfahren „sui<br />

generis“, das als Verfahren mit zwei (oder mehreren) Parteien e<strong>in</strong>em Zivilprozess ähnlich<br />

ist 3 . Das Widerspruchsverfahren gibt den Inhabern älterer Marken die Möglichkeit, sich nach<br />

erfolgter Publikation vor der E<strong>in</strong>tragungsbehörde auf relative Ausschlussgründe des Art. 3<br />

MSchG zu berufen. Der Widerspruch richtet sich prozessual betrachtet zwar gegen den<br />

Entscheid des IGE, e<strong>in</strong>e Marke e<strong>in</strong>zutragen oder e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen Registrierung die<br />

Schutzausdehnung <strong>in</strong> der Schweiz zu gewähren; trotzdem handelt es sich weder um e<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>sprache- noch um e<strong>in</strong> Beschwerdeverfahren. Der Widerspruch ist ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sprache, weil<br />

der Widersprechende e<strong>in</strong>e neue Thematik aufgreift 4 und nicht e<strong>in</strong>e nochmalige Beurteilung<br />

1<br />

Vgl. z.B. § 42 des deutschen Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen<br />

(MarkenG) vom 25. Oktober 1994 oder Artikel 42 der (europäischen)<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsmarkenverordnung (GMV) vom 20. Dezember 1993.<br />

2<br />

Nichtstreitiges Verfahren (ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, S. 10).<br />

3<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 424 – Poxilith / Porolith; DAVID, MSchG 34 N 1.<br />

4<br />

Es geht im Widerspruchsverfahren um relative und nicht mehr absolute Ausschlussgründe wie bei<br />

der E<strong>in</strong>tragung.<br />

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