Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
S<strong>in</strong>d seit Ablauf der Widerspruchsfrist mehr als fünf Wochen vergangen, kann angenommen<br />
werden, dass gegen die Marke ke<strong>in</strong> Widerspruch e<strong>in</strong>gereicht worden ist 83 . Die Publikation<br />
dieser Status<strong>in</strong>formation ist jedoch unverb<strong>in</strong>dlich.<br />
Auf entsprechendes Gesuch h<strong>in</strong> bestätigt das Institut frühestens fünf Wochen nach Ablauf<br />
der Widerspruchsfrist schriftlich, dass gegen e<strong>in</strong>e neu publizierte Marke ke<strong>in</strong> Widerspruch<br />
erhoben worden ist.<br />
5.7 Fristen<br />
5.7.1 Gesetzliche Fristen<br />
Gesetzliche Fristen im Widerspruchsverfahren s<strong>in</strong>d die Widerspruchsfrist (Art. 31 MSchG)<br />
und die Rechtsmittelfrist für die E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Beschwerde (Art. 50 Abs 1. VwVG).<br />
5.7.2 Vom Institut angesetzte Fristen<br />
Für das E<strong>in</strong>reichen e<strong>in</strong>er Stellungnahme wird dem Widerspruchsgegner <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e<br />
Frist von zwei Monaten angesetzt. Dies gilt ebenfalls für die Frist zum E<strong>in</strong>reichen e<strong>in</strong>er<br />
Vollmacht, den Nachweis der Aktivlegitimation und die Behebung von (behebbaren)<br />
Mängeln.<br />
Wird e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Registrierung angefochten, wird <strong>in</strong> der provisorischen<br />
Schutzverweigerung zunächst e<strong>in</strong>e Frist von drei Monaten zur Bestimmung e<strong>in</strong>es Vertreters<br />
<strong>in</strong> der Schweiz angesetzt 84 . Sobald sich der Vertreter fristgerecht konstituiert hat, wird ihm<br />
die übliche Frist zur E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Stellungnahme angesetzt 85 .<br />
Für die Stellungnahme zu e<strong>in</strong>em Sistierungsantrag gewährt das Institut <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e<br />
Frist von 15 Tagen.<br />
Ausserordentliche Nachfristen (z.B. zur E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Stellungnahme bei<br />
Nichtgewährung der gewünschten Fristverlängerung) betragen <strong>in</strong> der Regel 10 Tage.<br />
5.7.3 Fristerstreckungen<br />
Die Widerspruchsfrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1<br />
VwVG). Im Rahmen des vom Institut angeordneten Schriftenwechsels werden <strong>in</strong> der Regel<br />
83<br />
Bei den fünf Wochen handelt es sich um e<strong>in</strong>e Sicherheitsmarge wegen allfälliger Verzögerung bei<br />
der Zustellung oder Bearbeitung.<br />
84<br />
Erfolgt die Schutzverweigerung sowohl aus absoluten als auch aus relativen<br />
Schutzverweigerungsgründen, beträgt die e<strong>in</strong>heitliche Frist 5 Monate.<br />
85<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen das Widerspruchsverfahren bis zum Entscheid über die absoluten<br />
Schutzverweigerungsgründe sistiert wird, wird dem Vertreter die Sistierung eröffnet. Sofern das<br />
Widerspruchsverfahren wieder aufgenommen wird, weil die Marke zum Schutz zugelassen wurde,<br />
nimmt es se<strong>in</strong>en ordentlichen Lauf (Aufforderung zur Stellungnahme und allfällige weitere<br />
Schriftenwechsel).