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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

oder ausschliesslich aus solchen bestehen, deren Benutzung aufgrund landesrechtlicher<br />

oder staatsvertraglicher Bestimmungen untersagt ist 145 .<br />

7.2 Wappenschutzgesetz<br />

7.2.1 Wappen und Zeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und<br />

Geme<strong>in</strong>den<br />

Das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen<br />

(Wappenschutzgesetz; SR 232.21) verbietet u. a. die E<strong>in</strong>tragung von Wappen und anderen<br />

Wort- und Bildzeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Geme<strong>in</strong>den<br />

als Fabrik- und Handelsmarken oder als Bestandteile davon; verboten ist im Weiteren die<br />

entsprechende E<strong>in</strong>tragung von Zeichen, die mit den genannten verwechselt werden können<br />

und von charakteristischen Bestandteilen von Kantonswappen (Art. 1 WSchG). Das<br />

E<strong>in</strong>tragungsverbot umfasst auch die Worte „Schweizer Wappen“, „Schweizer Kreuz“ oder<br />

andere Angaben, die auf das eidgenössische Wappen oder Kreuz, auf das Wappen e<strong>in</strong>es<br />

schweizerischen Geme<strong>in</strong>wesens oder auf charakteristische Bestandteile von<br />

Kantonswappen h<strong>in</strong>weisen (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 WSchG).<br />

Zulässig ist die E<strong>in</strong>tragung solcher Zeichen für das Geme<strong>in</strong>wesen (Eidgenossenschaft,<br />

Kanton usw.), dem sie gehören oder auf das sie h<strong>in</strong>weisen, sowie für Unternehmungen<br />

dieses Geme<strong>in</strong>wesens (Art. 1 Abs. 2 lit. a WSchG).<br />

Beispiel e<strong>in</strong>es schutzfähigen Zeichens:<br />

-<br />

CH 337 781, h<strong>in</strong>terlegt durch die Geme<strong>in</strong>de von<br />

Tartegn<strong>in</strong><br />

7.2.1.1 Inländische Hoheitszeichen und Dienstleistungsmarken<br />

Art. 1 WSchG f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung auf Dienstleistungsmarken (Art. 75 Ziff. 3 MSchG). Inländische<br />

Hoheitszeichen dürfen somit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schutzfähigen Dienstleistungsmarke<br />

enthalten se<strong>in</strong>, wobei die Voraussetzungen von Art. 49 MSchG erfüllt se<strong>in</strong> müssen.<br />

7.2.1.2 Prüfung der Verwechselbarkeit<br />

Das E<strong>in</strong>tragungsverbot gilt auch für Zeichen, die mit den geschützten Hoheitszeichen<br />

verwechselt werden können. Die schweizerische Regelung geht weiter als die<br />

M<strong>in</strong>destanforderungen von Art. 6 ter Abs. 1 lit. a PVÜ. Jene Bestimmung verpflichtet die<br />

145 Vgl. Ziff. 7.5 S. 107.<br />

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