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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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9.2 Garantiemarken<br />

129<br />

Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

Die Garantiemarke ist e<strong>in</strong> Zeichen, das unter der Kontrolle des Marken<strong>in</strong>habers von<br />

verschiedenen Unternehmen gebraucht wird und zum e<strong>in</strong>en dazu dient, geme<strong>in</strong>same<br />

Merkmale wie die Beschaffenheit (Kleider aus Baumwolle), die geografische Herkunft<br />

(Schweizer Produkte, Produkte aus dem Wallis), die Art der Herstellung (Produkte aus<br />

biologischem Anbau oder tiergerechter Haltung, umweltfreundliche Herstellung) oder andere<br />

geme<strong>in</strong>same Merkmale (technische Eigenschaften: Produkte mit Typenprüfung oder aus<br />

fairem Handel) von Waren oder Dienstleistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten.<br />

Zum anderen dient sie dem Zweck, Waren und/oder Dienstleistungen der Gruppe von<br />

Unternehmen, die zum Gebrauch der Garantiemarke berechtigt s<strong>in</strong>d, von Waren und/oder<br />

Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden 197 .<br />

Als H<strong>in</strong>terleger kommen alle Personen <strong>in</strong> Frage (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 MSchG). Der<br />

Marken<strong>in</strong>haber, der die Marke selber nicht gebrauchen darf (Art. 21 Abs. 1 und 2 MSchG),<br />

hat die E<strong>in</strong>haltung der geme<strong>in</strong>samen Merkmale zu überwachen. Das Benützungsverbot gilt<br />

ebenfalls für wirtschaftlich eng mit dem Marken<strong>in</strong>haber verbundene Personen.<br />

Wie bei der Kollektivmarke haben die Gesuchsakten e<strong>in</strong> Reglement zu enthalten, das<br />

folgenden M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt aufweisen muss:<br />

Angaben, die e<strong>in</strong>e Zuordnung des Reglements zur Marke erlauben, Inhaber der Marke,<br />

geme<strong>in</strong>same Merkmale der Waren und/oder Dienstleistungen, welche die Marke<br />

gewährleisten soll, Kontrollmechanismen sowie angemessene Sanktionen für den Fall des<br />

unzulässigen Markengebrauchs (Art. 23 Abs. 2 MSchG).<br />

Das Reglement darf nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes<br />

Recht verstossen (Art. 23 Abs. 4 MSchG).<br />

Fehlt e<strong>in</strong> Reglement oder entspricht es nicht den gesetzlichen Anforderungen, fordert das<br />

Institut den H<strong>in</strong>terleger zur Behebung des Mangels auf und weist gegebenenfalls das<br />

Markene<strong>in</strong>tragungsgesuch zurück (Art. 30 Abs. 2 lit. d MSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und 2<br />

MSchV).<br />

10. Verkehrsdurchsetzung<br />

10.1 Grundsatz<br />

Gemäss Art. 2 lit. a MSchG kann sich e<strong>in</strong> Zeichen des Geme<strong>in</strong>guts für die beanspruchten<br />

Waren und/oder Dienstleistungen im Verkehr durchsetzen und Unterscheidungskraft<br />

erlangen. Dies bed<strong>in</strong>gt, dass es während längerer Zeit markenmässig gebraucht worden ist.<br />

Entscheidend ist, dass die massgebenden Verkehrskreise aufgrund des langjährigen<br />

markenmässigen Gebrauchs im Zeichen e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf die betriebliche Herkunft und<br />

nicht e<strong>in</strong> Zeichen des Geme<strong>in</strong>guts erblickt 198 . Der H<strong>in</strong>terleger muss nachweisen, dass se<strong>in</strong><br />

197<br />

Vgl. BGE 131 III 495 – FELSENKELLER.<br />

198<br />

BGE 114 II 171 – EILE MIT WEILE.

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