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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

Argumentationen, wie z.B. lauterkeits-, firmen- oder namensrechtliche Argumentationen, s<strong>in</strong>d<br />

nicht zu berücksichtigen 12 .<br />

2. Sachentscheidvoraussetzungen<br />

Der Inhaber e<strong>in</strong>er älteren Marke kann gegen die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Marke Widerspruch<br />

erheben (Art. 31 Abs. 1 MSchG). Der Widerspruch ist <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach der<br />

Veröffentlichung der E<strong>in</strong>tragung beim Institut schriftlich und mit Begründung e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).<br />

2.1 Widerspruchsschrift<br />

Der Widerspruch ist schriftlich <strong>in</strong> zwei Exemplaren e<strong>in</strong>zureichen (Art. 20 MSchV) 13 . Dazu<br />

kann das vom IGE zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden 14 . E<strong>in</strong><br />

Formularzwang besteht jedoch nicht. Zur Schriftform gehört auch, dass beide Exemplare<br />

handschriftlich unterschrieben se<strong>in</strong> müssen (Art. 6 MSchV). Die Unterschrift auf e<strong>in</strong>er durch<br />

Telefax oder elektronisch übermittelten E<strong>in</strong>gabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das<br />

Orig<strong>in</strong>al <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Aufforderung des Instituts nachgereicht wird (Art. 6<br />

Abs. 2 MSchV).<br />

Art. 20 MSchV bestimmt die notwendigen Angaben, die e<strong>in</strong> Widerspruch zu enthalten hat:<br />

a) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Widersprechenden;<br />

b) die Registernummer der Markene<strong>in</strong>tragung oder die Gesuchsnummer der<br />

Markenh<strong>in</strong>terlegung, auf die sich der Widerspruch stützt;<br />

c) die Registernummer der angefochtenen Markene<strong>in</strong>tragung sowie den Namen oder die<br />

Firma des Marken<strong>in</strong>habers;<br />

d) die Erklärung, <strong>in</strong> welchem Umfang gegen die E<strong>in</strong>tragung Widerspruch erhoben wird;<br />

e) e<strong>in</strong>e kurze Begründung des Widerspruchs.<br />

2.2 Rechtsbegehren<br />

Dem Begehren muss entnommen werden können, dass die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Marke <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Umfang angefochten wird. Richtet sich der Widerspruch nur<br />

gegen e<strong>in</strong>en Teil der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die angefochtene Marke<br />

12<br />

MARBACH, S. 154 f.; DAVID, MSchG 31 N 5; WILLI, MSchG 31 N 13 ff.; für das deutsche<br />

Widerspruchsverfahren: STRÖBELE/HACKER, S. 1240 N 42 zu § 42; RKGE <strong>in</strong> sic! 2005, 571 - CJ<br />

Cavalli Jeans (fig) / Rocco Cavalli (fig.); RKGE <strong>in</strong> sic! 2004, 416 – Central Perk II; RKGE <strong>in</strong> sic! 2004,<br />

224 – Vialetto (fig.) / Vialetto (fig.) II; RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 907 – Kiss / Soft-Kiss; RKGE <strong>in</strong> sic! 2002,<br />

524 – Joker (fig.) / Joker (fig.) et al.<br />

13<br />

Auch Belege wie Vollmachten, Registerauszüge etc. s<strong>in</strong>d grundsätzlich <strong>in</strong> zwei Exemplaren<br />

e<strong>in</strong>zureichen.<br />

14<br />

Es kann beim Institut schriftlich oder über das Internet (www.ige.ch) bestellt oder direkt<br />

heruntergeladen werden.<br />

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