Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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4. Waren und Dienstleistungsverzeichnis<br />
4.1 Rechtliche Grundlagen<br />
29<br />
Teil 1 – E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />
Als Folge des Spezialitätspr<strong>in</strong>zips ist e<strong>in</strong>e Marke nicht abstrakt schützbar. Sie kann nur für<br />
bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen geschützt werden. Art. 11 Abs. 1 MSchV<br />
schreibt entsprechend vor, dass die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Marke<br />
beansprucht wird, präzise zu bezeichnen s<strong>in</strong>d. Die Schweiz ist als Mitglied des Abkommens<br />
von Nizza verpflichtet, die Waren und Dienstleistungen gemäss der Klassifikation von Nizza<br />
zu klassieren. Insbesondere müssen die entsprechenden Klassennummern verwendet und<br />
nach Möglichkeit die <strong>in</strong> der Klassifikation von Nizza enthaltenen Begriffe übernommen<br />
werden (Art. 11 Abs. 2 MSchV).<br />
Fehlt bei e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>tragungsgesuch die Waren- und Dienstleistungsliste (WDL), wird dies im<br />
Rahmen der E<strong>in</strong>gangsprüfung beanstandet (Art. 15 i.V.m. Art. 11 MSchV) und dem Gesuch<br />
wird ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>terlegungsdatum zugewiesen. Wird der Mangel nicht behoben, wird auf das<br />
Gesuch nicht e<strong>in</strong>getreten (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 MSchG). S<strong>in</strong>d lediglich die<br />
Klassennummern angegeben, wird angenommen, dass der H<strong>in</strong>terleger die <strong>in</strong> der<br />
Klassifikation von Nizza enthaltenen Oberbegriffe der betreffenden Klassen beansprucht.<br />
4.2 Die Klassifikation von Nizza<br />
Die <strong>in</strong> der Klassifikation enthaltenen erläuternden Anmerkungen zu jeder Klasse sowie die<br />
alphabetische Liste mit derzeit ca. 7350 Warenbegriffen <strong>in</strong> 34 Klassen und ca. 780<br />
Dienstleistungsbegriffen <strong>in</strong> 11 Klassen erlauben direkt oder per Analogie die Klassierung der<br />
allermeisten Waren und Dienstleistungen.<br />
Falls e<strong>in</strong>e Ware mit Hilfe der Klassene<strong>in</strong>teilung, der erläuternden Anmerkungen oder der<br />
alphabetischen Liste nicht klassiert werden kann, gelten die folgenden Kriterien:<br />
a) Fertigwaren werden grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung klassiert; wenn<br />
dieses Kriterium <strong>in</strong> der Klassene<strong>in</strong>teilung nicht vorgesehen ist, werden Fertigwaren <strong>in</strong><br />
Analogie zu anderen vergleichbaren <strong>in</strong> der alphabetischen Liste genannten Fertigwaren<br />
klassiert. Falls ke<strong>in</strong>e entsprechende Position gefunden werden kann, s<strong>in</strong>d andere<br />
subsidiäre Kriterien heranzuziehen, wie z.B. das Material, aus dem die Waren hergestellt<br />
s<strong>in</strong>d, oder ihre Wirkungsweise.<br />
b) Komb<strong>in</strong>ierte Fertigprodukte mit Mehrzweckfunktion (wie z.B. Radiowecker) können<br />
gemäss ihren e<strong>in</strong>zelnen Funktionen oder Bestimmungen klassiert werden. Wenn diese<br />
Kriterien <strong>in</strong> der Klassene<strong>in</strong>teilung nicht vorgesehen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d die anderen Kriterien<br />
gemäss Absatz (a) anzuwenden.<br />
c) Rohstoffe, unbearbeitet oder teilweise bearbeitet, werden grundsätzlich nach dem<br />
Material, aus dem sie bestehen, klassiert.<br />
d) Waren, die dazu bestimmt s<strong>in</strong>d, Teile e<strong>in</strong>es anderen Erzeugnisses zu werden, werden<br />
grundsätzlich nur dann <strong>in</strong> dieselbe Klasse wie dieses Erzeugnis e<strong>in</strong>geordnet, wenn sie