11.08.2012 Aufrufe

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

des Geme<strong>in</strong>gutcharakters gemäss Art. 2 lit. a MSchG ist zusätzlich die Sichtweise der<br />

Konkurrenten zu berücksichtigen. Betreffend die Beurteilung der Schutzausschlussgründe<br />

gemäss Art. 2 lit. d MSchG vgl. Ziff. 6 S. 100.<br />

Durchschnittsabnehmer s<strong>in</strong>d nach der Praxis des Instituts durchschnittlich <strong>in</strong>formierte,<br />

aufmerksame und verständige Personen; Kenntnisse, für die es besonderer Interessen oder<br />

Nachforschungen bedarf, dürfen diesfalls nicht vorausgesetzt werden 15 . S<strong>in</strong>d Fachleute<br />

betroffen, geht das Institut grundsätzlich von entsprechend erhöhter Aufmerksamkeit bzw.<br />

vertieften fachspezifischen Kenntnissen aus. Berücksichtigt wird weiter, dass bestimmte<br />

Fachkreise über bessere Fremdsprachenkenntnisse verfügen 16 (z.B. ist Englisch<br />

Fachsprache auf dem Gebiet der Informatik).<br />

E<strong>in</strong> Zeichen ist bereits dann zurückzuweisen, wenn e<strong>in</strong> Schutzausschlussgrund nur aus<br />

Sicht e<strong>in</strong>es der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist 17 . Richtet sich e<strong>in</strong> Produkt (auch) an<br />

Fachkreise, so muss es zurückgewiesen werden, wenn es z.B. alle<strong>in</strong> von diesen als direkt<br />

beschreibend verstanden wird 18 .<br />

3.6 Berücksichtigte Sprachen<br />

In sprachlicher H<strong>in</strong>sicht erfolgt die Prüfung <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie bezüglich des Deutschen, des<br />

Schweizerdeutschen, des Französischen, des Italienischen und des Rätoromanischen. E<strong>in</strong><br />

Zeichen ist zurückzuweisen, wenn es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sprachgebiet der Schweiz aufgrund des<br />

betreffenden Verständnisses nicht zum Markenschutz zugelassen werden kann 19 .<br />

Fremdsprachen werden berücksichtigt, wenn e<strong>in</strong> Wort als bekannt vorausgesetzt werden<br />

kann. Ob dem so ist, wird grundsätzlich <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall geprüft; die Bekanntheit von<br />

Wörtern des englischen Grundwortschatzes wird vom Institut ohne weiteres angenommen 20 ,<br />

wobei davon ausgegangen wird, dass die Durchschnittsabnehmer nicht nur englische Wörter<br />

mit leicht verständlichem S<strong>in</strong>ngehalt, sondern auch komplexere Aussagen verstehen 21 . Die<br />

Tatsache alle<strong>in</strong>e, dass e<strong>in</strong> Zeichen aus Wortelementen besteht, die ke<strong>in</strong>e Amtssprache<br />

darstellen, schliesst folglich nicht aus, dass dieses dem Geme<strong>in</strong>gut angehört 22 .<br />

15<br />

BVGer B-7427/2006 – CHOCOLAT PAVOT (fig.).<br />

16<br />

Vgl. BGer <strong>in</strong> sic! 2007, 899 – WE MAKE IDEAS WORK.<br />

17<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 1999, 557 – PEDI-MED.<br />

18<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 806 – SMArt.<br />

19<br />

BGE 131 III 495 – FELSENKELLER; BGer <strong>in</strong> sic! 2005, 649 – GLOBALEPOST; BVGer B-<br />

7427/2006 – CHOCOLAT PAVOT (fig.).<br />

20<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 802 – WE KEEP OUR PROMISES.<br />

21<br />

BVGer B-7410/2006 – MASTERPIECE II.<br />

22<br />

BGE 120 II 144 – YENI RAKI.<br />

62

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!