11.08.2012 Aufrufe

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

Ausnahmebestimmung ist eng zu handhaben. E<strong>in</strong>en Nichtgebrauch rechtfertigen nur solche<br />

Gründe, die völlig ausserhalb des E<strong>in</strong>flussbereiches des Marken<strong>in</strong>habers liegen. Technische<br />

oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die voraussehbar oder kalkulierbar s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d dem<br />

Marken<strong>in</strong>haber zuzurechnen 148 .<br />

Solange die <strong>in</strong>ternationale Registrierung mit Schutzanspruch für die Schweiz gemäss Art. 6<br />

Abs. 3 MMA von der Basismarke abhängt, deren Löschung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em hängigen Verfahren<br />

unabhängig vom Willen des Marken<strong>in</strong>habers möglich ist, ist diesem der Gebrauch nicht<br />

zuzumuten. Das ausländische Registerverfahren ist daher als wichtiger Grund für den<br />

Nichtgebrauch e<strong>in</strong>er Marke während der im Abkommen festgelegten, fünfjährigen<br />

Abhängigkeit anzuerkennen 149 .<br />

6.6 Verfahrensrechtliches<br />

6.6.1 Weiterer Schriftenwechsel<br />

Wird <strong>in</strong> der Stellungnahme des Widerspruchsgegners der Nichtgebrauch der<br />

Widerspruchsmarke behauptet und die Karenzfrist ist abgelaufen, wird e<strong>in</strong> zweiter<br />

Schriftenwechsel durchgeführt und der widersprechenden Partei Gelegenheit geboten, den<br />

Gebrauch oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen 150 .<br />

Ist die Karenzfrist noch nicht abgelaufen, ist die E<strong>in</strong>rede unzulässig und es wird ke<strong>in</strong> zweiter<br />

Schriftenwechsel eröffnet. Dies gilt auch, wenn sich der Widerspruchsgegner zur<br />

Verwechslungsgefahr der beiden Marken (noch) nicht geäussert hat. Entsprechend ist zu<br />

empfehlen, dass der Widerspruchsgegner bereits <strong>in</strong> der Stellungnahme zur<br />

Verwechslungsgefahr Stellung nimmt.<br />

Reicht der Widersprechende ke<strong>in</strong>e Replik e<strong>in</strong>, wird der Widerspruchsgegner auch nicht zur<br />

E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Duplik aufgefordert.<br />

6.6.2 Beweisführungslast, Beweismass und Beweismittel<br />

Gemäss Art. 32 MSchG hat der Widersprechende den Gebrauch se<strong>in</strong>er Marke oder wichtige<br />

Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen. Folglich ist der Widersprechende<br />

beweisbelastet und hat die entsprechenden Beweismittel beizubr<strong>in</strong>gen 151 . Da der Gebrauch<br />

der Marke nach Ablauf der Karenzfrist nicht von Amtes wegen überprüft wird, sondern der<br />

Widerspruchsgegner die E<strong>in</strong>rede des Nichtsgebrauch ausdrücklich erheben muss, gilt <strong>in</strong><br />

Bezug auf den Gebrauch der Marke die Verhandlungsmaxime 152 . Das bedeutet, dass das<br />

148<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 1998, 406 – Anchor / Ancora.<br />

149<br />

BGE 130 III 371 – Color Focus / Focus.<br />

150<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2007, 453 – Chanel / Body Channel.<br />

151<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 913 – Cirrus; RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 646 – Isover (fig.) / Isocover.<br />

152 Vgl. KUMMER, S. 76 f.<br />

164

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!