Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
Der E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es Zeichens für We<strong>in</strong> oder Spirituosen, das e<strong>in</strong>e ausländische<br />
Herkunftsangabe enthält, stehen somit je nach E<strong>in</strong>zelfall Schutzh<strong>in</strong>dernisse gemäss Art. 2 lit.<br />
a, c und d MSchG entgegen:<br />
- Art. 2 lit. d MSchG: In Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 20 MSchG, der die Anwendung<br />
völkerrechtlicher Verträge ausdrücklich vorbehält, ist e<strong>in</strong> Zeichen, das gegen e<strong>in</strong>en<br />
bilateralen Vertrag oder das TRIPS-Abkommen verstösst, wegen Verletzung von<br />
geltendem Recht zurückzuweisen.<br />
- Art. 2 lit. a MSchG: Besteht das Zeichen e<strong>in</strong>zig aus geografischen Namen und Zeichen,<br />
die unter die bilateralen Verträge oder das TRIPS-Abkommen fällen, so stellt das<br />
Zeichen Geme<strong>in</strong>gut gemäss Art. 2 lit. a MSchG dar.<br />
- Art. 2 lit. c MSchG: Ohne E<strong>in</strong>schränkung der Warenliste auf den betreffenden Ort (bzw.<br />
die Region) oder auf die geschützte Ursprungsbezeichnung nach dem jeweiligen<br />
bilateralen Vertrag ist das Zeichen irreführend gemäss Art. 2 lit. c MSchG.<br />
9. Kollektiv- und Garantiemarken<br />
9.1 Kollektivmarken<br />
Zweck der Kollektivmarke ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Kennzeichnung von Produkten der Mitglieder<br />
e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>igung (Art. 22 i.V.m. Art. 1 MSchG). Mit der Kollektivmarke soll <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf<br />
die Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten Vere<strong>in</strong>igung h<strong>in</strong>gewiesen werden. Als H<strong>in</strong>terleger<br />
kommen ke<strong>in</strong>e natürlichen Personen <strong>in</strong> Frage, sondern gemäss Art. 22 MSchG nur<br />
Vere<strong>in</strong>igungen. Diese brauchen <strong>in</strong>dessen ke<strong>in</strong>e Rechtspersönlichkeit zu haben; es genügt,<br />
dass die Vere<strong>in</strong>igung Träger<strong>in</strong> von Rechten und Pflichten se<strong>in</strong> kann und prozessfähig ist. Als<br />
Inhaber kommen deshalb nicht nur Vere<strong>in</strong>e oder Genossenschaften, sondern auch andere<br />
Körperschaften mit offenem Mitgliederkreis <strong>in</strong> Betracht (Kollektiv- und<br />
Kommanditgesellschaften). Die Kollektivmarke darf vom Marken<strong>in</strong>haber selbst verwendet<br />
werden.<br />
Zusätzlich zu den allgeme<strong>in</strong>en formellen Erfordernissen (vgl. Teil 1, Ziff. 2 S. 16) muss der<br />
H<strong>in</strong>terleger dem Institut gemäss Art. 23 Abs. 1 MSchG e<strong>in</strong> Reglement mit folgendem<br />
M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt e<strong>in</strong>reichen: Inhaber der Marke, Kreis der Berechtigten und Angaben, die e<strong>in</strong>e<br />
Zuordnung des Reglements zur Marke erlauben (Art. 23 Abs. 3 MSchG). Das Reglement<br />
darf nicht gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen<br />
(Art. 23 Abs. 4 MSchG).<br />
Fehlt e<strong>in</strong> Reglement oder entspricht es nicht den gesetzlichen Anforderungen, fordert das<br />
Institut den H<strong>in</strong>terleger zur Behebung des Mangels auf und weist gegebenenfalls das<br />
Markene<strong>in</strong>tragungsgesuch zurück (Art. 30 Abs. 2 lit. d MSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und 2<br />
MSchV).<br />
Betreffend die Besonderheiten bei der erstmaligen Verlängerung von unter dem aMSchG<br />
h<strong>in</strong>terlegten Kollektivmarken wird auf Teil 2, Ziff. 2 S. 34 verwiesen.<br />
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