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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 1 – E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />

Frist müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die <strong>in</strong> der<br />

Verordnung dafür vorgesehene Gebühr bezahlt werden. Der Weiterbehandlungsantrag<br />

braucht nicht schriftlich zu se<strong>in</strong> (Art. 41 Abs. 1 MSchG), sondern kann <strong>in</strong>sbesondere auch<br />

auf elektronischem Weg oder durch blosse Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr erfolgen,<br />

sofern der Wille des Gesuchstellers klar ersichtlich und die Zuordnung zum Verfahren<br />

e<strong>in</strong>deutig ist.<br />

Werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt (<strong>in</strong>dem beispielsweise lediglich die Gebühr bezahlt<br />

wird, ohne dass die unterbliebene Handlung nachgeholt würde), wird der Antrag um<br />

Weiterbehandlung zurückgewiesen. Die Weiterbehandlungsgebühr wird nicht<br />

zurückerstattet.<br />

Werden sämtliche Formalitäten fristgerecht erledigt, wird dem Antrag entsprochen und das<br />

Verfahren wird wieder aufgenommen (Art. 41 Abs. 3 MSchG).<br />

3.8 Änderung der Marke – Datumsverschiebung<br />

Die Änderung des Zeichens führt gemäss Art. 29 Abs. 2 MSchG zu e<strong>in</strong>er Verschiebung des<br />

H<strong>in</strong>terlegungsdatums, wenn:<br />

- das Zeichen durch e<strong>in</strong> anderes ersetzt wird;<br />

- das Zeichen <strong>in</strong> wesentlichen Teilen geändert wird, z.B. wenn es durch die<br />

vorgenommene Änderung erst e<strong>in</strong>tragungsfähig wird oder wenn e<strong>in</strong> den Gesamte<strong>in</strong>druck<br />

prägender Zeichenteil entfernt, h<strong>in</strong>zugefügt oder geändert wird;<br />

- der Schutzumfang des Zeichens durch die Änderung vergrössert wird, z.B. durch<br />

Verzicht auf e<strong>in</strong>en Farbanspruch oder durch Erweiterung der WDL (was nicht e<strong>in</strong>er<br />

Ausformulierung von bereits verwendeten Oberbegriffen oder e<strong>in</strong>er Umklassierung falsch<br />

klassierter Waren und Dienstleistungen gleichzusetzen ist).<br />

Neues H<strong>in</strong>terlegungsdatum ist das Datum des Poststempels der entsprechenden E<strong>in</strong>gabe<br />

(vgl. Ziff. 2.2 S. 17).<br />

3.9 Publikation und Gültigkeitsdauer<br />

Wird e<strong>in</strong>e Marke im Register e<strong>in</strong>getragen, werden die massgeblichen Daten publiziert (Art.<br />

38 MSchG, Art. 19 und Art. 42 i.V.m. Art. 40 MSchV). Das vom Institut festgelegte<br />

Publikationsorgan (Art. 43 MSchV) ist Swissreg, abrufbar unter www.swissreg.ch.<br />

Ebenfalls publiziert werden Übertragungen, e<strong>in</strong>getragene Lizenzen, Verlängerungen,<br />

Änderungen von e<strong>in</strong>getragenen Angaben, Widerrufe und Löschungen von E<strong>in</strong>tragungen (Art.<br />

38 MSchG und Art. 42 MSchV).<br />

Die Markene<strong>in</strong>tragung ist während zehn Jahren vom H<strong>in</strong>terlegungsdatum an gültig (Art. 10<br />

Abs. 1 MSchG).<br />

11 E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt im Zusammenhang mit der Frist zur E<strong>in</strong>reichung des Prioritätsbelegs; hier kann<br />

die Weiterbehandlung <strong>in</strong> Anspruch genommen werden (vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 2006, 182 - KEW).<br />

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