Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er vom Institut angesetzten Frist ke<strong>in</strong>en Schweizer Vertreter, wird er vom<br />
Verfahren ausgeschlossen, und das Verfahren wird unter Verzicht auf dessen weitere<br />
Anhörung von Amtes wegen weitergeführt (Art. 21 Abs. 2 MSchV). Formell verfügt werden<br />
kann dies <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zwischenverfügung, aber auch erst <strong>in</strong> der Endverfügung.<br />
Meldet sich nach Fristablauf e<strong>in</strong> (bevollmächtigter) Vertreter, kann er nicht aktiv am<br />
Verfahren teilnehmen. Er wird vom Institut bis zum Verfahrensabschluss auch nicht über<br />
diesen Ablauf <strong>in</strong>formiert. Der Entscheid kann dem Vertreter jedoch zugestellt werden, falls<br />
der Widerspruchsgegner den Vertreter als Zustellungsdomizil bezeichnet (Art. 11b Abs. 1<br />
VwVG).<br />
5.5 Aktene<strong>in</strong>sicht<br />
Gemäss Art. 39 MSchG kann jede Person <strong>in</strong> das Markenregister E<strong>in</strong>sicht nehmen, über<br />
dessen Inhalt Auskünfte e<strong>in</strong>holen und Auszüge verlangen. Nach der E<strong>in</strong>tragung der Marke<br />
kann jede Person auch <strong>in</strong> das Aktenheft e<strong>in</strong>getragener Marken E<strong>in</strong>sicht nehmen (Art. 39<br />
Abs. 2 MSchG und Art. 37 Abs. 3 MSchV). Dies gilt auch für das Widerspruchsverfahren. E<strong>in</strong><br />
berechtigtes Interesse ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang nicht notwendig. Vor der E<strong>in</strong>tragung<br />
e<strong>in</strong>er Marke können Personen, die e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse nachweisen, <strong>in</strong> das Aktenheft<br />
E<strong>in</strong>sicht nehmen (Art. 37 Abs. 1 und 2 MSchV). Diese Bestimmungen des MSchG und der<br />
MSchV haben gegenüber Art. 26 - 28 VwVG Vorrang 81 . Beweisurkunden, die Fabrikations-<br />
oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert (Art. 36 Abs. 3<br />
MSchV).<br />
Gesuchen von Dritten um Aktene<strong>in</strong>sicht ist grundsätzlich auch während des hängigen<br />
Widerspruchsverfahrens zu entsprechen 82 . Auf entsprechendes Gesuch werden Kopien von<br />
Widerspruchsentscheiden versandt, sofern der Entscheid rechtskräftig ist. Enthält er<br />
Umsatzzahlen oder andere vertrauliche Daten, werden diese unleserlich gemacht.<br />
5.6 Information über e<strong>in</strong>gegangene Widersprüche<br />
Auf der Datenbank www.swissreg.ch ist ersichtlich, ob gegen e<strong>in</strong>e Marke e<strong>in</strong><br />
Widerspruchsverfahren hängig ist. Die Widerspruchs<strong>in</strong>formation <strong>in</strong> Swissreg dient der<br />
Abschätzung des Beg<strong>in</strong>ns der fünfjährigen Karenzfrist, <strong>in</strong>dem e<strong>in</strong>e der folgenden<br />
Status<strong>in</strong>formationen angezeigt wird:<br />
- bisher ke<strong>in</strong> Widerspruch<br />
- hängig beim Institut<br />
- Entscheid Institut vom …<br />
- hängig bei BVGer<br />
- Entscheid RKGE bzw. BVGer vom …<br />
81 RKGE <strong>in</strong> sic! 2000, 709 – Apex.<br />
82 RKGE <strong>in</strong> sic! 2000, 709 – Apex; vgl. auch BGE 110 II 315 betreffend Patentrecht.<br />
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