Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 2 – Registerführung<br />
(falls nötig oder erwünscht auch dessen Vertreter) muss genau bezeichnet se<strong>in</strong>. Falls<br />
erforderlich, s<strong>in</strong>d weitere Dokumente beizulegen (z.B. Vollmacht bei Vertreterwechsel, vgl.<br />
Ziff. 3.1.6 von Teil 1 S. 19).<br />
Das Institut stellt vorgedruckte Formulare für Übertragungsanträge und –erklärungen zur<br />
Verfügung.<br />
3.2 Teilübertragungen<br />
Die Übertragung kann auch nur e<strong>in</strong>en Teil der beanspruchten Waren und/oder<br />
Dienstleistungen betreffen. Dadurch bleibt die ursprüngliche Marke mit e<strong>in</strong>geschränktem<br />
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erhalten und es entsteht e<strong>in</strong>e neue<br />
Markene<strong>in</strong>tragung mit dem übertragenen Teil des Waren- und<br />
Dienstleistungsverzeichnisses. Die Schutzdauer beider Marken bleibt unverändert (Art. 28<br />
Abs. 2 MSchV).<br />
Der Antrag muss dieselben Anforderungen erfüllen wie e<strong>in</strong>e vollständige Übertragung (vgl.<br />
Teil 2 Ziff. 3.1 S. 35). Zusätzlich müssen die Waren und/oder Dienstleistungen, welche dem<br />
neuen Inhaber übertragen worden s<strong>in</strong>d, im Antrag und dem Dokument, aus welchem die<br />
Übertragung hervorgeht, präzise bezeichnet werden.<br />
3.3 Teilung<br />
Unabhängig von e<strong>in</strong>er Teilübertragung kann das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis<br />
e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Marke oder e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>tragungsgesuches jederzeit so aufgeteilt werden,<br />
dass zwei oder mehr Marken oder E<strong>in</strong>tragungsgesuche entstehen (Art. 17a MSchG).<br />
Voraussetzung ist e<strong>in</strong> schriftliches Gesuch des Inhabers, welches genau bezeichnen muss,<br />
wie die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen aufzuteilen s<strong>in</strong>d.<br />
Mit der Teilung entstehen rechtlich selbständige E<strong>in</strong>tragungen oder E<strong>in</strong>tragungsgesuche,<br />
welche das H<strong>in</strong>terlegungs- und Prioritätsdatum der ursprünglichen E<strong>in</strong>tragung bzw. des<br />
ursprünglichen Gesuchs behalten (Art. 17a Abs. 3 MSchG).<br />
3.4 Lizenzen<br />
Der Inhaber e<strong>in</strong>er Marke kann diese Dritten mittels Lizenzverträgen zum Gebrauch<br />
überlassen. Der Lizenzvertrag kann formfrei abgeschlossen werden. Die Lizenz kann sich <strong>in</strong><br />
Form e<strong>in</strong>er Teillizenz nur auf e<strong>in</strong>en Teil der Waren und/oder Dienstleistungen beziehen oder<br />
nur für e<strong>in</strong> bestimmtes Gebiet gelten (Art. 29 Abs. 1 lit. d MSchV). Mit e<strong>in</strong>er ausschliesslichen<br />
Lizenz (Art. 29 Abs. 1 lit. c MSchV) wird dem Lizenznehmer das ausschliessliche Recht zum<br />
Gebrauch der Marke e<strong>in</strong>geräumt.<br />
Analog der Regelung betreffend die Übertragung ist die E<strong>in</strong>tragung der Lizenz im<br />
Markenregister grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Gültigkeitsvoraussetzung. Allerd<strong>in</strong>gs schützt e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>getragene Lizenz den Lizenznehmer vor e<strong>in</strong>em gutgläubigen Markenerwerber. E<strong>in</strong>zig bei<br />
der Kollektivmarke ist die E<strong>in</strong>tragung der Lizenz im Register Gültigkeitserfordernis (Art. 27<br />
MSchG).<br />
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