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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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10.1.2 Nachweis der Verkehrsdurchsetzung – Beweisgrad<br />

131<br />

Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung muss nicht <strong>in</strong> vollem Umfang erbracht werden. Im<br />

E<strong>in</strong>tragungsverfahren genügt es, wenn die Verkehrsdurchsetzung glaubhaft gemacht wird 209 .<br />

Es reicht somit aus, dass e<strong>in</strong>e gewisse Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit für die glaubhaft zu machende<br />

Tatsache spricht, ohne dass der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung das Institut voll<br />

überzeugen muss 210 .<br />

Die Verkehrsdurchsetzung kann e<strong>in</strong>erseits aufgrund von aussagekräftigen Belegen (vgl.<br />

Ziff. 10.2 S. 132) oder durch e<strong>in</strong>e repräsentative Umfrage (siehe 10.3 S. 132) glaubhaft<br />

gemacht werden.<br />

10.1.3 Markenmässiger Gebrauch<br />

Das Zeichen muss auf dem Markt als solches und so <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung treten, wie es h<strong>in</strong>terlegt<br />

ist und geschützt werden soll 211 (vgl. auch Ziff. 10.2 S. 132). Sowohl die e<strong>in</strong>gereichten<br />

Belege wie auch e<strong>in</strong>e demoskopische Umfrage müssen dem Institut glaubhaft machen, dass<br />

das Zeichen <strong>in</strong> der h<strong>in</strong>terlegten Form als Marke wahrgenommen wird 212 .<br />

10.1.4 Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit<br />

Das Zeichen muss sich für alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen<br />

durchgesetzt haben. Die Verkehrsdurchsetzung kann sich dabei nicht auf e<strong>in</strong>en anderen<br />

Waren- oder Dienstleistungsbereich erstrecken als denjenigen, für welchen sie glaubhaft<br />

gemacht wurde 213 . Grundsätzlich zieht die glaubhaft gemachte Verkehrsdurchsetzung für<br />

e<strong>in</strong>zelne Produkte nicht die Verkehrsdurchsetzung für den entsprechenden Obergriff aus der<br />

gleichen Waren- oder Dienstleistungsklasse nach sich.<br />

10.1.5 Ort und Dauer der Verkehrsdurchsetzung<br />

Die Verkehrsdurchsetzung muss für die Schweiz nachgewiesen werden 214 . Der Gebrauch im<br />

Ausland gilt nicht als Benützung im Inland.<br />

Als allgeme<strong>in</strong>e Regel verlangt das Institut e<strong>in</strong>en 10-jährigen Gebrauch des Zeichens. Je<br />

nach Intensität des Gebrauchs und der aufgewendeten Werbemittel kann sich e<strong>in</strong> Zeichen<br />

auch <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er kürzeren Zeitspanne durchsetzen.<br />

209<br />

Vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 2006, 579 – swisspartners (fig.).<br />

210<br />

BGE 130 III 328 ff. – Uhrband (dreidimensionale Marke).<br />

211<br />

BGer <strong>in</strong> PMMBl 1980 I 10 – DIAGONAL; RKGE <strong>in</strong> sic! 2005, 653 - MARCHÉ (obiter dictum).<br />

212 Vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 2006, 579 – swisspartners (fig.).<br />

213 RKGE <strong>in</strong> sic! 2002, 242 – Farbe Gelb (ke<strong>in</strong>e Ausdehnung der Verkehrsdurchsetzung auf die sog.<br />

Hilfsmittel, mittels derer e<strong>in</strong>e Dienstleistung erbracht wird).<br />

214 BGE 120 II 144 – YENI RAKI.

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