Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
der obsiegenden Partei lediglich e<strong>in</strong> Spesenersatz zugesprochen, falls die Spesen den<br />
Betrag von CHF 50.- übersteigen 245 .<br />
9.5 Kostenverteilung bei Abschreibungsverfügungen<br />
Muss über den Widerspruch nicht materiell entschieden werden, ist <strong>in</strong> der<br />
Abschreibungsverfügung nach allgeme<strong>in</strong>en Verfahrensgrundsätzen gleichwohl e<strong>in</strong>e<br />
Regelung betreffend die Verfahrenskosten zu treffen 246 .<br />
Wird der Widerspruch ohne zusätzliche Mitteilung der Parteien zurückgezogen, ist davon<br />
auszugehen, dass ke<strong>in</strong> Vergleich vorliegt. Die Kosten s<strong>in</strong>d der widersprechenden Partei,<br />
welche den Abstand erklärt hat, aufzuerlegen 247 . In Bezug auf die Höhe der<br />
Parteientschädigung gelten grundsätzlich dieselben Kriterien, wie bei e<strong>in</strong>em Entscheid über<br />
den Widerspruch.<br />
Soll der Widerspruch aufgrund e<strong>in</strong>es Vergleiches (gütliche E<strong>in</strong>igung) gestützt auf Art. 33b<br />
VwVG erledigt werden, muss der Vergleich auch e<strong>in</strong>schliessen, dass die Parteien auf<br />
Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen (Art. 33b Abs. 1 VwVG). Das Institut<br />
macht die E<strong>in</strong>igung zum Inhalt se<strong>in</strong>er Abschreibungsverfügung, es sei denn, die E<strong>in</strong>igung<br />
leide an e<strong>in</strong>em Mangel im S<strong>in</strong>ne von Art. 49 VwVG (Art. 33b Abs. 4 VwVG). Für den<br />
Vergleich muss folglich schweizerisches Recht zur Anwendung kommen und der Vergleich<br />
muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Amtssprache abgefasst oder übersetzt se<strong>in</strong>. Nur wenn alle Voraussetzungen<br />
von Art. 33b VwVG erfüllt s<strong>in</strong>d, erhebt das Institut ke<strong>in</strong>e Verfahrenskosten, d.h. die<br />
Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet (Art. 33b Abs. 5 VwVG).<br />
S<strong>in</strong>d diese Voraussetzungen nicht erfüllt und kann der Widerspruch trotzdem zufolge e<strong>in</strong>es<br />
Vergleiches der Parteien abgeschrieben werden, wird <strong>in</strong> Anwendung von Art. 24 Abs. 2<br />
MSchV lediglich die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet.<br />
Wird die Marke nach E<strong>in</strong>reichung des Widerspruchs gelöscht, wird das<br />
Widerspruchsverfahren gegenstandslos. Liegt ke<strong>in</strong> Vergleich vor, richtet sich die<br />
Kostenverteilung nach den folgenden Kriterien: mutmasslicher Verfahrensausgang,<br />
Verursachung der Gegenstandslosigkeit und Veranlassung des Verfahrens 248 .<br />
Im Widerspruchsverfahren gibt es im Unterschied zu e<strong>in</strong>em Zivilprozess ke<strong>in</strong>e „res iudicata“.<br />
Als Verfahren „sui generis“ steht im Widerspruchsverfahren das Kriterium der Verursachung<br />
der Gegenstandslosigkeit und der Verfahrensveranlassung im Vordergrund. Für das<br />
Kriterium der Verfahrensveranlassung und der Verursachung der Gegenstandslosigkeit ist<br />
unter anderem massgebend, ob die widersprechende Partei ihr vorprozessuales<br />
245 Die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er rechtskundigen Vertretung wird im Widerspruchsverfahren nicht nach den<br />
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des konkreten E<strong>in</strong>zelfalls beurteilt, sondern ist<br />
allgeme<strong>in</strong> anerkannt.<br />
246 GYGI, S. 328; KÖLZ/HÄNER, 254.<br />
247 GYGI, S. 327.<br />
248 ADDOR, S. 223 ff.; IGE <strong>in</strong> sic! 1998, 337 f.; RKGE <strong>in</strong> sic! 1998, 308 – N<strong>in</strong>a de N<strong>in</strong>a Ricci / N<strong>in</strong>a;<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 1998, 583 – Groupe Schneider / Schneider.<br />
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