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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

werden. Beispiele für Gattungsbezeichnungen s<strong>in</strong>d BERLINER für Backwaren,<br />

HAMBURGER für Fleischwaren oder EAU DE COLOGNE für Parfümeriewaren.<br />

Gattungsbezeichnungen stehen zum freien Gebrauch offen und gelten als Zeichen des<br />

Geme<strong>in</strong>guts, weshalb sie nicht als Marken e<strong>in</strong>getragen werden können. Die Umwandlung<br />

e<strong>in</strong>er Herkunftsangabe zur Gattungsbezeichnung wird nicht leichth<strong>in</strong> angenommen. Die<br />

Bezeichnung muss während Jahrzehnten als Sachbezeichnung verwendet worden se<strong>in</strong>, und<br />

die damit gekennzeichnete Ware darf nicht mehr mit dem ursprünglichen Herkunftsort <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung gebracht werden. Zudem darf die Umwandlung erst dann als abgeschlossen<br />

angesehen werden, wenn sich bei allen beteiligten Verkehrskreisen die e<strong>in</strong>heitliche Me<strong>in</strong>ung<br />

durchgesetzt hat, dass es sich bei der Angabe nur noch um e<strong>in</strong>e Sachbezeichnung<br />

handelt 167 .<br />

8.5 Besondere nicht als Herkunftsangaben geltende Bezeichnungen nach<br />

Fallgruppen 168<br />

8.5.1 Namen von ethnischen Gruppen<br />

Namen von existierenden ethnischen Gruppen s<strong>in</strong>d grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Herkunftsangaben.<br />

Als Ausnahme gelten die Namen von ethnischen Gruppen, die e<strong>in</strong>en besonderen Ruf für die<br />

beanspruchten Waren geniessen. Namen historischer, d.h. nicht mehr existierender Völker<br />

(z.B. Etrusker oder Wik<strong>in</strong>ger) gelten nie als Herkunftsangaben.<br />

Beispiele:<br />

- AZTECA (CH 429 420: Das Zeichen stellt für Waren der Kl. 30 ke<strong>in</strong>e Herkunftsangabe<br />

dar, da das Volk als solches nicht mehr existiert.)<br />

- ZOULOU (IR 708 142: Das Zeichen stellt für Lederwaren (Kl. 18) ke<strong>in</strong>e Herkunftsangabe<br />

dar, da dieses Volk für die beanspruchten Waren ke<strong>in</strong>en besonderen Ruf geniesst.)<br />

- MASSAI (Dieses Zeichen gilt für Schmuckwaren als Herkunftsangabe, weil das Volk für<br />

diese Waren e<strong>in</strong>en besonderen Ruf geniesst.)<br />

8.5.2 Angaben mit doppelter Bedeutung<br />

Geografischen Namen und Zeichen kann <strong>in</strong> der Alltagssprache e<strong>in</strong> weiterer S<strong>in</strong>ngehalt<br />

zukommen. Falls dieser zweite S<strong>in</strong>ngehalt aufgrund des Gesamte<strong>in</strong>drucks des Zeichens und<br />

der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen offensichtlich ist, wird das Zeichen<br />

nicht als Herkunftsangabe aufgefasst.<br />

167 BGer <strong>in</strong> PMMBl 1974 I 11 – HOLIDAY PILS.<br />

168 Für die Beurteilung der Irreführungsgefahr und die E<strong>in</strong>schränkung der Warenliste siehe h<strong>in</strong>ten Ziff.<br />

8.7 S. 120 ff.<br />

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