Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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107<br />
Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
generische Bezeichnung der Alltagssprache – zukommt, welche aufgrund der konkreten<br />
Ausgestaltung des Zeichens im Vordergrund steht.<br />
Beispiele:<br />
- Motorex – Oil for Professionals (Kl. 4; hier steht nicht die geschützte Abkürzung für die<br />
„Organizzazione <strong>in</strong>ternazionale del lavoro (OIL)”, sondern die weitere eigenständige<br />
Bedeutung als englische Übersetzung für das Wort „Öl“ im Vordergrund)<br />
- UNO, DUE, TRE (Kl. 25; hier steht nicht die geschützte Abkürzung für die „United<br />
Nations Organisation (UNO)”, sondern die weitere eigenständige Bedeutung als<br />
italienische Übersetzung für die Zahl „E<strong>in</strong>s“ im Vordergrund)<br />
Grundsätzlich kommt den publizierten Zeichen e<strong>in</strong> Schutz gegen e<strong>in</strong>e Wiedergabe <strong>in</strong> jeder<br />
beliebigen Farbe zu 152 . Wenn das Kennzeichen e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen Organisation im<br />
E<strong>in</strong>zelfall nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Farbe geschützt ist, kann die Verwechselbarkeit mit dem<br />
geschützten Zeichen bei nationalen E<strong>in</strong>tragungsgesuchen durch e<strong>in</strong>en positiven<br />
Farbanspruch bzw. bei nationalen E<strong>in</strong>tragungsgesuchen und <strong>in</strong>ternationalen Registrierungen<br />
durch e<strong>in</strong>en negativen Farbanspruch ausgeschlossen werden. Bei <strong>in</strong>ternationalen<br />
Registrierungen wird e<strong>in</strong> negativer Farbanspruch der Weltorganisation für geistiges<br />
Eigentum (WIPO) durch e<strong>in</strong>e Erklärung über die Schutzgewährung mit Vorbehalt (im<br />
Anschluss an e<strong>in</strong>e vorläufige Schutzverweigerung) mitgeteilt. Der negative Farbanspruch<br />
muss vergleichbar mit demjenigen für das Schweizerkreuz oder für das Zeichen des Roten<br />
Kreuzes formuliert werden (vgl. Ziff. 7.2.1.3 S. 103). E<strong>in</strong>e Erklärung über die<br />
Schutzgewährung mit Vorbehalt, die e<strong>in</strong>en positiven Farbanspruch enthält, entspricht nicht<br />
den Vorgaben des Madrider Systems und ist daher unzulässig.<br />
7.5 Verbot der Benutzung bestimmter Begriffe<br />
Verschiedene Bundesgesetze enthalten Verbote der Benutzung bestimmter Begriffe <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung mit gewissen Waren. Zweck dieser Bestimmungen ist der Ausschluss e<strong>in</strong>er<br />
möglichen Irreführung. Werden die verpönten Begriffe vom Gesetz genannt, weist das<br />
Institut Zeichen, welche diese Angaben enthalten oder aus ihnen bestehen, aufgrund<br />
Verstosses gegen geltendes Recht gemäss Art. 2 lit. d MSchG zurück. Beispielsweise<br />
enthalten Art. 10 Abs. 2 lit. g LGV und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom 23.<br />
November 2005 über alkoholische Getränke [SR 817.022.110] im Zusammenhang mit<br />
alkoholischen Getränken das Verbot der Benutzung von Angaben, die sich <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er<br />
Weise auf die Gesundheit beziehen (z.B. „stärkend“), und Art. 17 Abs. 3 TabV verbietet die<br />
Verwendung von Angaben auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen, die den E<strong>in</strong>druck<br />
erwecken, e<strong>in</strong> bestimmtes Tabakerzeugnis sei weniger schädlich als e<strong>in</strong> anderes (z.B.<br />
„leicht“, „mild“). Der Gebrauch solcher Angaben ist irreführend und stellt gleichzeitig e<strong>in</strong>en<br />
Verstoss gegen geltendes Recht dar. Entsprechende Zeichen werden somit sowohl gestützt<br />
auf Art. 2 lit. c als auch aufgrund Art. 2 lit. d MSchG zurückgewiesen (vgl. auch Ziff. 5.2<br />
S. 98).<br />
152 BVGer B-1509/2007 – MEDITRADE (fig.)