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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

3.9 Ausländische Entscheide<br />

E<strong>in</strong> Anspruch auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Marke aufgrund ausländischer E<strong>in</strong>tragungen besteht<br />

nicht; gemäss ständiger Rechtsprechung haben ausländische Entscheide ke<strong>in</strong>e präjudizielle<br />

Wirkung. Jedes Land prüft die Schutzfähigkeit e<strong>in</strong>er Marke nach se<strong>in</strong>er eigenen<br />

Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrsanschauung 30 .<br />

Der Umstand, dass e<strong>in</strong> Zeichen im Ausland e<strong>in</strong>getragen wurde, darf zwar von den<br />

schweizerischen E<strong>in</strong>tragungsbehörden mitberücksichtigt werden; handelt es sich jedoch um<br />

e<strong>in</strong>en nach schweizerischer Rechtsauffassung klaren Fall, können ausländische<br />

E<strong>in</strong>tragungen unberücksichtigt bleiben 31 . Generell ist zu beachten, dass e<strong>in</strong>erseits das<br />

Sprachverständnis der angesprochenen schweizerischen Abnehmerkreise vom<br />

Sprachverständnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Staat abweichen kann. Andererseits kann – weil jedes<br />

Land über e<strong>in</strong>en grossen Ermessensspielraum bei der Markenprüfung verfügt – die<br />

E<strong>in</strong>tragungspraxis e<strong>in</strong>es ausländischen Markenamtes je nach Zeichenart und nationalen<br />

Gegebenheiten von der schweizerischen abweichen 32 .<br />

Wo die Schutzh<strong>in</strong>dernisse der Irreführung, des Verstosses gegen geltendes Recht, die<br />

öffentliche Ordnung oder die guten Sitten <strong>in</strong> Frage stehen, s<strong>in</strong>d ausländische E<strong>in</strong>tragungen<br />

unbeachtlich (zur Ausnahme betreffend ausländischer Hoheitszeichen vgl. Ziff. 7.2.2 S. 104).<br />

Massgebend s<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong> das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise <strong>in</strong> der Schweiz sowie<br />

das Schweizer Recht. Im Übrigen verfolgt das Institut im Bereich der Herkunftsangaben e<strong>in</strong>e<br />

Praxis, welche von derjenigen der ausländischen Ämter abweicht.<br />

3.10 Internet-Recherchen zur Beurteilung des Geme<strong>in</strong>gutcharakters<br />

Zur Beurteilung des Geme<strong>in</strong>gutcharakters e<strong>in</strong>es Zeichens stützt sich das Institut auf<br />

e<strong>in</strong>schlägige Wörterbücher und Lexika. Die diesbezüglichen Nachforschungen können durch<br />

e<strong>in</strong>e Internet-Recherche ergänzt werden. Das Internet kann <strong>in</strong>sbesondere dazu dienen, die<br />

Banalität e<strong>in</strong>es Begriffes oder e<strong>in</strong>er Begriffskomb<strong>in</strong>ation sowie deren Üblichkeit im<br />

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu belegen 33 .<br />

Lässt sich e<strong>in</strong>e nicht markenmässige Verwendung durch Dritte nachweisen, spricht dies<br />

gegen die markenrechtliche Schutzfähigkeit. Internet-Recherchen kommen auch bei der<br />

Beurteilung der Schutzfähigkeit dreidimensionaler Marken zum Zug, um die Bandbreite der<br />

auf dem Markt angebotenen Formen im betreffenden Produktesegment zu ermitteln bzw. zu<br />

illustrieren 34 .<br />

30<br />

BGer <strong>in</strong> sic! 2005, 278 – FIREMASTER; BGer <strong>in</strong> sic! 2004, 400 – DISCOVERY TRAVEL &<br />

ADVENTURE CHANNEL; BGE 129 III 229 – MASTERPIECE.<br />

31<br />

BGer <strong>in</strong> sic! 2007, 831 – Flaschenform; BGer <strong>in</strong> sic! 2006, 666 – Zigarettenschachtel; BVGer B-<br />

1000/2007 – VIAGGIO.<br />

32<br />

BGE 129 III 225 – MASTERPIECE.<br />

33<br />

Vgl. BGer 4A_492/2007 – GIPFELTREFFEN.<br />

34<br />

BGE 133 III 342 – Verpackungsbehälter; vgl. auch BGer 4A_466/2007 – Milchmäuse.<br />

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