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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

Schweizer Marken werden neu nur noch <strong>in</strong> Swissreg (abrufbar unter: www.swissreg.ch)<br />

publiziert.<br />

Die <strong>in</strong>ternationalen Registrierungen werden <strong>in</strong> dem von der WIPO bestimmten<br />

Publikationsorgan (zur Zeit "Gazette OMPI des marques <strong>in</strong>ternationales") veröffentlicht (Art.<br />

43 Abs. 1 MSchV, Art. 44 Abs. 2 MSchG i.V.m Regel 32 GAFO).<br />

Die Widerspruchsfrist wird durch die Publikation der Schweizer Marke <strong>in</strong> Swissreg ausgelöst.<br />

Folglich beg<strong>in</strong>nt die Widerspruchsfrist am Tag der Publikation um Mitternacht zu laufen.<br />

Bei <strong>in</strong>ternationalen Registrierungen beg<strong>in</strong>nt die Frist um Mitternacht am ersten Tag des<br />

Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung <strong>in</strong> der „Gazette“ folgt (Art. 50 Abs. 1<br />

MSchV).<br />

Die Frist endet an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen<br />

begonnen hat. Fehlt e<strong>in</strong> entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten<br />

Monats (Art. 2 MSchV). Ist der letzte Tag der Frist e<strong>in</strong> Samstag, e<strong>in</strong> Sonntag oder e<strong>in</strong> vom<br />

Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am<br />

nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, <strong>in</strong> dem die Partei oder<br />

ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 20 Abs. 3 VwVG).<br />

Beispiele für die Fristberechnung:<br />

Publikation e<strong>in</strong>er Schweizer Marke <strong>in</strong> Swissreg am 17. Juli 2008: Fristbeg<strong>in</strong>n 17. Juli 2008<br />

um 24.00 Uhr; Fristablauf 17. Oktober 2008 um 24.00 Uhr.<br />

Publikation e<strong>in</strong>er Internationalen Registrierung <strong>in</strong> der „Gazette“ vom 17. Juli 2008:<br />

Fristbeg<strong>in</strong>n am 1. August 2008 um 24.00 Uhr; Fristablauf am 1. November 2008 um 24.00<br />

Uhr.<br />

2.6 Widerspruchsgebühr<br />

2.6.1 Zahlungsfrist und Gebührenhöhe<br />

Die Widerspruchsgebühr ist <strong>in</strong>nerhalb der Widerspruchsfrist zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2<br />

MSchG). Es handelt sich um e<strong>in</strong>e Pauschalgebühr, die sich nicht nach dem Aufwand im<br />

e<strong>in</strong>zelnen Verfahren bemisst. Die Höhe der Gebühr beträgt zur Zeit CHF 800.- 58 . Das<br />

Widerspruchsverfahren ist dabei grundsätzlich auf e<strong>in</strong>en Vergleich zwischen der Marke, auf<br />

welche der Widerspruch gestützt wird, und der angefochtenen Marke beschränkt. Wird der<br />

Widerspruch auf mehrere Marken gestützt, wird für jede Marke e<strong>in</strong> selbständiges Verfahren<br />

eröffnet 59 . Dasselbe gilt auch, wenn sich der Widerspruch gegen mehrere Marken richtet.<br />

Pro Widerspruchsverfahren ist also je e<strong>in</strong>e Gebühr zu bezahlen 60 . Indessen kann im S<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>er Verstärkung des Schutzumfanges e<strong>in</strong>er Widerspruchsmarke der Umstand<br />

58 IGE-GebO Anhang I.<br />

59 Vgl. Widerspruchsformular Ziffern 4 und 7.<br />

60 WILLI, S. 295 N 28 zu Art. 31; DAVID, S. 232 N 13 zu Art. 31; RKGE <strong>in</strong> sic! 1997, 578 – Canal plus<br />

/ Câble plus; Entscheid RKGE vom 14. Oktober 2003 (MA-WI 34/02) – Montreux Jazz Festival.<br />

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