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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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153<br />

Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

S<strong>in</strong>d seit Ablauf der Widerspruchsfrist mehr als fünf Wochen vergangen, kann angenommen<br />

werden, dass gegen die Marke ke<strong>in</strong> Widerspruch e<strong>in</strong>gereicht worden ist 83 . Die Publikation<br />

dieser Status<strong>in</strong>formation ist jedoch unverb<strong>in</strong>dlich.<br />

Auf entsprechendes Gesuch h<strong>in</strong> bestätigt das Institut frühestens fünf Wochen nach Ablauf<br />

der Widerspruchsfrist schriftlich, dass gegen e<strong>in</strong>e neu publizierte Marke ke<strong>in</strong> Widerspruch<br />

erhoben worden ist.<br />

5.7 Fristen<br />

5.7.1 Gesetzliche Fristen<br />

Gesetzliche Fristen im Widerspruchsverfahren s<strong>in</strong>d die Widerspruchsfrist (Art. 31 MSchG)<br />

und die Rechtsmittelfrist für die E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Beschwerde (Art. 50 Abs 1. VwVG).<br />

5.7.2 Vom Institut angesetzte Fristen<br />

Für das E<strong>in</strong>reichen e<strong>in</strong>er Stellungnahme wird dem Widerspruchsgegner <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e<br />

Frist von zwei Monaten angesetzt. Dies gilt ebenfalls für die Frist zum E<strong>in</strong>reichen e<strong>in</strong>er<br />

Vollmacht, den Nachweis der Aktivlegitimation und die Behebung von (behebbaren)<br />

Mängeln.<br />

Wird e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Registrierung angefochten, wird <strong>in</strong> der provisorischen<br />

Schutzverweigerung zunächst e<strong>in</strong>e Frist von drei Monaten zur Bestimmung e<strong>in</strong>es Vertreters<br />

<strong>in</strong> der Schweiz angesetzt 84 . Sobald sich der Vertreter fristgerecht konstituiert hat, wird ihm<br />

die übliche Frist zur E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Stellungnahme angesetzt 85 .<br />

Für die Stellungnahme zu e<strong>in</strong>em Sistierungsantrag gewährt das Institut <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e<br />

Frist von 15 Tagen.<br />

Ausserordentliche Nachfristen (z.B. zur E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Stellungnahme bei<br />

Nichtgewährung der gewünschten Fristverlängerung) betragen <strong>in</strong> der Regel 10 Tage.<br />

5.7.3 Fristerstreckungen<br />

Die Widerspruchsfrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1<br />

VwVG). Im Rahmen des vom Institut angeordneten Schriftenwechsels werden <strong>in</strong> der Regel<br />

83<br />

Bei den fünf Wochen handelt es sich um e<strong>in</strong>e Sicherheitsmarge wegen allfälliger Verzögerung bei<br />

der Zustellung oder Bearbeitung.<br />

84<br />

Erfolgt die Schutzverweigerung sowohl aus absoluten als auch aus relativen<br />

Schutzverweigerungsgründen, beträgt die e<strong>in</strong>heitliche Frist 5 Monate.<br />

85<br />

In den Fällen, <strong>in</strong> denen das Widerspruchsverfahren bis zum Entscheid über die absoluten<br />

Schutzverweigerungsgründe sistiert wird, wird dem Vertreter die Sistierung eröffnet. Sofern das<br />

Widerspruchsverfahren wieder aufgenommen wird, weil die Marke zum Schutz zugelassen wurde,<br />

nimmt es se<strong>in</strong>en ordentlichen Lauf (Aufforderung zur Stellungnahme und allfällige weitere<br />

Schriftenwechsel).

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