Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
1. Rechtsgrundlagen<br />
Art. 1 Abs. 1 MSchG<br />
Die Marke ist e<strong>in</strong> Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen e<strong>in</strong>es Unternehmens von<br />
solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.<br />
Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG<br />
Das Institut weist das E<strong>in</strong>tragungsgesuch zurück, wenn:<br />
c. absolute Ausschlussgründe vorliegen.<br />
Art. 2 MSchG: absolute Ausschlussgründe<br />
Vom Markenschutz ausgeschlossen s<strong>in</strong>d:<br />
a. Zeichen, die Geme<strong>in</strong>gut s<strong>in</strong>d, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder<br />
Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;<br />
b. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch<br />
notwendig s<strong>in</strong>d;<br />
c. irreführende Zeichen;<br />
d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.<br />
2. Markenfähigkeit<br />
Noch bevor im Rahmen der materiellen Markenprüfung das Vorhandense<strong>in</strong> von absoluten<br />
Ausschlussgründen geprüft wird, stellt sich die Frage, ob das zur E<strong>in</strong>tragung angemeldete<br />
Zeichen überhaupt e<strong>in</strong>e Marke im S<strong>in</strong>ne des Markenschutzgesetzes darstellen kann.<br />
Art. 1 Abs. 1 MSchG def<strong>in</strong>iert die Marke als Zeichen, das geeignet ist, Waren oder<br />
Dienstleistungen e<strong>in</strong>es Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.<br />
Als Kennzeichen hat die Marke zunächst Unterscheidungsfunktion: Sie soll die<br />
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen <strong>in</strong>dividualisieren, so dass die Verbraucher<br />
e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>mal geschätztes Produkt <strong>in</strong> der Menge des Angebots wieder f<strong>in</strong>den können 1 .<br />
Ausserdem erfüllt die Marke e<strong>in</strong>e Herkunftsfunktion 2 : Sie gewährleistet, dass alle mit ihr<br />
gekennzeichneten Erzeugnisse unter der Kontrolle e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zigen Unternehmens hergestellt<br />
worden s<strong>in</strong>d.<br />
E<strong>in</strong> Zeichen ist markenfähig, wenn es abstrakt betrachtet – d.h. ohne Berücksichtigung<br />
bestimmter Waren oder Dienstleistungen – geeignet ist, die Markenfunktion zu erfüllen. Die<br />
Markenfähigkeit wird aus diesem Grund auch als abstrakte Unterscheidungskraft<br />
1 BGE 122 III 382 – Kamillosan / Kamillan.<br />
2 BGE 128 III 454 – YUKON.<br />
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