Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
Ausnahmebestimmung ist eng zu handhaben. E<strong>in</strong>en Nichtgebrauch rechtfertigen nur solche<br />
Gründe, die völlig ausserhalb des E<strong>in</strong>flussbereiches des Marken<strong>in</strong>habers liegen. Technische<br />
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die voraussehbar oder kalkulierbar s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d dem<br />
Marken<strong>in</strong>haber zuzurechnen 148 .<br />
Solange die <strong>in</strong>ternationale Registrierung mit Schutzanspruch für die Schweiz gemäss Art. 6<br />
Abs. 3 MMA von der Basismarke abhängt, deren Löschung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em hängigen Verfahren<br />
unabhängig vom Willen des Marken<strong>in</strong>habers möglich ist, ist diesem der Gebrauch nicht<br />
zuzumuten. Das ausländische Registerverfahren ist daher als wichtiger Grund für den<br />
Nichtgebrauch e<strong>in</strong>er Marke während der im Abkommen festgelegten, fünfjährigen<br />
Abhängigkeit anzuerkennen 149 .<br />
6.6 Verfahrensrechtliches<br />
6.6.1 Weiterer Schriftenwechsel<br />
Wird <strong>in</strong> der Stellungnahme des Widerspruchsgegners der Nichtgebrauch der<br />
Widerspruchsmarke behauptet und die Karenzfrist ist abgelaufen, wird e<strong>in</strong> zweiter<br />
Schriftenwechsel durchgeführt und der widersprechenden Partei Gelegenheit geboten, den<br />
Gebrauch oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen 150 .<br />
Ist die Karenzfrist noch nicht abgelaufen, ist die E<strong>in</strong>rede unzulässig und es wird ke<strong>in</strong> zweiter<br />
Schriftenwechsel eröffnet. Dies gilt auch, wenn sich der Widerspruchsgegner zur<br />
Verwechslungsgefahr der beiden Marken (noch) nicht geäussert hat. Entsprechend ist zu<br />
empfehlen, dass der Widerspruchsgegner bereits <strong>in</strong> der Stellungnahme zur<br />
Verwechslungsgefahr Stellung nimmt.<br />
Reicht der Widersprechende ke<strong>in</strong>e Replik e<strong>in</strong>, wird der Widerspruchsgegner auch nicht zur<br />
E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Duplik aufgefordert.<br />
6.6.2 Beweisführungslast, Beweismass und Beweismittel<br />
Gemäss Art. 32 MSchG hat der Widersprechende den Gebrauch se<strong>in</strong>er Marke oder wichtige<br />
Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen. Folglich ist der Widersprechende<br />
beweisbelastet und hat die entsprechenden Beweismittel beizubr<strong>in</strong>gen 151 . Da der Gebrauch<br />
der Marke nach Ablauf der Karenzfrist nicht von Amtes wegen überprüft wird, sondern der<br />
Widerspruchsgegner die E<strong>in</strong>rede des Nichtsgebrauch ausdrücklich erheben muss, gilt <strong>in</strong><br />
Bezug auf den Gebrauch der Marke die Verhandlungsmaxime 152 . Das bedeutet, dass das<br />
148<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 1998, 406 – Anchor / Ancora.<br />
149<br />
BGE 130 III 371 – Color Focus / Focus.<br />
150<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2007, 453 – Chanel / Body Channel.<br />
151<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 913 – Cirrus; RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 646 – Isover (fig.) / Isocover.<br />
152 Vgl. KUMMER, S. 76 f.<br />
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