Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 3 – Internationale Registrierungen<br />
werden. E<strong>in</strong> Antrag über das Amt e<strong>in</strong>er benannten Vertragspartei ist ausgeschlossen. Die<br />
E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es Schutzverzichts <strong>in</strong> das <strong>in</strong>ternationale Register ist gebührenfrei.<br />
1.4.4 Namens- oder Adressänderung des Inhabers ("modification du titulaire"; Regel<br />
25.1)a)iv) GAFO)<br />
Namens- und Adressänderungen des Inhabers werden ebenfalls <strong>in</strong> das <strong>in</strong>ternationale<br />
Register e<strong>in</strong>getragen. Die Anträge können entweder direkt bei der WIPO oder über das<br />
Institut gestellt werden. Die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Namens- oder Adressänderung <strong>in</strong> das<br />
<strong>in</strong>ternationale Register ist gebührenpflichtig (GAFO Gebührenverzeichnis Ziff. 7).<br />
1.4.5 Änderung des Vertreters ("changement de mandataire"; Regel 3 und 25.1)a)i)<br />
GAFO)<br />
Anträge auf Vertreteränderungen können entweder direkt bei der WIPO oder – sofern die<br />
Schweiz das Land des Marken<strong>in</strong>habers im S<strong>in</strong>ne des MMA oder des MMP ist – über das<br />
Institut gestellt werden. Die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Vertreteränderung ist gebührenfrei.<br />
1.5 Sonstige E<strong>in</strong>tragungen betreffend <strong>in</strong>ternationale Registrierungen<br />
1.5.1 Lizenz ("licence"; Regel 20 bis GAFO)<br />
Die E<strong>in</strong>tragung von Lizenzen im <strong>in</strong>ternationalen Register ist seit dem 1. April 2002 gemäss<br />
Regel 20 bis GAFO möglich. Sie entfaltet <strong>in</strong> den benannten Vertragsparteien, welche e<strong>in</strong>e<br />
solche E<strong>in</strong>tragung erlauben, dieselbe Wirkung wie e<strong>in</strong>e im nationalen Register e<strong>in</strong>getragene<br />
Lizenz. Die E<strong>in</strong>tragung ist gebührenpflichtig (GAFO Gebührenverzeichnis Ziff. 7) und kann<br />
entweder direkt bei der WIPO, über die Behörde des Landes des Inhabers der Registrierung<br />
oder über die Behörde e<strong>in</strong>er Vertragspartei, <strong>in</strong> Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird,<br />
e<strong>in</strong>gereicht werden. Dem Institut müssen Unterlagen e<strong>in</strong>gereicht werden, welche die<br />
Lizenzvergabe ausreichend dokumentieren. Als ausreichend gilt e<strong>in</strong>e ausdrückliche<br />
Erklärung des Inhabers, dass er die Benutzungsrechte an den Lizenznehmer abgetreten hat,<br />
oder beispielsweise e<strong>in</strong>e Kopie des Lizenzvertrages. Das Institut leitet e<strong>in</strong>en entsprechenden<br />
Antrag an die WIPO weiter. Der Antrag muss die Vertragsparteien, für welche die Lizenz<br />
erteilt wurde, den Umfang der Lizenz und gegebenenfalls deren Dauer angeben. Bei<br />
Teillizenzen muss zudem angegeben werden, für welche Waren und/oder Dienstleistungen<br />
die Lizenz gewährt wurde; wurde die Lizenz nur für e<strong>in</strong>en Teil des Gebietes e<strong>in</strong>er benannten<br />
Vertragspartei erteilt, ist dieses Gebiet anzugeben.<br />
Unterlizenzen können im <strong>in</strong>ternationalen Register nicht e<strong>in</strong>getragen werden.<br />
1.5.2 Ersetzung ("remplacement"; Art. 4 bis Abs. 1 MMA/MMP – Regel 21 GAFO)<br />
Ist dieselbe Marke <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er benannten Vertragspartei bereits auf nationaler Ebene<br />
e<strong>in</strong>getragen, so gilt sie gemäss Art. 4 bis Abs. 1 MMA/MMP als durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale<br />
Registrierung derselben Marke ersetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass für beide<br />
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