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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

entsprechenden Produktsegments aufweisen, fallen auch unter den Ausschlussgrund Wesen<br />

der Ware.<br />

Als Wesen der Ware zurückgewiesen wird z.B. e<strong>in</strong> schlichter, „nackter“ R<strong>in</strong>g ohne jegliche<br />

Ausgestaltung, beansprucht für F<strong>in</strong>gerr<strong>in</strong>ge, oder e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher runder Ball, beansprucht für<br />

Spielbälle.<br />

Insbesondere Verpackungsformen für Waren, die an sich ke<strong>in</strong>e eigene feste Form haben<br />

(z.B. Flüssigkeiten, Pulver, gasförmige Stoffe), fallen ebenfalls unter den Ausschlussgrund<br />

Wesen der Ware, falls ihre wesentlichen Merkmale aus re<strong>in</strong> generischen Formelementen<br />

bestehen 112 . An solchen Verpackungsformen besteht e<strong>in</strong> absolutes Freihaltebedürfnis.<br />

4.10.4.2 Technisch notwendige Form<br />

Sowohl die Form der Ware selbst, als auch die Form ihrer Verpackung können technisch<br />

notwendig se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Form ist dann als technisch notwendig im S<strong>in</strong>ne von Art. 2 lit. b MSchG<br />

anzusehen, wenn den Konkurrenten für e<strong>in</strong> Produkt der betreffenden Art zur Erfüllung der<br />

gleichen technischen Wirkung überhaupt ke<strong>in</strong>e alternative Form zur Verfügung steht oder<br />

e<strong>in</strong>e Formalternative im Interesse e<strong>in</strong>es funktionierenden Wettbewerbs nicht zugemutet<br />

werden kann. 113 Ke<strong>in</strong>e zumutbaren Gestaltungsalternativen s<strong>in</strong>d gegeben, wenn die<br />

Konkurrenten auf die naheliegendste bzw. am besten geeignete Form verzichten und e<strong>in</strong>e<br />

weniger praktische, e<strong>in</strong>e weniger solide oder e<strong>in</strong>e mit grösseren Herstellungskosten<br />

verbundene Lösung wählen müssten 114 .<br />

Ist e<strong>in</strong>e technisch notwendige Waren- oder Verpackungsform auch ästhetisch gestaltet, so<br />

gilt sie nicht als technisch notwendig. Technisch notwendige Formen mit m<strong>in</strong>imalen<br />

ästhetischen Ausgestaltungen fallen allerd<strong>in</strong>gs noch unter den Ausschlussgrund von Art. 2<br />

lit. b MSchG.<br />

Von der technischen Notwendigkeit gemäss Art. 2 lit. b MSchG ist die technisch bed<strong>in</strong>gte<br />

Warenform zu unterscheiden, die bei der Prüfung des Geme<strong>in</strong>gutcharakters gemäss Art. 2<br />

lit. a MSchG berücksichtig wird (vgl. Ziff. 4.10.5 S. 90).<br />

4.10.5 Geme<strong>in</strong>gut (Art. 2 lit. a MSchG)<br />

Als Geme<strong>in</strong>gut gelten neben e<strong>in</strong>fachen geometrischen Grundelementen <strong>in</strong>sbesondere<br />

Waren- oder Verpackungsformen, die weder <strong>in</strong> ihren Elementen noch <strong>in</strong> deren Komb<strong>in</strong>ation<br />

vom Erwarteten und Gewohnten, bzw. vom banalen Formenschatz abweichen und daher<br />

mangels „Orig<strong>in</strong>alität“ im Gedächtnis der Abnehmer nicht haften bleiben 115 . Mit anderen<br />

Worten gehört e<strong>in</strong>e Form dann nicht zum Geme<strong>in</strong>gut, wenn sie sich derart von den im<br />

112<br />

Vgl. <strong>in</strong> diesem Zusammenhang BGer 4A_129/2007 – L<strong>in</strong>dor-Kugel und BGE 131 III 121 –<br />

SMARTIES.<br />

113<br />

Vgl. BGer <strong>in</strong> sic! 2006, 666 – Zigarettenverpackung.<br />

114<br />

Vgl. BGE 129 III 514 ff. – Lego; BGE 131 III 121 – SMARTIES.<br />

115<br />

BGer 4A_466/2007 – Milchmäuse; BGer BGE 133 III 342 – Verpackungsbehälter; BGE 131 III 121<br />

- SMARTIES .<br />

90

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