Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 3 – Internationale Registrierungen<br />
(Anmeldeformular als pdf-Datei von http://www.ige.ch/D/bestell/b11.shtm#marken<br />
herunterladbar).<br />
Das Gesuch um <strong>in</strong>ternationale Registrierung ist zw<strong>in</strong>gend dem Institut e<strong>in</strong>zureichen.<br />
Grundsätzlich ist es möglich, die Priorität der Erstanmeldung (vgl. Teil 1, Ziff. 3.3.1, S. 24) für<br />
die <strong>in</strong>ternationale Registrierung zu beanspruchen (Art. 4 PVÜ).<br />
Bezieht sich der Antrag auf <strong>in</strong>ternationale Registrierung auf e<strong>in</strong>e Basise<strong>in</strong>tragung (vgl.<br />
Ziff. 1.1 S. 41), kann die Priorität der schweizerischen H<strong>in</strong>terlegung <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
werden, sofern die schweizerische Marke <strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten seit ihrer<br />
H<strong>in</strong>terlegung <strong>in</strong> das Markenregister e<strong>in</strong>getragen wird (dies, weil das E<strong>in</strong>tragungsdatum der<br />
schweizerischen Marke grundsätzlich dem Datum des Empfangs des Gesuchs um<br />
<strong>in</strong>ternationale Registrierung entspricht; vgl. Regel 11.1) GAFO). Wurde also beispielsweise<br />
die Marke am 3. März h<strong>in</strong>terlegt, muss sie spätestens am 3. September e<strong>in</strong>getragen se<strong>in</strong>.<br />
Unter der Voraussetzung, dass der Marke ke<strong>in</strong>e Schutzausschlussgründe entgegenstehen,<br />
kann das Institut deren E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>nert e<strong>in</strong>er Frist von zwei Monaten vornehmen. Das<br />
Institut empfiehlt daher, das Gesuch um <strong>in</strong>ternationale Registrierung so früh wie möglich<br />
e<strong>in</strong>zureichen, idealerweise zusammen mit der H<strong>in</strong>terlegung des schweizerischen Gesuchs.<br />
Wenn für die schweizerische H<strong>in</strong>terlegung oder für die <strong>in</strong>ternationale Anmeldung die Priorität<br />
aus e<strong>in</strong>er früheren H<strong>in</strong>terlegung beansprucht worden ist (Art. 4 PVÜ), beg<strong>in</strong>nt die<br />
sechsmonatige Frist schon ab jenem Datum, und die übrigen vorstehend angeführten Fristen<br />
verkürzen sich entsprechend.<br />
Stützt sich der Antrag auf <strong>in</strong>ternationale Registrierung auf e<strong>in</strong> Basisgesuch (vgl. Ziff. 1.1<br />
S. 41), spielt der Zeitpunkt der E<strong>in</strong>tragung der schweizerischen Marke ke<strong>in</strong>e Rolle für die<br />
Berechnung dieser Frist, so dass diesbezüglich ke<strong>in</strong>e besonderen Fristen zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />
Die H<strong>in</strong>terlegung des <strong>in</strong>ternationalen Gesuchs muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall e<strong>in</strong>fach <strong>in</strong>nerhalb<br />
von sechs Monaten seit der ersten H<strong>in</strong>terlegung efolgen.<br />
Das Gesuch um <strong>in</strong>ternationale Registrierung muss vom Inhaber (H<strong>in</strong>terleger) der<br />
schweizerischen Marke gestellt werden und sich auf die gleichen (oder weniger) Waren<br />
und/oder Dienstleistungen und dasselbe Zeichen beziehen wie die Basise<strong>in</strong>tragung oder das<br />
Basisgesuch. Die benannten Vertragsparteien müssen bezeichnet werden.<br />
Die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen muss <strong>in</strong> Französisch e<strong>in</strong>gereicht werden (Art.<br />
47 Abs. 3 MSchV, Regel 6.1)a) und b) GAFO). Es kann (zusätzlich) e<strong>in</strong>e Übersetzung der<br />
Waren- und/oder Dienstleistungsliste <strong>in</strong> Englisch oder Spanisch beigelegt werden, welche<br />
die WIPO übernehmen kann (Regel 6.4) a) GAFO); das Institut kontrolliert allerd<strong>in</strong>gs nicht,<br />
ob diese Übersetzung korrekt ist, und die Bere<strong>in</strong>igung allfälliger Unstimmigkeiten betreffend<br />
die Übersetzung der Waren- und/oder Dienstleistungsliste hat direkt über die WIPO zu<br />
erfolgen.<br />
Werden die vorgenannten formalen Voraussetzungen nach Ansetzen e<strong>in</strong>er Frist nicht erfüllt,<br />
wird das Gesuch um <strong>in</strong>ternationale Registrierung zurückgewiesen (Art. 48 Abs. 2 MSchV).<br />
Während das Gesuch geprüft wird, wird dem H<strong>in</strong>terleger e<strong>in</strong>e Rechnung zugestellt und Frist<br />
zur Bezahlung der nationalen (für die Bearbeitung der Anmeldung und Weiterleitung an die<br />
WIPO, IGE-GebO Anhang 1) und <strong>in</strong>ternationalen (Regel 10 GAFO Gebührenverzeichnis Ziff.<br />
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