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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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107<br />

Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

generische Bezeichnung der Alltagssprache – zukommt, welche aufgrund der konkreten<br />

Ausgestaltung des Zeichens im Vordergrund steht.<br />

Beispiele:<br />

- Motorex – Oil for Professionals (Kl. 4; hier steht nicht die geschützte Abkürzung für die<br />

„Organizzazione <strong>in</strong>ternazionale del lavoro (OIL)”, sondern die weitere eigenständige<br />

Bedeutung als englische Übersetzung für das Wort „Öl“ im Vordergrund)<br />

- UNO, DUE, TRE (Kl. 25; hier steht nicht die geschützte Abkürzung für die „United<br />

Nations Organisation (UNO)”, sondern die weitere eigenständige Bedeutung als<br />

italienische Übersetzung für die Zahl „E<strong>in</strong>s“ im Vordergrund)<br />

Grundsätzlich kommt den publizierten Zeichen e<strong>in</strong> Schutz gegen e<strong>in</strong>e Wiedergabe <strong>in</strong> jeder<br />

beliebigen Farbe zu 152 . Wenn das Kennzeichen e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen Organisation im<br />

E<strong>in</strong>zelfall nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Farbe geschützt ist, kann die Verwechselbarkeit mit dem<br />

geschützten Zeichen bei nationalen E<strong>in</strong>tragungsgesuchen durch e<strong>in</strong>en positiven<br />

Farbanspruch bzw. bei nationalen E<strong>in</strong>tragungsgesuchen und <strong>in</strong>ternationalen Registrierungen<br />

durch e<strong>in</strong>en negativen Farbanspruch ausgeschlossen werden. Bei <strong>in</strong>ternationalen<br />

Registrierungen wird e<strong>in</strong> negativer Farbanspruch der Weltorganisation für geistiges<br />

Eigentum (WIPO) durch e<strong>in</strong>e Erklärung über die Schutzgewährung mit Vorbehalt (im<br />

Anschluss an e<strong>in</strong>e vorläufige Schutzverweigerung) mitgeteilt. Der negative Farbanspruch<br />

muss vergleichbar mit demjenigen für das Schweizerkreuz oder für das Zeichen des Roten<br />

Kreuzes formuliert werden (vgl. Ziff. 7.2.1.3 S. 103). E<strong>in</strong>e Erklärung über die<br />

Schutzgewährung mit Vorbehalt, die e<strong>in</strong>en positiven Farbanspruch enthält, entspricht nicht<br />

den Vorgaben des Madrider Systems und ist daher unzulässig.<br />

7.5 Verbot der Benutzung bestimmter Begriffe<br />

Verschiedene Bundesgesetze enthalten Verbote der Benutzung bestimmter Begriffe <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit gewissen Waren. Zweck dieser Bestimmungen ist der Ausschluss e<strong>in</strong>er<br />

möglichen Irreführung. Werden die verpönten Begriffe vom Gesetz genannt, weist das<br />

Institut Zeichen, welche diese Angaben enthalten oder aus ihnen bestehen, aufgrund<br />

Verstosses gegen geltendes Recht gemäss Art. 2 lit. d MSchG zurück. Beispielsweise<br />

enthalten Art. 10 Abs. 2 lit. g LGV und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom 23.<br />

November 2005 über alkoholische Getränke [SR 817.022.110] im Zusammenhang mit<br />

alkoholischen Getränken das Verbot der Benutzung von Angaben, die sich <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er<br />

Weise auf die Gesundheit beziehen (z.B. „stärkend“), und Art. 17 Abs. 3 TabV verbietet die<br />

Verwendung von Angaben auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen, die den E<strong>in</strong>druck<br />

erwecken, e<strong>in</strong> bestimmtes Tabakerzeugnis sei weniger schädlich als e<strong>in</strong> anderes (z.B.<br />

„leicht“, „mild“). Der Gebrauch solcher Angaben ist irreführend und stellt gleichzeitig e<strong>in</strong>en<br />

Verstoss gegen geltendes Recht dar. Entsprechende Zeichen werden somit sowohl gestützt<br />

auf Art. 2 lit. c als auch aufgrund Art. 2 lit. d MSchG zurückgewiesen (vgl. auch Ziff. 5.2<br />

S. 98).<br />

152 BVGer B-1509/2007 – MEDITRADE (fig.)

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