Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden (z.B. ALASKA für mentholhaltige Zigaretten<br />
oder ÄTNA für Bunsenbrenner). Der Symbolgehalt muss erkennbar se<strong>in</strong>, sodass die<br />
Verwendung der geografischen Namen und Zeichen im Zusammenhang mit den konkret<br />
beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nicht zu e<strong>in</strong>er Ideenverb<strong>in</strong>dung zum<br />
betreffenden Land oder dem geografischen Gebiet führt.<br />
Beispiele:<br />
- MARRAKECH TALES (CH 440 084: symbolisch für Waren der Kl. 3.)<br />
- COPACABANA (CH 402 682: symbolisch für Waren <strong>in</strong> Zusammenhang mit<br />
Schwimmbädern der Kl. 1, 6, 11, 19, 20, 28)<br />
8.4.3 Sachliche Unmöglichkeit<br />
Kommt e<strong>in</strong> Ort oder e<strong>in</strong>e Gegend für die massgebenden Verkehrskreise offensichtlich nicht<br />
als Herstellungsort oder als Herkunftsort der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile<br />
der Waren oder als Herkunftsort der Dienstleistungen <strong>in</strong> Frage, gelten die bekannten<br />
geografischen Namen und Zeichen nicht als Herkunftsangabe.<br />
Beispiele:<br />
- SAHARA für Papier und Pappe<br />
- MATTERHORN für Bananen<br />
8.4.4 Betriebliche Herkunft<br />
Nicht als Herkunftsangaben gelten u.a. Zeichen, die vom Publikum ausschliesslich als<br />
H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>e bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden. Mit diesen Angaben<br />
verb<strong>in</strong>den die angesprochenen Verkehrskreise ke<strong>in</strong>e geografischen, sondern re<strong>in</strong><br />
betriebliche Herkunftserwartungen 165 . In der Wahrnehmung der massgebenden<br />
Verkehrskreise zeichnet sich e<strong>in</strong>e solche Angabe durch Besonderheiten aus, die e<strong>in</strong>e<br />
Gedankenverb<strong>in</strong>dung zum entsprechenden geografischen Ort im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es H<strong>in</strong>weises auf<br />
die geografische Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ausschliessen.<br />
Beispielsweise ist es möglich, dass der H<strong>in</strong>weis auf die betriebliche Herkunft im Vordergrund<br />
steht, wenn das Zeichen e<strong>in</strong>e Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens mit e<strong>in</strong>er<br />
Firmenbezeichnung enthält.<br />
Erkennen die Abnehmer <strong>in</strong> geografischen Namen und Zeichen e<strong>in</strong>zig e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf die<br />
betriebliche Herkunft, dann entfällt grundsätzlich e<strong>in</strong>e Irreführungsgefahr betreffend die<br />
Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Ausnahmsweise muss allerd<strong>in</strong>gs<br />
das Warenverzeichnis auf die <strong>in</strong> der Marke enthaltene Herkunftsangabe e<strong>in</strong>geschränkt<br />
werden; dies ist der Fall, wenn der betreffende Ort für die beanspruchten Waren e<strong>in</strong>en<br />
besonderen Ruf geniesst. In diesem Fall begründet der Ruf e<strong>in</strong>e besondere Erwartung der<br />
Konsumenten <strong>in</strong> Bezug auf die Herkunft der Waren. Dies gilt selbst dann, wenn sich die<br />
Konsumenten des H<strong>in</strong>weises auf e<strong>in</strong> bestimmtes Unternehmen bewusst s<strong>in</strong>d. Bei Uhren<br />
165 RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 429 – ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz.<br />
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