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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

e<strong>in</strong>es Markenrechts, so fordert das Institut sie auf, e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Vertreter zu<br />

bestimmen. Die Vertretungsvollmacht muss diesfalls von allen Marken<strong>in</strong>habern<br />

unterschrieben se<strong>in</strong>. Solange ke<strong>in</strong> Vertreter bestimmt wurde, können die Markenh<strong>in</strong>terleger<br />

oder Marken<strong>in</strong>haber gegenüber dem Institut nur geme<strong>in</strong>schaftlich handeln (Art. 4 MSchV).<br />

3.3 Behebung von Mängeln <strong>in</strong>nerhalb der Widerspruchsfrist<br />

Werden Mängel, bei denen ke<strong>in</strong>e Nachfrist angesetzt werden kann, vom Institut vor Ablauf<br />

der Widerspruchsfrist festgestellt, wird die widersprechende Partei darüber nach Möglichkeit<br />

<strong>in</strong> Kenntnis gesetzt. Es besteht diesbezüglich jedoch ke<strong>in</strong>erlei Anspruch der Parteien. Häufig<br />

wird der Widerspruch jedoch erst am letzten oder zweitletzten Tag e<strong>in</strong>gereicht, so dass die<br />

widersprechende Partei nicht mehr auf die Mängel aufmerksam gemacht werden kann.<br />

4. Schriftenwechsel<br />

Bei e<strong>in</strong>em offensichtlich unzulässigen Widerspruch wird ke<strong>in</strong> Schriftenwechsel durchgeführt<br />

(Art. 22 Abs. 1 MSchV). Bei e<strong>in</strong>deutig fehlenden Prozessvoraussetzungen 75 wird ohne<br />

Anhörung der Parteien e<strong>in</strong>e Nichte<strong>in</strong>tretensverfügung erlassen. Ist e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale<br />

Registrierung angefochten, wird auch <strong>in</strong> solchen Fällen allenfalls e<strong>in</strong>e provisorische<br />

Schutzverweigerung erlassen 76 .<br />

5. Weitere allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen zum Verfahren<br />

5.1 Mehrere Widersprüche gegen e<strong>in</strong>e Marke<br />

Die Behandlung der Widersprüche kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen Verfahren vere<strong>in</strong>igt werden (Art.<br />

23 Abs. 1 MSchV). Dies hat jedoch ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf die Höhe der<br />

Widerspruchsgebühren 77 .<br />

Art. 23 Abs. 2 MSchV ermöglicht die Sistierung des Widerspruchsverfahrens betreffend<br />

weitere Widersprüche, wenn gegen die angefochtene Marke bereits e<strong>in</strong> Widerspruch hängig<br />

ist. Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann das Institut e<strong>in</strong>en Widerspruch entscheiden und<br />

die Behandlung der übrigen Widersprüche aussetzen.<br />

5.2 Sistierung<br />

Neben dem vorangehend erwähnten Beispiel wird das Widerspruchsverfahren auch<br />

ausgesetzt, falls sich der Widerspruch nicht auf e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>getragene Marke, sondern lediglich<br />

75<br />

z.B. verspätete E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>es Widerspruchs, fehlende Widerspruchsgebühr, fehlende<br />

Begründung etc.<br />

76<br />

Die Nichte<strong>in</strong>tretensverfügung könnte angefochten und vom BVGer aufgehoben werden. Während<br />

des Beschwerdeverfahrens könnte die Frist für den Erlass der Schutzverweigerung ablaufen.<br />

77<br />

Siehe vorne Ziff. 2.6.1 S. 146.<br />

150

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