Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 3 – Internationale Registrierungen<br />
E<strong>in</strong>tragungsgesuch muss <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>e vom bisherigen Inhaber unterzeichnete<br />
ausdrückliche Erklärung der Übertragung beiliegen (wobei e<strong>in</strong>e Kopie ausreicht). Genügend<br />
können aber auch andere Dokumente se<strong>in</strong>, wie beispielsweise e<strong>in</strong> HR-Auszug, e<strong>in</strong><br />
Kaufvertrag oder e<strong>in</strong>e richterliche Verfügung.<br />
Bei Teilübertragungen müssen die zu übertragenden Waren und Dienstleistungen (<strong>in</strong><br />
Französisch) und/oder die betroffenen Länder explizit aufgeführt werden. Die E<strong>in</strong>tragung<br />
e<strong>in</strong>er teilweisen oder vollständigen Übertragung <strong>in</strong> das <strong>in</strong>ternationale Register ist<br />
gebührenpflichtig (GAFO Gebührenverzeichnis Ziff. 7).<br />
1.4.2 E<strong>in</strong>schränkung ("limitation"; Regel 25.1)a)ii) GAFO)<br />
Der Inhaber e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen Registrierung kann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung des Waren- und<br />
Dienstleistungsverzeichnisses für e<strong>in</strong>ige oder alle benannten Vertragsparteien e<strong>in</strong>tragen<br />
lassen. In der Wirkung unterscheidet sich die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>schränkung beträchtlich<br />
von der E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Teillöschung (vgl. Ziff. 1.5.3 S. 47). Die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er<br />
E<strong>in</strong>schränkung führt nicht zu e<strong>in</strong>em def<strong>in</strong>itiven Wegfall der betroffenen Waren und/oder<br />
Dienstleistungen. Diese s<strong>in</strong>d immer noch im <strong>in</strong>ternationalen Register enthalten und können<br />
bei e<strong>in</strong>er nachträglichen Benennung neu beansprucht werden, und zwar sogar dann, wenn<br />
die E<strong>in</strong>schränkung für sämtliche benannten Vertragsparteien erklärt worden ist. Bei e<strong>in</strong>er<br />
teilweisen Löschung h<strong>in</strong>gegen werden die betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen<br />
endgültig aus dem <strong>in</strong>ternationalen Register gestrichen, und der Markenschutz kann für diese<br />
Waren und/oder Dienstleistungen nur mittels erneuter <strong>in</strong>ternationaler Registrierung wieder<br />
beansprucht werden.<br />
Der Antrag muss durch den Inhaber oder dessen Vertreter erfolgen und kann direkt bei der<br />
WIPO oder unter den Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 lit. b MSchG über das Institut<br />
e<strong>in</strong>gereicht werden. In letzterem Fall müssen die Waren und/oder Dienstleistungen <strong>in</strong><br />
Französisch aufgeführt werden. Die Vertragsparteien, welche durch die E<strong>in</strong>tragung der<br />
E<strong>in</strong>schränkung betroffen s<strong>in</strong>d, müssen erwähnt werden. Die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>schränkung<br />
<strong>in</strong> das <strong>in</strong>ternationale Register ist gebührenpflichtig (GAFO Gebührenverzeichnis Ziff. 7).<br />
1.4.3 Schutzverzicht ("renonciation"; Regel 25.1)a)iii) GAFO)<br />
Im <strong>in</strong>ternationalen Register kann der Schutzverzicht für e<strong>in</strong>en Teil der benannten<br />
Vertragsparteien für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen beantragt<br />
werden. Im Gegensatz zur E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er vollständigen Löschung führt die E<strong>in</strong>tragung<br />
e<strong>in</strong>es Schutzverzichts nicht zum def<strong>in</strong>itiven Wegfall der <strong>in</strong>ternationalen Registrierung. Nur die<br />
benannte/n Vertragspartei/en, auf die sich der Schutzverzicht bezieht, wird respektive<br />
werden aus dem Register gestrichen. E<strong>in</strong>e nachträgliche Benennung dieser Vertragsparteien<br />
ist demnach möglich. Der Antrag muss durch den Inhaber oder dessen Vertreter erfolgen.<br />
Auf dem Antrag s<strong>in</strong>d die Vertragsparteien aufzuführen, welche vom Schutzverzicht betroffen<br />
s<strong>in</strong>d. Betrifft der Schutzverzicht m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Vertragspartei, die nur das MMA<br />
unterzeichnet hat, muss der Antrag der WIPO über die Behörde des Landes des Inhabers<br />
mitgeteilt werden. In allen anderen Fällen kann der Antrag auch direkt der WIPO e<strong>in</strong>gereicht