Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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3.2.8 (Abstrakte) Farbmarken<br />
23<br />
Teil 1 – E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />
Um Verwechslungen mit Bildmarken auszuschliessen, müssen für die H<strong>in</strong>terlegung von<br />
Farbmarken folgende Voraussetzungen erfüllt se<strong>in</strong>:<br />
Unter Farbanspruch (Ziffer 9 des Anmeldeformulars) s<strong>in</strong>d die beanspruchten Farben zu<br />
nennen und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternational anerkannten Farbstandard (z. B. Pantone oder RAL) zu<br />
präzisieren.<br />
Unter Marke oder Bemerkungen (Ziffer 4 bzw. 10 des Anmeldeformulars) ist zusätzlich der<br />
Vermerk „Farbmarke“ anzubr<strong>in</strong>gen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).<br />
Auf dem Gesuch selber ist e<strong>in</strong>e farbige Abbildung (maximal 8 x 8 cm) anzubr<strong>in</strong>gen (Art. 10<br />
Abs. 2 MSchV).<br />
3.2.9 Positionsmarken<br />
Aus der Abbildung muss klar hervorgehen, für welche Teile des dargestellten Objekts der<br />
Markenschutz beantragt wird. Diejenigen Teile, auf die sich der Schutz nicht erstrecken soll,<br />
können beispielsweise mittels gestrichelter L<strong>in</strong>ien dargestellt werden.<br />
Um Verwechslungen mit anderen Markentypen auszuschliessen, ist auf dem<br />
Anmeldeformular der H<strong>in</strong>weis „Positionsmarke“ anzubr<strong>in</strong>gen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).<br />
3.2.10 Bewegungsmarken<br />
Aus der grafischen Darstellung der Marke (Art. 10 MSchV) muss die Bewegung, für die der<br />
markenrechtliche Schutz beantragt wird, ersichtlich se<strong>in</strong>. Dem Institut s<strong>in</strong>d Abbildungen der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Bewegungsschritte e<strong>in</strong>zureichen; zusätzlich ist auf dem Anmeldeformular<br />
anzugeben, <strong>in</strong>nert welcher Dauer, Richtung und <strong>in</strong> welcher Art (z.B. kont<strong>in</strong>uierlich) die<br />
Bewegung erfolgt.<br />
Um Verwechslungen mit anderen Markentypen auszuschliessen, ist auf dem<br />
Anmeldeformular der H<strong>in</strong>weis „Bewegungsmarke“ anzubr<strong>in</strong>gen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).<br />
Beispiel:<br />
-<br />
3.2.11 Geruchsmarken<br />
CH 495 047, Kl. 5, Publizierte<br />
Bemerkung: „Bewegungsmarke: die<br />
Farbe verändert sich <strong>in</strong> den Wellen<br />
kont<strong>in</strong>uierlich von rot <strong>in</strong> grün <strong>in</strong> der<br />
Richtung von unten l<strong>in</strong>ks nach oben<br />
rechts und <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Zeitspanne<br />
von 8 Sekunden.“<br />
Bis anh<strong>in</strong> ist ke<strong>in</strong>e Methode zur Darstellung von Gerüchen bekannt, welche den<br />
Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit gemäss Art. 10 MSchV gerecht würde (vgl.