Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
A. Konventionelle Zeichen<br />
4.4 Wortmarken<br />
4.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die häufigste Ursache für den Schutzausschluss von Wortzeichen unter dem Titel<br />
Geme<strong>in</strong>gut ist deren beschreibender Charakter. Zeichen, die sich <strong>in</strong> beschreibenden<br />
Angaben bezüglich der Waren und/oder Dienstleistungen erschöpfen, für die sie<br />
beansprucht werden, fehlt <strong>in</strong> aller Regel die konkrete Unterscheidungskraft. Solche Zeichen<br />
s<strong>in</strong>d zudem grundsätzlich freihaltebedürftig (vgl. zu fehlender Unterscheidungskraft und<br />
Freihaltebedürfnis im Allgeme<strong>in</strong>en Ziff. 4.2 S. 65 f.).<br />
Die für den Markenschutz erforderliche konkrete Unterscheidungskraft fehlt im Weiteren<br />
Wortzeichen, die zwar nicht beschreibend s<strong>in</strong>d, aber allgeme<strong>in</strong> oder im Zusammenhang mit<br />
den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen übliche Ausdrücke darstellen (vgl. Ziff.<br />
4.4.3 S. 73).<br />
4.4.2 Beschreibende Angaben<br />
Beschreibende Angaben s<strong>in</strong>d sachliche H<strong>in</strong>weise betreffend die Waren oder<br />
Dienstleistungen. Sie werden von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als<br />
<strong>in</strong>dividualisierender H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>e bestimmte betriebliche Herkunft verstanden (fehlende<br />
Unterscheidungskraft) und sollen grundsätzlich für jedermann zum Gebrauch freigehalten<br />
werden (Freihaltebedürfnis).<br />
Die Markenprüfung stützt sich <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auf folgende Grundsätze:<br />
- Beschreibend s<strong>in</strong>d sowohl Sachbezeichnungen als auch H<strong>in</strong>weise auf mögliche<br />
Eigenschaften der <strong>in</strong> Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen 46 , wie<br />
beispielsweise die Qualität, die geografische Herkunft oder die Funktionsweise (vgl.<br />
nachfolgend Ziff. 4.4.2.1 S. 70 ff.).<br />
- Neben spezifisch auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen zugeschnittenen<br />
Bezeichnungen s<strong>in</strong>d auch solche Angaben beschreibend, die sich <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Weise<br />
auf Waren oder Dienstleistungen verschiedener Art beziehen können 47 . In die zweite<br />
Kategorie fallen <strong>in</strong>sbesondere allgeme<strong>in</strong>e Qualitätsh<strong>in</strong>weise und reklamehafte<br />
Anpreisungen 48 (vgl. Ziff. 4.4.2.3 S. 72).<br />
- Es kommt nicht darauf an, ob vom Zeichen bei abstrakter Betrachtung spontan auf die<br />
Waren oder Dienstleistungen geschlossen wird; entscheidend ist vielmehr, ob das<br />
46<br />
BGer 4A_492/2007 – GIPFELTREFFEN; BGer <strong>in</strong> sic! 2005, 649 – GLOBALEPOST (fig.); BGer <strong>in</strong><br />
sic! 2004, 400 – DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL.<br />
47<br />
BGer <strong>in</strong> sic! 1998, 397 – AVANTGARDE.<br />
48<br />
BVGer B-7425/2006 – CHOCO STARS; RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 495 – ROYAL COMFORT.<br />
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