11.08.2012 Aufrufe

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil 2 – Registerführung<br />

(falls nötig oder erwünscht auch dessen Vertreter) muss genau bezeichnet se<strong>in</strong>. Falls<br />

erforderlich, s<strong>in</strong>d weitere Dokumente beizulegen (z.B. Vollmacht bei Vertreterwechsel, vgl.<br />

Ziff. 3.1.6 von Teil 1 S. 19).<br />

Das Institut stellt vorgedruckte Formulare für Übertragungsanträge und –erklärungen zur<br />

Verfügung.<br />

3.2 Teilübertragungen<br />

Die Übertragung kann auch nur e<strong>in</strong>en Teil der beanspruchten Waren und/oder<br />

Dienstleistungen betreffen. Dadurch bleibt die ursprüngliche Marke mit e<strong>in</strong>geschränktem<br />

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erhalten und es entsteht e<strong>in</strong>e neue<br />

Markene<strong>in</strong>tragung mit dem übertragenen Teil des Waren- und<br />

Dienstleistungsverzeichnisses. Die Schutzdauer beider Marken bleibt unverändert (Art. 28<br />

Abs. 2 MSchV).<br />

Der Antrag muss dieselben Anforderungen erfüllen wie e<strong>in</strong>e vollständige Übertragung (vgl.<br />

Teil 2 Ziff. 3.1 S. 35). Zusätzlich müssen die Waren und/oder Dienstleistungen, welche dem<br />

neuen Inhaber übertragen worden s<strong>in</strong>d, im Antrag und dem Dokument, aus welchem die<br />

Übertragung hervorgeht, präzise bezeichnet werden.<br />

3.3 Teilung<br />

Unabhängig von e<strong>in</strong>er Teilübertragung kann das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis<br />

e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Marke oder e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>tragungsgesuches jederzeit so aufgeteilt werden,<br />

dass zwei oder mehr Marken oder E<strong>in</strong>tragungsgesuche entstehen (Art. 17a MSchG).<br />

Voraussetzung ist e<strong>in</strong> schriftliches Gesuch des Inhabers, welches genau bezeichnen muss,<br />

wie die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen aufzuteilen s<strong>in</strong>d.<br />

Mit der Teilung entstehen rechtlich selbständige E<strong>in</strong>tragungen oder E<strong>in</strong>tragungsgesuche,<br />

welche das H<strong>in</strong>terlegungs- und Prioritätsdatum der ursprünglichen E<strong>in</strong>tragung bzw. des<br />

ursprünglichen Gesuchs behalten (Art. 17a Abs. 3 MSchG).<br />

3.4 Lizenzen<br />

Der Inhaber e<strong>in</strong>er Marke kann diese Dritten mittels Lizenzverträgen zum Gebrauch<br />

überlassen. Der Lizenzvertrag kann formfrei abgeschlossen werden. Die Lizenz kann sich <strong>in</strong><br />

Form e<strong>in</strong>er Teillizenz nur auf e<strong>in</strong>en Teil der Waren und/oder Dienstleistungen beziehen oder<br />

nur für e<strong>in</strong> bestimmtes Gebiet gelten (Art. 29 Abs. 1 lit. d MSchV). Mit e<strong>in</strong>er ausschliesslichen<br />

Lizenz (Art. 29 Abs. 1 lit. c MSchV) wird dem Lizenznehmer das ausschliessliche Recht zum<br />

Gebrauch der Marke e<strong>in</strong>geräumt.<br />

Analog der Regelung betreffend die Übertragung ist die E<strong>in</strong>tragung der Lizenz im<br />

Markenregister grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Gültigkeitsvoraussetzung. Allerd<strong>in</strong>gs schützt e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>getragene Lizenz den Lizenznehmer vor e<strong>in</strong>em gutgläubigen Markenerwerber. E<strong>in</strong>zig bei<br />

der Kollektivmarke ist die E<strong>in</strong>tragung der Lizenz im Register Gültigkeitserfordernis (Art. 27<br />

MSchG).<br />

36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!