Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
155<br />
Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
gestützt auf Art. 32 VwVG berücksichtigen müsste. 89 Entsprechend werden E<strong>in</strong>gaben der<br />
Parteien, welche dem Institut nach Abschluss der Instruktion e<strong>in</strong>gereicht werden, nicht mehr<br />
berücksichtigt und aus dem Recht gewiesen, falls sie nicht nach Art. 32 Abs. 2 VwVG als<br />
ausschlaggebend ersche<strong>in</strong>en.<br />
Will der Widerspruchsgegner die E<strong>in</strong>rede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke (Art.<br />
32 MSchG) erheben, so hat er dies <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er ersten Stellungnahme zu tun (Art. 22 Abs. 3<br />
MSchV) 90 . Reicht der Widerspruchsgegner se<strong>in</strong>e Stellungnahme nicht <strong>in</strong>nert (allenfalls<br />
verlängerter) Frist e<strong>in</strong>, ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>rede des Nichtgebrauchs ausgeschlossen 91 .<br />
5.7.6 Wiederherstellung<br />
Die Wiederherstellung e<strong>in</strong>er Frist kann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller oder se<strong>in</strong><br />
Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, <strong>in</strong>nert Frist zu handeln, sofern er<br />
unter Angabe des Grundes <strong>in</strong>nert 30 Tagen nach Wegfall des H<strong>in</strong>dernisses darum ersucht<br />
und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die praktische<br />
Bedeutung der Wiederherstellung wird durch Art. 32 Abs. 2 VwVG <strong>in</strong>soweit relativiert, als<br />
nach dieser Bestimmung verspätete Parteivorbr<strong>in</strong>gen, die ausschlaggebend ersche<strong>in</strong>en,<br />
berücksichtigt werden können. Die Wiederherstellung wird bei Versäumen gesetzlicher oder<br />
behördlicher Fristen gewährt 92 . Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt strenge<br />
Anforderungen an den Nachweis unverschuldeter H<strong>in</strong>dernisse 93 . Denkbar ist zum Beispiel<br />
e<strong>in</strong>e ernsthafte Krankheit, nicht aber Arbeitsüberlastung oder Ferien 94 .<br />
5.7.7 Weiterbehandlung<br />
Die Weiterbehandlung kann beantragt werden, wenn das Institut <strong>in</strong> <strong>Markensachen</strong> e<strong>in</strong><br />
Gesuch zurückweist, weil e<strong>in</strong>e Frist versäumt wurde (Art. 41 Abs. 1 MSchG). Bei Versäumnis<br />
der Widerspruchsfrist ist die Weiterbehandlung ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 41 Abs. 4<br />
lit. c MSchG). Das Institut erachtet diesen Ausschluss jedoch als umfassend, d.h. im<br />
Widerspruchsverfahren ist die Weiterbehandlung nach Art. 41 MSchG generell<br />
ausgeschlossen 95 .<br />
Art. 41 Abs. 1 MSchG ist e<strong>in</strong>deutig auf das Markene<strong>in</strong>tragungsgesuch zugeschnitten. Dem<br />
Zivilprozess oder anderen streitigen Mehrparteienverfahren ist e<strong>in</strong>e derartige<br />
(„verschuldensunabhängige“) Weiterbehandlungsmöglichkeit unbekannt. Sie widerspricht der<br />
Zielsetzung e<strong>in</strong>es beschleunigten Verfahrens. Während des Widerspruchsverfahrens können<br />
alle vom Institut angesetzten Fristen verlängert werden. Verspätete Parteivorbr<strong>in</strong>gen, die<br />
89<br />
BGE 130 II 540<br />
90<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2004, 576 – Speedo / Speed Company (fig.); RKGE <strong>in</strong> sic! 2004, 229 – TNT (fig.) /<br />
TNT (fig.).<br />
91<br />
Dies gilt auch für das Rekursverfahren (vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 1999, 282 – Genesis / Genesis).<br />
92<br />
GYGI, S. 62.<br />
93<br />
Vgl. z.B.: BGE 119 II 86; 112 V 255; 108 V 109.<br />
94<br />
GYGI, S. 62.<br />
95<br />
A.M. DAVID, S. 263 N 13 zu Art. 41; MARBACH, S. 142.