Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Teil 1 – E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />
Frist müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die <strong>in</strong> der<br />
Verordnung dafür vorgesehene Gebühr bezahlt werden. Der Weiterbehandlungsantrag<br />
braucht nicht schriftlich zu se<strong>in</strong> (Art. 41 Abs. 1 MSchG), sondern kann <strong>in</strong>sbesondere auch<br />
auf elektronischem Weg oder durch blosse Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr erfolgen,<br />
sofern der Wille des Gesuchstellers klar ersichtlich und die Zuordnung zum Verfahren<br />
e<strong>in</strong>deutig ist.<br />
Werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt (<strong>in</strong>dem beispielsweise lediglich die Gebühr bezahlt<br />
wird, ohne dass die unterbliebene Handlung nachgeholt würde), wird der Antrag um<br />
Weiterbehandlung zurückgewiesen. Die Weiterbehandlungsgebühr wird nicht<br />
zurückerstattet.<br />
Werden sämtliche Formalitäten fristgerecht erledigt, wird dem Antrag entsprochen und das<br />
Verfahren wird wieder aufgenommen (Art. 41 Abs. 3 MSchG).<br />
3.8 Änderung der Marke – Datumsverschiebung<br />
Die Änderung des Zeichens führt gemäss Art. 29 Abs. 2 MSchG zu e<strong>in</strong>er Verschiebung des<br />
H<strong>in</strong>terlegungsdatums, wenn:<br />
- das Zeichen durch e<strong>in</strong> anderes ersetzt wird;<br />
- das Zeichen <strong>in</strong> wesentlichen Teilen geändert wird, z.B. wenn es durch die<br />
vorgenommene Änderung erst e<strong>in</strong>tragungsfähig wird oder wenn e<strong>in</strong> den Gesamte<strong>in</strong>druck<br />
prägender Zeichenteil entfernt, h<strong>in</strong>zugefügt oder geändert wird;<br />
- der Schutzumfang des Zeichens durch die Änderung vergrössert wird, z.B. durch<br />
Verzicht auf e<strong>in</strong>en Farbanspruch oder durch Erweiterung der WDL (was nicht e<strong>in</strong>er<br />
Ausformulierung von bereits verwendeten Oberbegriffen oder e<strong>in</strong>er Umklassierung falsch<br />
klassierter Waren und Dienstleistungen gleichzusetzen ist).<br />
Neues H<strong>in</strong>terlegungsdatum ist das Datum des Poststempels der entsprechenden E<strong>in</strong>gabe<br />
(vgl. Ziff. 2.2 S. 17).<br />
3.9 Publikation und Gültigkeitsdauer<br />
Wird e<strong>in</strong>e Marke im Register e<strong>in</strong>getragen, werden die massgeblichen Daten publiziert (Art.<br />
38 MSchG, Art. 19 und Art. 42 i.V.m. Art. 40 MSchV). Das vom Institut festgelegte<br />
Publikationsorgan (Art. 43 MSchV) ist Swissreg, abrufbar unter www.swissreg.ch.<br />
Ebenfalls publiziert werden Übertragungen, e<strong>in</strong>getragene Lizenzen, Verlängerungen,<br />
Änderungen von e<strong>in</strong>getragenen Angaben, Widerrufe und Löschungen von E<strong>in</strong>tragungen (Art.<br />
38 MSchG und Art. 42 MSchV).<br />
Die Markene<strong>in</strong>tragung ist während zehn Jahren vom H<strong>in</strong>terlegungsdatum an gültig (Art. 10<br />
Abs. 1 MSchG).<br />
11 E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt im Zusammenhang mit der Frist zur E<strong>in</strong>reichung des Prioritätsbelegs; hier kann<br />
die Weiterbehandlung <strong>in</strong> Anspruch genommen werden (vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 2006, 182 - KEW).<br />
28