Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
3.9 Ausländische Entscheide<br />
E<strong>in</strong> Anspruch auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Marke aufgrund ausländischer E<strong>in</strong>tragungen besteht<br />
nicht; gemäss ständiger Rechtsprechung haben ausländische Entscheide ke<strong>in</strong>e präjudizielle<br />
Wirkung. Jedes Land prüft die Schutzfähigkeit e<strong>in</strong>er Marke nach se<strong>in</strong>er eigenen<br />
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrsanschauung 30 .<br />
Der Umstand, dass e<strong>in</strong> Zeichen im Ausland e<strong>in</strong>getragen wurde, darf zwar von den<br />
schweizerischen E<strong>in</strong>tragungsbehörden mitberücksichtigt werden; handelt es sich jedoch um<br />
e<strong>in</strong>en nach schweizerischer Rechtsauffassung klaren Fall, können ausländische<br />
E<strong>in</strong>tragungen unberücksichtigt bleiben 31 . Generell ist zu beachten, dass e<strong>in</strong>erseits das<br />
Sprachverständnis der angesprochenen schweizerischen Abnehmerkreise vom<br />
Sprachverständnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Staat abweichen kann. Andererseits kann – weil jedes<br />
Land über e<strong>in</strong>en grossen Ermessensspielraum bei der Markenprüfung verfügt – die<br />
E<strong>in</strong>tragungspraxis e<strong>in</strong>es ausländischen Markenamtes je nach Zeichenart und nationalen<br />
Gegebenheiten von der schweizerischen abweichen 32 .<br />
Wo die Schutzh<strong>in</strong>dernisse der Irreführung, des Verstosses gegen geltendes Recht, die<br />
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten <strong>in</strong> Frage stehen, s<strong>in</strong>d ausländische E<strong>in</strong>tragungen<br />
unbeachtlich (zur Ausnahme betreffend ausländischer Hoheitszeichen vgl. Ziff. 7.2.2 S. 104).<br />
Massgebend s<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong> das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise <strong>in</strong> der Schweiz sowie<br />
das Schweizer Recht. Im Übrigen verfolgt das Institut im Bereich der Herkunftsangaben e<strong>in</strong>e<br />
Praxis, welche von derjenigen der ausländischen Ämter abweicht.<br />
3.10 Internet-Recherchen zur Beurteilung des Geme<strong>in</strong>gutcharakters<br />
Zur Beurteilung des Geme<strong>in</strong>gutcharakters e<strong>in</strong>es Zeichens stützt sich das Institut auf<br />
e<strong>in</strong>schlägige Wörterbücher und Lexika. Die diesbezüglichen Nachforschungen können durch<br />
e<strong>in</strong>e Internet-Recherche ergänzt werden. Das Internet kann <strong>in</strong>sbesondere dazu dienen, die<br />
Banalität e<strong>in</strong>es Begriffes oder e<strong>in</strong>er Begriffskomb<strong>in</strong>ation sowie deren Üblichkeit im<br />
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu belegen 33 .<br />
Lässt sich e<strong>in</strong>e nicht markenmässige Verwendung durch Dritte nachweisen, spricht dies<br />
gegen die markenrechtliche Schutzfähigkeit. Internet-Recherchen kommen auch bei der<br />
Beurteilung der Schutzfähigkeit dreidimensionaler Marken zum Zug, um die Bandbreite der<br />
auf dem Markt angebotenen Formen im betreffenden Produktesegment zu ermitteln bzw. zu<br />
illustrieren 34 .<br />
30<br />
BGer <strong>in</strong> sic! 2005, 278 – FIREMASTER; BGer <strong>in</strong> sic! 2004, 400 – DISCOVERY TRAVEL &<br />
ADVENTURE CHANNEL; BGE 129 III 229 – MASTERPIECE.<br />
31<br />
BGer <strong>in</strong> sic! 2007, 831 – Flaschenform; BGer <strong>in</strong> sic! 2006, 666 – Zigarettenschachtel; BVGer B-<br />
1000/2007 – VIAGGIO.<br />
32<br />
BGE 129 III 225 – MASTERPIECE.<br />
33<br />
Vgl. BGer 4A_492/2007 – GIPFELTREFFEN.<br />
34<br />
BGE 133 III 342 – Verpackungsbehälter; vgl. auch BGer 4A_466/2007 – Milchmäuse.<br />
64