Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
e<strong>in</strong>es Markenrechts, so fordert das Institut sie auf, e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Vertreter zu<br />
bestimmen. Die Vertretungsvollmacht muss diesfalls von allen Marken<strong>in</strong>habern<br />
unterschrieben se<strong>in</strong>. Solange ke<strong>in</strong> Vertreter bestimmt wurde, können die Markenh<strong>in</strong>terleger<br />
oder Marken<strong>in</strong>haber gegenüber dem Institut nur geme<strong>in</strong>schaftlich handeln (Art. 4 MSchV).<br />
3.3 Behebung von Mängeln <strong>in</strong>nerhalb der Widerspruchsfrist<br />
Werden Mängel, bei denen ke<strong>in</strong>e Nachfrist angesetzt werden kann, vom Institut vor Ablauf<br />
der Widerspruchsfrist festgestellt, wird die widersprechende Partei darüber nach Möglichkeit<br />
<strong>in</strong> Kenntnis gesetzt. Es besteht diesbezüglich jedoch ke<strong>in</strong>erlei Anspruch der Parteien. Häufig<br />
wird der Widerspruch jedoch erst am letzten oder zweitletzten Tag e<strong>in</strong>gereicht, so dass die<br />
widersprechende Partei nicht mehr auf die Mängel aufmerksam gemacht werden kann.<br />
4. Schriftenwechsel<br />
Bei e<strong>in</strong>em offensichtlich unzulässigen Widerspruch wird ke<strong>in</strong> Schriftenwechsel durchgeführt<br />
(Art. 22 Abs. 1 MSchV). Bei e<strong>in</strong>deutig fehlenden Prozessvoraussetzungen 75 wird ohne<br />
Anhörung der Parteien e<strong>in</strong>e Nichte<strong>in</strong>tretensverfügung erlassen. Ist e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale<br />
Registrierung angefochten, wird auch <strong>in</strong> solchen Fällen allenfalls e<strong>in</strong>e provisorische<br />
Schutzverweigerung erlassen 76 .<br />
5. Weitere allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen zum Verfahren<br />
5.1 Mehrere Widersprüche gegen e<strong>in</strong>e Marke<br />
Die Behandlung der Widersprüche kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen Verfahren vere<strong>in</strong>igt werden (Art.<br />
23 Abs. 1 MSchV). Dies hat jedoch ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf die Höhe der<br />
Widerspruchsgebühren 77 .<br />
Art. 23 Abs. 2 MSchV ermöglicht die Sistierung des Widerspruchsverfahrens betreffend<br />
weitere Widersprüche, wenn gegen die angefochtene Marke bereits e<strong>in</strong> Widerspruch hängig<br />
ist. Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann das Institut e<strong>in</strong>en Widerspruch entscheiden und<br />
die Behandlung der übrigen Widersprüche aussetzen.<br />
5.2 Sistierung<br />
Neben dem vorangehend erwähnten Beispiel wird das Widerspruchsverfahren auch<br />
ausgesetzt, falls sich der Widerspruch nicht auf e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>getragene Marke, sondern lediglich<br />
75<br />
z.B. verspätete E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>es Widerspruchs, fehlende Widerspruchsgebühr, fehlende<br />
Begründung etc.<br />
76<br />
Die Nichte<strong>in</strong>tretensverfügung könnte angefochten und vom BVGer aufgehoben werden. Während<br />
des Beschwerdeverfahrens könnte die Frist für den Erlass der Schutzverweigerung ablaufen.<br />
77<br />
Siehe vorne Ziff. 2.6.1 S. 146.<br />
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