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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 1 – E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />

und wird die verkürzte Behandlungsfrist ausgelöst (Art. 18a Abs. 2 MSchV). Bis zum E<strong>in</strong>gang<br />

der Zahlung wird das Dossier im Rahmen des normalen Prüfungsverfahrens behandelt.<br />

3.5 Gebühren<br />

Nach Art. 28 Abs. 3 MSchG i.V.m. Art. 7 MSchV ist das Institut berechtigt, für die im Zuge<br />

des Markenprüfungsverfahrens erbrachten Leistungen Gebühren zu verlangen. Die IGE-<br />

GebO legt Zahlungsmodalitäten (Art. 3 bis 7) und Höhe (Anhang I IGE-GebO) der jeweiligen<br />

Gebühr fest.<br />

Die H<strong>in</strong>terlegungsgebühr ist ab der H<strong>in</strong>terlegung geschuldet und b<strong>in</strong>nen der vom Institut<br />

angesetzten Frist zu bezahlen (Art. 18 Abs. 1 MSchV). Bei nicht fristgerechter Bezahlung<br />

wird das Gesuch zurückgewiesen (Art. 30 Abs. 2 lit. b MSchG). Die Gebühr bleibt nach wie<br />

vor geschuldet und wird nicht zurückerstattet.<br />

Wird die Marke für Waren und/oder Dienstleistungen aus mehr als drei Klassen beansprucht,<br />

ist ab der vierten Klasse für jede zusätzliche Klasse e<strong>in</strong>e Gebühr geschuldet<br />

(Klassengebühr). Auch hier führt Fristversäumnis bei der Bezahlung zur Zurückweisung des<br />

Gesuchs, wobei das ganze Gesuch zurückgewiesen wird, da das Institut nicht entscheiden<br />

kann, für welche Klassen das Zeichen e<strong>in</strong>getragen werden soll. Im Unterschied zur<br />

H<strong>in</strong>terlegungsgebühr wird die Klassengebühr zurückerstattet, falls es nicht zur E<strong>in</strong>tragung<br />

der Marke kommt (Art. 18 Abs. 3 MSchV).<br />

Fristgerechte Zahlung bedeutet Zahlungse<strong>in</strong>gang, also Gutschrift auf dem Institutskonto (Art.<br />

6 Abs. 1 IGE-GebO) am letzten Tag der Zahlungsfrist. Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn<br />

der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Instituts der Schweizerischen Post übergeben oder<br />

e<strong>in</strong>em Post- oder Bankkonto <strong>in</strong> der Schweiz belastet worden ist (Art. 6 Abs. 2 IGE-GebO).<br />

3.6 Fristen 8<br />

In der Regel werden zweimonatige Fristen angesetzt. E<strong>in</strong>e Frist wird erstreckt, wenn vor<br />

Fristablauf e<strong>in</strong> Gesuch mit zureichenden Gründen e<strong>in</strong>gereicht wird (Art. 22 Abs. 2 VwVG).<br />

E<strong>in</strong>e solche Erstreckung ist bis zu zweimal möglich. Das entsprechende Gesuch muss nicht<br />

unterschrieben se<strong>in</strong> (Art. 6 Abs. 3 MSchV). E<strong>in</strong>e dritte Fristerstreckung wird nur<br />

ausnahmsweise gewährt; es müssen wichtige Gründe 9 glaubhaft gemacht werden, und das<br />

Gesuch muss unterschrieben se<strong>in</strong>.<br />

Fristen zur Bezahlung von Gebühren werden nur aus wichtigen Gründen 10 e<strong>in</strong>mal um e<strong>in</strong>en<br />

Monat erstreckt.<br />

Wenn das Gesetz oder die Verordnung selbst die Frist festlegen, ist e<strong>in</strong>e Fristerstreckung<br />

nicht möglich (Art. 22 Abs. 1 VwVG).<br />

8<br />

Die hier dargestellte Praxis wird auch bei der Registerführung (Teil 2) angewendet.<br />

9<br />

Z.B. Unfall, schwere Krankheit oder Tod des Rechts<strong>in</strong>habers oder Vertreters (vgl. BGE 119 II 86,<br />

112 V 255, 108 V 109).<br />

10<br />

Vgl. Fn 9. Geldmangel stellt grundsätzlich ke<strong>in</strong>en wichtigen Grund zur Erstreckung e<strong>in</strong>er<br />

Zahlungsfrist dar.<br />

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