Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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69<br />
Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
Zeichen von den betroffenen Verkehrskreisen als beschreibend betrachtet wird, wenn sie<br />
es im konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen<br />
antreffen 49 .<br />
- E<strong>in</strong> Zeichen, das bloss Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur<br />
entfernt auf Merkmale der Waren oder Dienstleistungen h<strong>in</strong>weisen, ist nicht<br />
beschreibend 50 . Zum Markenschutz zugelassen werden Zeichen, deren S<strong>in</strong>ngehalt <strong>in</strong><br />
Bezug auf die <strong>in</strong> Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen unbestimmt oder unklar<br />
ist. Nur wenn zwischen der Bezeichnung und der Ware oder Dienstleistung e<strong>in</strong> so<br />
unmittelbarer und konkreter Zusammenhang besteht, dass die Bezeichnung ohne<br />
besondere Gedankenarbeit oder besonderen Phantasieaufwand auf e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Eigenschaft der Produkte schliessen lässt, ist das Zeichen vom Markenschutz<br />
ausgeschlossen 51 .<br />
- Ob der fragliche Ausdruck im Verkehr tatsächlich (schon) verwendet wird, ist für die<br />
Beurteilung nicht relevant. Dass e<strong>in</strong>e Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig<br />
ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus 52 . Auch neue Wortschöpfungen<br />
können Geme<strong>in</strong>gut bilden, wenn ihr S<strong>in</strong>n für die betroffenen Verkehrskreise auf der Hand<br />
liegt. Das ist <strong>in</strong>sbesondere dann der Fall, wenn sie nach dem Sprachgebrauch oder den<br />
Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen als Aussage über<br />
bestimmte Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden 53 .<br />
Entsprechend ist die Tatsache, dass e<strong>in</strong> Ausdruck nicht <strong>in</strong> Wörterbüchern zu f<strong>in</strong>den ist,<br />
ke<strong>in</strong> Kriterium zugunsten der Schutzfähigkeit e<strong>in</strong>es Zeichens.<br />
- Die allfällige Doppel- oder Mehrfachbedeutung e<strong>in</strong>es Zeichens führt nicht zu dessen<br />
Schutzfähigkeit, sofern m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e dieser Bedeutungen e<strong>in</strong>e unmittelbare Aussage<br />
über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt 54 .<br />
- Es spielt ke<strong>in</strong>e Rolle, ob für e<strong>in</strong> Zeichen e<strong>in</strong> oder mehrere gleichwertige Ausdrücke<br />
(Synonyme) existieren. Die Unterscheidungskraft wird dadurch nicht bee<strong>in</strong>flusst und das<br />
Freihaltebedürfnis beschränkt sich nicht auf unersetzliche Angaben, für die ke<strong>in</strong>e<br />
Alternativen bestehen. Der Umstand, dass im Verkehr e<strong>in</strong>e zweite Bezeichnung existiert,<br />
nimmt e<strong>in</strong>em Begriff mit anderen Worten nicht die Eigenschaft als Geme<strong>in</strong>gut.<br />
- Da für die Beurteilung der Gesamte<strong>in</strong>druck massgebend ist 55 , ist es bei<br />
zusammengesetzten Zeichen nicht entscheidend, ob die e<strong>in</strong>zelnen Bestandteile je für<br />
sich genommen beschreibend s<strong>in</strong>d 56 .<br />
49<br />
BVGer B-6910/2007 – 2LIGHT.<br />
50<br />
BGer <strong>in</strong> sic! 2005, 649 – GLOBALEPOST (fig.).<br />
51<br />
BGer <strong>in</strong> sic! 2007, 899 – WE MAKE IDEAS WORK; BGE 114 II 172 – EILE MIT WEILE; BVGer B-<br />
7425/2006 – CHOCO STARS (fig.); RKGE <strong>in</strong> sic! 2005, 19 – Natura Güggeli.<br />
52<br />
BGer <strong>in</strong> sic! 2005, 649 – GLOBALEPOST (fig.); BVGer B-787/2007 – PUNTOIMMOBILIARE.<br />
53<br />
BGer <strong>in</strong> sic! 2000, 287 – BIODERMA; RKGE <strong>in</strong> sic! 2005, 19 – GELACTIV.<br />
54<br />
Vgl. BGer 4A_492/2007 – GIPFELTREFFEN; BGer 4A.1/2005 – GLOBALEPOST (fig.); RKGE <strong>in</strong><br />
sic! 2003, 495 - ROYAL COMFORT.<br />
55<br />
Vgl. Ziff. 3.2 S. 60.<br />
56 RKGE <strong>in</strong> sic! 2000, 100 – INFO TIP.