Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 3 – Internationale Registrierungen<br />
<strong>in</strong>ternationalen Gebühren erhoben. Erfolgte die nachträgliche Benennung beispielsweise<br />
zwei Monate vor der Erneuerung, so wären <strong>in</strong>nert zwei Monaten die Gebühren zweimal zu<br />
bezahlen. Auf dem Antrag muss vermerkt werden, dass die nachträgliche Benennung nach<br />
der Verlängerung gemacht werden soll.<br />
Es kann auch angegeben werden, dass e<strong>in</strong>e nachträgliche Benennung nach der E<strong>in</strong>tragung<br />
e<strong>in</strong>er Änderung behandelt werden soll, wenn diese Änderung auch für die betreffende<br />
Benennung gelten soll.<br />
Solange e<strong>in</strong>e vorläufige Schutzverweigerung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land hängig ist, ist ke<strong>in</strong>e<br />
nachträgliche Benennung dieses Landes möglich. Wurde h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong> Schutzverzicht oder<br />
e<strong>in</strong>e def<strong>in</strong>itive vollständige Schutzverweigerung für e<strong>in</strong>e Vertragspartei e<strong>in</strong>getragen, so ist<br />
e<strong>in</strong>e nachträgliche Benennung möglich. E<strong>in</strong>e nachträgliche Benennung ist ebenfalls möglich,<br />
wenn beispielsweise durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung oder e<strong>in</strong>e def<strong>in</strong>itive teilweise<br />
Schutzverweigerung e<strong>in</strong> Teil der Waren und Dienstleistungen für diese Vertragspartei<br />
gestrichen wurden, jedoch lediglich für die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen.<br />
Das weitere Verfahren im Anschluss an die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er nachträglichen Benennung im<br />
<strong>in</strong>ternationalen Register gestaltet sich gleich wie dasjenige nach der E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es<br />
Gesuchs um <strong>in</strong>ternationale Registrierung (vgl. Ziff. 1.2 S. 41).<br />
1.4 Änderungen betreffend <strong>in</strong>ternationale Registrierungen<br />
Als Änderungen gelten gemäss Regel 25 GAFO die folgenden E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> das<br />
<strong>in</strong>ternationale Register: Inhaberänderung (Übertragung, Teilübertragung), E<strong>in</strong>schränkung,<br />
Schutzverzicht, Namens- oder Adressänderung des Inhabers und Änderung des Vertreters.<br />
Im Gegensatz zur Regelung des MSchG fällt gemäss GAFO die E<strong>in</strong>tragung von Lizenzen<br />
und Verfügungsbeschränkungen nicht unter den Oberbegriff der Änderung. Sollte die<br />
schweizerische Basise<strong>in</strong>tragung geändert werden, wird die entsprechende <strong>in</strong>ternationale<br />
Registrierung nicht automatisch angepasst (e<strong>in</strong>e Ausnahme gilt im Falle des Erlöschens der<br />
Wirkung des Basisgesuchs gemäss Art. 6.3 MMA/MMP, siehe Ziff. 1.5.4 S. 47).<br />
1.4.1 Inhaberänderung ("changement de titulaire"; Regel 25.1)a)i) GAFO)<br />
Die Änderung des Inhabers e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen Registrierung kann sich auf alle oder nur<br />
e<strong>in</strong>en Teil der e<strong>in</strong>getragenen Waren und/oder Dienstleistungen beziehen. Ebenso kann sie<br />
für alle oder nur e<strong>in</strong>en Teil der benannten Vertragsparteien vorgenommen werden. E<strong>in</strong>e<br />
Inhaberänderung kann nur dann e<strong>in</strong>getragen werden, wenn der neue Inhaber die<br />
Voraussetzungen für die E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>es Gesuchs um <strong>in</strong>ternationale Registrierung erfüllt<br />
(vgl. Ziff. 1.1 S. 41). Diese Voraussetzungen müssen für jede e<strong>in</strong>zelne <strong>in</strong> der <strong>in</strong>ternationalen<br />
Registrierung benannten Vertragsparteien erfüllt se<strong>in</strong>; s<strong>in</strong>d sie es nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Teil der<br />
benannten Länder, ist nur e<strong>in</strong>e Teilübertragung der Registrierung für diese Länder möglich.<br />
Der Antrag kann über das Institut oder direkt bei der WIPO e<strong>in</strong>gereicht werden und muss<br />
vom aktuellen Inhaber oder dessen Vertreter gestellt werden.<br />
Ist die Schweiz das Land des neuen Inhabers, akzeptiert das Institut - wie von der GAFO<br />
vorgesehen - auch Gesuche um Übertragung, die vom neuen Inhaber gestellt werden. Dem<br />
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