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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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155<br />

Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

gestützt auf Art. 32 VwVG berücksichtigen müsste. 89 Entsprechend werden E<strong>in</strong>gaben der<br />

Parteien, welche dem Institut nach Abschluss der Instruktion e<strong>in</strong>gereicht werden, nicht mehr<br />

berücksichtigt und aus dem Recht gewiesen, falls sie nicht nach Art. 32 Abs. 2 VwVG als<br />

ausschlaggebend ersche<strong>in</strong>en.<br />

Will der Widerspruchsgegner die E<strong>in</strong>rede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke (Art.<br />

32 MSchG) erheben, so hat er dies <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er ersten Stellungnahme zu tun (Art. 22 Abs. 3<br />

MSchV) 90 . Reicht der Widerspruchsgegner se<strong>in</strong>e Stellungnahme nicht <strong>in</strong>nert (allenfalls<br />

verlängerter) Frist e<strong>in</strong>, ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>rede des Nichtgebrauchs ausgeschlossen 91 .<br />

5.7.6 Wiederherstellung<br />

Die Wiederherstellung e<strong>in</strong>er Frist kann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller oder se<strong>in</strong><br />

Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, <strong>in</strong>nert Frist zu handeln, sofern er<br />

unter Angabe des Grundes <strong>in</strong>nert 30 Tagen nach Wegfall des H<strong>in</strong>dernisses darum ersucht<br />

und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die praktische<br />

Bedeutung der Wiederherstellung wird durch Art. 32 Abs. 2 VwVG <strong>in</strong>soweit relativiert, als<br />

nach dieser Bestimmung verspätete Parteivorbr<strong>in</strong>gen, die ausschlaggebend ersche<strong>in</strong>en,<br />

berücksichtigt werden können. Die Wiederherstellung wird bei Versäumen gesetzlicher oder<br />

behördlicher Fristen gewährt 92 . Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt strenge<br />

Anforderungen an den Nachweis unverschuldeter H<strong>in</strong>dernisse 93 . Denkbar ist zum Beispiel<br />

e<strong>in</strong>e ernsthafte Krankheit, nicht aber Arbeitsüberlastung oder Ferien 94 .<br />

5.7.7 Weiterbehandlung<br />

Die Weiterbehandlung kann beantragt werden, wenn das Institut <strong>in</strong> <strong>Markensachen</strong> e<strong>in</strong><br />

Gesuch zurückweist, weil e<strong>in</strong>e Frist versäumt wurde (Art. 41 Abs. 1 MSchG). Bei Versäumnis<br />

der Widerspruchsfrist ist die Weiterbehandlung ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 41 Abs. 4<br />

lit. c MSchG). Das Institut erachtet diesen Ausschluss jedoch als umfassend, d.h. im<br />

Widerspruchsverfahren ist die Weiterbehandlung nach Art. 41 MSchG generell<br />

ausgeschlossen 95 .<br />

Art. 41 Abs. 1 MSchG ist e<strong>in</strong>deutig auf das Markene<strong>in</strong>tragungsgesuch zugeschnitten. Dem<br />

Zivilprozess oder anderen streitigen Mehrparteienverfahren ist e<strong>in</strong>e derartige<br />

(„verschuldensunabhängige“) Weiterbehandlungsmöglichkeit unbekannt. Sie widerspricht der<br />

Zielsetzung e<strong>in</strong>es beschleunigten Verfahrens. Während des Widerspruchsverfahrens können<br />

alle vom Institut angesetzten Fristen verlängert werden. Verspätete Parteivorbr<strong>in</strong>gen, die<br />

89<br />

BGE 130 II 540<br />

90<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2004, 576 – Speedo / Speed Company (fig.); RKGE <strong>in</strong> sic! 2004, 229 – TNT (fig.) /<br />

TNT (fig.).<br />

91<br />

Dies gilt auch für das Rekursverfahren (vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 1999, 282 – Genesis / Genesis).<br />

92<br />

GYGI, S. 62.<br />

93<br />

Vgl. z.B.: BGE 119 II 86; 112 V 255; 108 V 109.<br />

94<br />

GYGI, S. 62.<br />

95<br />

A.M. DAVID, S. 263 N 13 zu Art. 41; MARBACH, S. 142.

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