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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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55<br />

Teil 3 – Internationale Registrierungen<br />

Nummer der <strong>in</strong>ternationalen Registrierung muss die Mitteilung die Gründe der<br />

Schutzverweigerung und die Angabe derjenigen Waren und/oder Dienstleistungen enthalten,<br />

auf die sich die Schutzverweigerung bezieht.<br />

2.2.3 „Avis d’irrégularités“ (Regel 18 GAFO)<br />

Entspricht die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nicht den von MMA, MMP<br />

und GAFO vorgesehenen Bed<strong>in</strong>gungen, wird dem Institut diese Tatsache durch die WIPO <strong>in</strong><br />

Form e<strong>in</strong>es „avis d'irrégularité“ gemäss Regel 18 GAFO mitgeteilt. Vorbehaltlich der <strong>in</strong> Regel<br />

18.1)a) GAFO aufgelisteten Fälle (wozu e<strong>in</strong>e verspätete Mitteilung der Schutzverweigerung<br />

zählt) fordert die WIPO das Institut auf, se<strong>in</strong>e Mitteilung <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten nach<br />

der Aufforderung zu berichtigen. E<strong>in</strong>er Berichtigung <strong>in</strong>nert Frist wird das Datum der Aufgabe<br />

der ursprünglichen fehlerhaften Mitteilung zugerechnet (Regel 18.1)d) GAFO). Zwecks<br />

Stellungnahme zur berichtigten Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung steht dem<br />

Inhaber wiederum e<strong>in</strong>e Frist von fünf Monaten seit deren Versand zur Verfügung.<br />

2.2.4 Bestätigung oder Rücknahme e<strong>in</strong>er vorläufigen Schutzverweigerung (Regel<br />

17.5)a) und 17.5)b) GAFO)<br />

Ist e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>e vorläufige Schutzverweigerung der WIPO mitgeteilt worden, wird das<br />

Verfahren vor der WIPO mit der Mitteilung der def<strong>in</strong>itiven Schutzverweigerung oder aber der<br />

teilweisen oder vollumfänglichen Schutzgewährung abgeschlossen. Adressat der<br />

entsprechenden Erklärungen gemäss Regel 17.5)a) GAFO ist die WIPO, welche für das<br />

Weiterleiten an den Inhaber bzw. se<strong>in</strong>en Vertreter besorgt ist. Da die (teilweise)<br />

Schutzverweigerung auf der Ebene des Verfahrens vor dem Institut förmlich verfügt wird,<br />

s<strong>in</strong>d die Mitteilungen über die Schutzverweigerung gegenüber der WIPO grundsätzlich<br />

deklaratorischer Natur.<br />

In Fällen allerd<strong>in</strong>gs, <strong>in</strong> denen der Inhaber auf die Mitteilung der vorläufigen<br />

Schutzverweigerung <strong>in</strong>nert der Frist von fünf Monaten nicht reagiert, beg<strong>in</strong>nt mit Zustellung<br />

der Mitteilung der def<strong>in</strong>itiven Schutzverweigerung gemäss 17.5)a) GAFO durch die WIPO für<br />

den Inhaber sowohl die Frist für e<strong>in</strong> allfälliges Gesuch um Weiterbehandlung gemäss Art. 41<br />

MSchG als auch die Beschwerdefrist gegen den Entscheid zu laufen. Macht der Inhaber von<br />

e<strong>in</strong>er dieser Möglichkeiten Gebrauch, und führt dies zu e<strong>in</strong>em Verfahrensausgang, der nicht<br />

der ursprünglichen Erklärung entspricht, muss das Institut der WIPO entsprechend Mitteilung<br />

gemäss Regel 17.5)b) GAFO machen.<br />

2.2.5 E<strong>in</strong>schränkung, Verzicht und Löschung (Regel 25 GAFO)<br />

Der Inhaber hat die Möglichkeit, während der Dauer des Verfahrens die Liste der Waren<br />

und/oder Dienstleistungen e<strong>in</strong>zuschränken, auf die <strong>in</strong>ternationale Registrierung zu verzichten<br />

oder sie zu löschen. Die benannten Vertragsparteien werden von der WIPO über die<br />

erfolgten Änderungen <strong>in</strong>formiert und haben das Prüfungsverfahren entsprechend<br />

anzupassen.

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