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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

Der E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es Zeichens für We<strong>in</strong> oder Spirituosen, das e<strong>in</strong>e ausländische<br />

Herkunftsangabe enthält, stehen somit je nach E<strong>in</strong>zelfall Schutzh<strong>in</strong>dernisse gemäss Art. 2 lit.<br />

a, c und d MSchG entgegen:<br />

- Art. 2 lit. d MSchG: In Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 20 MSchG, der die Anwendung<br />

völkerrechtlicher Verträge ausdrücklich vorbehält, ist e<strong>in</strong> Zeichen, das gegen e<strong>in</strong>en<br />

bilateralen Vertrag oder das TRIPS-Abkommen verstösst, wegen Verletzung von<br />

geltendem Recht zurückzuweisen.<br />

- Art. 2 lit. a MSchG: Besteht das Zeichen e<strong>in</strong>zig aus geografischen Namen und Zeichen,<br />

die unter die bilateralen Verträge oder das TRIPS-Abkommen fällen, so stellt das<br />

Zeichen Geme<strong>in</strong>gut gemäss Art. 2 lit. a MSchG dar.<br />

- Art. 2 lit. c MSchG: Ohne E<strong>in</strong>schränkung der Warenliste auf den betreffenden Ort (bzw.<br />

die Region) oder auf die geschützte Ursprungsbezeichnung nach dem jeweiligen<br />

bilateralen Vertrag ist das Zeichen irreführend gemäss Art. 2 lit. c MSchG.<br />

9. Kollektiv- und Garantiemarken<br />

9.1 Kollektivmarken<br />

Zweck der Kollektivmarke ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Kennzeichnung von Produkten der Mitglieder<br />

e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>igung (Art. 22 i.V.m. Art. 1 MSchG). Mit der Kollektivmarke soll <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf<br />

die Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten Vere<strong>in</strong>igung h<strong>in</strong>gewiesen werden. Als H<strong>in</strong>terleger<br />

kommen ke<strong>in</strong>e natürlichen Personen <strong>in</strong> Frage, sondern gemäss Art. 22 MSchG nur<br />

Vere<strong>in</strong>igungen. Diese brauchen <strong>in</strong>dessen ke<strong>in</strong>e Rechtspersönlichkeit zu haben; es genügt,<br />

dass die Vere<strong>in</strong>igung Träger<strong>in</strong> von Rechten und Pflichten se<strong>in</strong> kann und prozessfähig ist. Als<br />

Inhaber kommen deshalb nicht nur Vere<strong>in</strong>e oder Genossenschaften, sondern auch andere<br />

Körperschaften mit offenem Mitgliederkreis <strong>in</strong> Betracht (Kollektiv- und<br />

Kommanditgesellschaften). Die Kollektivmarke darf vom Marken<strong>in</strong>haber selbst verwendet<br />

werden.<br />

Zusätzlich zu den allgeme<strong>in</strong>en formellen Erfordernissen (vgl. Teil 1, Ziff. 2 S. 16) muss der<br />

H<strong>in</strong>terleger dem Institut gemäss Art. 23 Abs. 1 MSchG e<strong>in</strong> Reglement mit folgendem<br />

M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt e<strong>in</strong>reichen: Inhaber der Marke, Kreis der Berechtigten und Angaben, die e<strong>in</strong>e<br />

Zuordnung des Reglements zur Marke erlauben (Art. 23 Abs. 3 MSchG). Das Reglement<br />

darf nicht gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen<br />

(Art. 23 Abs. 4 MSchG).<br />

Fehlt e<strong>in</strong> Reglement oder entspricht es nicht den gesetzlichen Anforderungen, fordert das<br />

Institut den H<strong>in</strong>terleger zur Behebung des Mangels auf und weist gegebenenfalls das<br />

Markene<strong>in</strong>tragungsgesuch zurück (Art. 30 Abs. 2 lit. d MSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und 2<br />

MSchV).<br />

Betreffend die Besonderheiten bei der erstmaligen Verlängerung von unter dem aMSchG<br />

h<strong>in</strong>terlegten Kollektivmarken wird auf Teil 2, Ziff. 2 S. 34 verwiesen.<br />

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