11.08.2012 Aufrufe

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil 3 – Internationale Registrierungen<br />

<strong>in</strong>ternationalen Gebühren erhoben. Erfolgte die nachträgliche Benennung beispielsweise<br />

zwei Monate vor der Erneuerung, so wären <strong>in</strong>nert zwei Monaten die Gebühren zweimal zu<br />

bezahlen. Auf dem Antrag muss vermerkt werden, dass die nachträgliche Benennung nach<br />

der Verlängerung gemacht werden soll.<br />

Es kann auch angegeben werden, dass e<strong>in</strong>e nachträgliche Benennung nach der E<strong>in</strong>tragung<br />

e<strong>in</strong>er Änderung behandelt werden soll, wenn diese Änderung auch für die betreffende<br />

Benennung gelten soll.<br />

Solange e<strong>in</strong>e vorläufige Schutzverweigerung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land hängig ist, ist ke<strong>in</strong>e<br />

nachträgliche Benennung dieses Landes möglich. Wurde h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong> Schutzverzicht oder<br />

e<strong>in</strong>e def<strong>in</strong>itive vollständige Schutzverweigerung für e<strong>in</strong>e Vertragspartei e<strong>in</strong>getragen, so ist<br />

e<strong>in</strong>e nachträgliche Benennung möglich. E<strong>in</strong>e nachträgliche Benennung ist ebenfalls möglich,<br />

wenn beispielsweise durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung oder e<strong>in</strong>e def<strong>in</strong>itive teilweise<br />

Schutzverweigerung e<strong>in</strong> Teil der Waren und Dienstleistungen für diese Vertragspartei<br />

gestrichen wurden, jedoch lediglich für die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen.<br />

Das weitere Verfahren im Anschluss an die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er nachträglichen Benennung im<br />

<strong>in</strong>ternationalen Register gestaltet sich gleich wie dasjenige nach der E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es<br />

Gesuchs um <strong>in</strong>ternationale Registrierung (vgl. Ziff. 1.2 S. 41).<br />

1.4 Änderungen betreffend <strong>in</strong>ternationale Registrierungen<br />

Als Änderungen gelten gemäss Regel 25 GAFO die folgenden E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> das<br />

<strong>in</strong>ternationale Register: Inhaberänderung (Übertragung, Teilübertragung), E<strong>in</strong>schränkung,<br />

Schutzverzicht, Namens- oder Adressänderung des Inhabers und Änderung des Vertreters.<br />

Im Gegensatz zur Regelung des MSchG fällt gemäss GAFO die E<strong>in</strong>tragung von Lizenzen<br />

und Verfügungsbeschränkungen nicht unter den Oberbegriff der Änderung. Sollte die<br />

schweizerische Basise<strong>in</strong>tragung geändert werden, wird die entsprechende <strong>in</strong>ternationale<br />

Registrierung nicht automatisch angepasst (e<strong>in</strong>e Ausnahme gilt im Falle des Erlöschens der<br />

Wirkung des Basisgesuchs gemäss Art. 6.3 MMA/MMP, siehe Ziff. 1.5.4 S. 47).<br />

1.4.1 Inhaberänderung ("changement de titulaire"; Regel 25.1)a)i) GAFO)<br />

Die Änderung des Inhabers e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen Registrierung kann sich auf alle oder nur<br />

e<strong>in</strong>en Teil der e<strong>in</strong>getragenen Waren und/oder Dienstleistungen beziehen. Ebenso kann sie<br />

für alle oder nur e<strong>in</strong>en Teil der benannten Vertragsparteien vorgenommen werden. E<strong>in</strong>e<br />

Inhaberänderung kann nur dann e<strong>in</strong>getragen werden, wenn der neue Inhaber die<br />

Voraussetzungen für die E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>es Gesuchs um <strong>in</strong>ternationale Registrierung erfüllt<br />

(vgl. Ziff. 1.1 S. 41). Diese Voraussetzungen müssen für jede e<strong>in</strong>zelne <strong>in</strong> der <strong>in</strong>ternationalen<br />

Registrierung benannten Vertragsparteien erfüllt se<strong>in</strong>; s<strong>in</strong>d sie es nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Teil der<br />

benannten Länder, ist nur e<strong>in</strong>e Teilübertragung der Registrierung für diese Länder möglich.<br />

Der Antrag kann über das Institut oder direkt bei der WIPO e<strong>in</strong>gereicht werden und muss<br />

vom aktuellen Inhaber oder dessen Vertreter gestellt werden.<br />

Ist die Schweiz das Land des neuen Inhabers, akzeptiert das Institut - wie von der GAFO<br />

vorgesehen - auch Gesuche um Übertragung, die vom neuen Inhaber gestellt werden. Dem<br />

44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!