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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 3 – Internationale Registrierungen<br />

- der Fehler beispielsweise den Namen oder die Adresse des Inhabers, das Datum oder<br />

die Nummer der Basise<strong>in</strong>tragung betrifft.<br />

Alle anderen Fälle, welche auf e<strong>in</strong>em Irrtum des H<strong>in</strong>terlegers oder se<strong>in</strong>es Vertreters beruhen<br />

(wie beispielsweise, wenn versehentlich nicht alle gewünschten Länder bezeichnet oder die<br />

Waren bzw. Dienstleistungen nicht vollständig angegeben worden s<strong>in</strong>d), können nicht<br />

berichtigt werden (Regel 28 GAFO).<br />

Seit dem 1. April 2002 können Fehler, die auf e<strong>in</strong>em Versehen der Behörde des Inhabers<br />

beruhen und deren Behebung die Rechte an der <strong>in</strong>ternationalen Registrierung berührt, nur<br />

noch berichtigt werden, wenn der Antrag <strong>in</strong>nerhalb von neun Monaten nach dem Datum der<br />

Veröffentlichung des fehlerhaften E<strong>in</strong>trags bei der WIPO e<strong>in</strong>geht. Für den Inhaber ist es<br />

deshalb von höchster Wichtigkeit, die „E<strong>in</strong>tragungsbesche<strong>in</strong>igung“ oder die „Mitteilung“ der<br />

Änderung gleich bei Erhalt auf Fehler <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>tragung zu überprüfen. Stellt er Fehler fest,<br />

hat er unverzüglich das Institut zu benachrichtigen (sofern das Gesuch vom Institut<br />

behandelt wurde). Dieses wird die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Berichtigung verlangen.<br />

Berichtigungen werden durch die WIPO dem Inhaber und den Behörden der benannten<br />

Vertragsparteien mitgeteilt und <strong>in</strong> der Gazette veröffentlicht. Berichtigungen s<strong>in</strong>d<br />

gebührenfrei.<br />

Aufgrund e<strong>in</strong>er Berichtigung beg<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> den vom Fehler betroffenen benannten<br />

Vertragsparteien die für Prüfung und Widerspruch gemäss Art. 5.2 MMA/MMP geltenden<br />

Fristen erneut zu laufen, sofern sich aufgrund der Berichtigung Schutzverweigerungsgründe<br />

ergeben, die bei der ursprünglich mitgeteilten <strong>in</strong>ternationalen Registrierung nicht bestanden.<br />

2. Internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz<br />

2.1 Verfahren vor dem Institut<br />

Betreffend die Prüfung relativer Ausschlussgründe bei <strong>in</strong>ternationalen Registrierungen mit<br />

Schutzwirkung für die Schweiz vgl. die <strong>Richtl<strong>in</strong>ien</strong> betreffend das Widerspruchsverfahren<br />

(vgl. Teil 5 ab S. 136).<br />

2.1.1 Frist zur Prüfung von Gesuchen um Schutzausdehnung für die Schweiz<br />

Die WIPO trägt Gesuche um <strong>in</strong>ternationale Registrierung, die allen Anforderungen<br />

entsprechen, im <strong>in</strong>ternationalen Register e<strong>in</strong> und <strong>in</strong>formiert die Behörden der benannten<br />

Vertragsparteien. Die Verträge räumen den Behörden Fristen von e<strong>in</strong>em Jahr (Art. 5.2 MMA)<br />

bzw. 18 Monaten (Art. 5.2)a) MMP) ab dem Datum der Mitteilung (date de notification) e<strong>in</strong> 6 ,<br />

um e<strong>in</strong>e allfällige vorläufige Schutzverweigerung mitzuteilen. Da die Schweiz die von Art.<br />

5.2)b) MMP vorgesehene Erklärung abgegeben hat, steht dem Institut im Zusammenhang<br />

mit <strong>in</strong>ternationalen Registrierungen auf der Grundlage des MMP die Frist von 18 Monaten<br />

zur Mitteilung e<strong>in</strong>er vorläufigen Schutzverweigerung zur Verfügung. Angesichts der<br />

6 Vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 2006, 32, „Käfer“ (fig.).<br />

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