Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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8.9.1 Nationale Herkunftsangaben<br />
127<br />
Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
Gemäss Art. 25 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die E<strong>in</strong>fuhr<br />
von We<strong>in</strong> (We<strong>in</strong>verordnung; SR 916.140) führt und veröffentlicht das Bundesamt für<br />
Landwirtschaft e<strong>in</strong> schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen<br />
nach Art. 21 196 . Die Kantone übermitteln dem Bundesamt ihr Verzeichnis der von ihnen<br />
geregelten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die Fundstellen der e<strong>in</strong>schlägigen<br />
kantonalen Gesetzgebung.<br />
- Art. 2 lit. a MSchG: Besteht e<strong>in</strong> Zeichen e<strong>in</strong>zig aus e<strong>in</strong>er Herkunftsangabe, so stellt das<br />
Zeichen Geme<strong>in</strong>gut gemäss Art. 2 lit. a MSchG dar.<br />
- Art. 2 lit. c MSchG: Bei Zeichen, die e<strong>in</strong>e gemäss kantonalem Recht geschützte<br />
Herkunftsangabe enthalten, muss das Warenverzeichnis entsprechend auf die <strong>in</strong> der<br />
kantonalen Gesetzgebung aufgeführte Bezeichnung e<strong>in</strong>geschränkt werden. Geniessen<br />
die geografischen Namen und Zeichen gemäss kantonalem Recht ke<strong>in</strong>en Schutz, ist<br />
entscheidend, ob am entsprechenden Ort We<strong>in</strong> produziert wird; je nach dem erfolgt die<br />
E<strong>in</strong>schränkung auf den Ort oder die Schweiz.<br />
8.9.2 Ausländische Herkunftsangaben<br />
8.9.2.1 Bilaterale Verträge<br />
- Art. 2 lit. a und d MSchG: Ist die Herkunftsangabe <strong>in</strong> den von der Schweiz<br />
abgeschlossenen bilateralen Verträgen aufgeführt (vgl. Ziff. 8.8.1 S. 124), stellt sie <strong>in</strong><br />
Alle<strong>in</strong>stellung Geme<strong>in</strong>gut gemäss Art. 2 lit. a MSchG dar; e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung als Marke ist<br />
ausgeschlossen, auch wenn die Herkunftsangabe den Schweizer Konsumenten nicht<br />
bekannt se<strong>in</strong> sollte (Ursprungslandpr<strong>in</strong>zip).<br />
- Art. 2 lit. c und d MSchG: Bei Zeichen, die neben unterscheidungskräftigen Elementen<br />
e<strong>in</strong>e gemäss e<strong>in</strong>em bilateralen Vertrag geschützte Ursprungsbezeichnung be<strong>in</strong>halten,<br />
muss die Warenliste auf die geschützte Ursprungsbezeichnung e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />
8.9.2.2 TRIPS<br />
- Art. 2 lit. a, c und d MSchG: Geniesst das Zeichen ke<strong>in</strong>en Schutz gemäss bilateralen<br />
Verträgen, so prüft das Institut gestützt auf das TRIPS-Abkommen, ob das Zeichen e<strong>in</strong>en<br />
Ort (bzw. e<strong>in</strong>e Region) bezeichnet, der e<strong>in</strong>en Bezug zu We<strong>in</strong> oder Spirituosen hat. Falls<br />
ja, ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung nur mit e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>schränkung der Warenliste auf den jeweiligen Ort<br />
(bzw. die Region) möglich. Besteht das Zeichen e<strong>in</strong>zig aus e<strong>in</strong>er Herkunftsangabe, stellt<br />
es Geme<strong>in</strong>gut gemäss Art. 2 lit. a MSchG dar.<br />
196 Das Verzeichnis der geschützten We<strong>in</strong>bezeichnungen der Schweiz ist e<strong>in</strong>sehbar unter<br />
http://www.blw.adm<strong>in</strong>.ch/themen/00013/00084/<strong>in</strong>dex.html?lang=de.