11.08.2012 Aufrufe

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er vom Institut angesetzten Frist ke<strong>in</strong>en Schweizer Vertreter, wird er vom<br />

Verfahren ausgeschlossen, und das Verfahren wird unter Verzicht auf dessen weitere<br />

Anhörung von Amtes wegen weitergeführt (Art. 21 Abs. 2 MSchV). Formell verfügt werden<br />

kann dies <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zwischenverfügung, aber auch erst <strong>in</strong> der Endverfügung.<br />

Meldet sich nach Fristablauf e<strong>in</strong> (bevollmächtigter) Vertreter, kann er nicht aktiv am<br />

Verfahren teilnehmen. Er wird vom Institut bis zum Verfahrensabschluss auch nicht über<br />

diesen Ablauf <strong>in</strong>formiert. Der Entscheid kann dem Vertreter jedoch zugestellt werden, falls<br />

der Widerspruchsgegner den Vertreter als Zustellungsdomizil bezeichnet (Art. 11b Abs. 1<br />

VwVG).<br />

5.5 Aktene<strong>in</strong>sicht<br />

Gemäss Art. 39 MSchG kann jede Person <strong>in</strong> das Markenregister E<strong>in</strong>sicht nehmen, über<br />

dessen Inhalt Auskünfte e<strong>in</strong>holen und Auszüge verlangen. Nach der E<strong>in</strong>tragung der Marke<br />

kann jede Person auch <strong>in</strong> das Aktenheft e<strong>in</strong>getragener Marken E<strong>in</strong>sicht nehmen (Art. 39<br />

Abs. 2 MSchG und Art. 37 Abs. 3 MSchV). Dies gilt auch für das Widerspruchsverfahren. E<strong>in</strong><br />

berechtigtes Interesse ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang nicht notwendig. Vor der E<strong>in</strong>tragung<br />

e<strong>in</strong>er Marke können Personen, die e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse nachweisen, <strong>in</strong> das Aktenheft<br />

E<strong>in</strong>sicht nehmen (Art. 37 Abs. 1 und 2 MSchV). Diese Bestimmungen des MSchG und der<br />

MSchV haben gegenüber Art. 26 - 28 VwVG Vorrang 81 . Beweisurkunden, die Fabrikations-<br />

oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert (Art. 36 Abs. 3<br />

MSchV).<br />

Gesuchen von Dritten um Aktene<strong>in</strong>sicht ist grundsätzlich auch während des hängigen<br />

Widerspruchsverfahrens zu entsprechen 82 . Auf entsprechendes Gesuch werden Kopien von<br />

Widerspruchsentscheiden versandt, sofern der Entscheid rechtskräftig ist. Enthält er<br />

Umsatzzahlen oder andere vertrauliche Daten, werden diese unleserlich gemacht.<br />

5.6 Information über e<strong>in</strong>gegangene Widersprüche<br />

Auf der Datenbank www.swissreg.ch ist ersichtlich, ob gegen e<strong>in</strong>e Marke e<strong>in</strong><br />

Widerspruchsverfahren hängig ist. Die Widerspruchs<strong>in</strong>formation <strong>in</strong> Swissreg dient der<br />

Abschätzung des Beg<strong>in</strong>ns der fünfjährigen Karenzfrist, <strong>in</strong>dem e<strong>in</strong>e der folgenden<br />

Status<strong>in</strong>formationen angezeigt wird:<br />

- bisher ke<strong>in</strong> Widerspruch<br />

- hängig beim Institut<br />

- Entscheid Institut vom …<br />

- hängig bei BVGer<br />

- Entscheid RKGE bzw. BVGer vom …<br />

81 RKGE <strong>in</strong> sic! 2000, 709 – Apex.<br />

82 RKGE <strong>in</strong> sic! 2000, 709 – Apex; vgl. auch BGE 110 II 315 betreffend Patentrecht.<br />

152

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!