Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
Im Gegensatz dazu ist bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf die<br />
mutmasslichen Bedürfnisse der übrigen Wettbewerber abzustellen. Die Konkurrenten haben<br />
e<strong>in</strong> legitimes Interesse daran, dass ihnen nicht Zeichen, die im Zusammenhang mit der<br />
Herstellung oder Vermarktung ihrer Produkte (Waren und/oder Dienstleistungen) dienlich<br />
s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> wettbewerbsbeschränkender Weise entzogen werden. Das Freihaltebedürfnis ist<br />
nicht an den Nachweis e<strong>in</strong>er aktuellen Benutzung durch Dritte geknüpft. Es genügt, dass die<br />
aktuelle oder künftige Verwendung ernsthaft <strong>in</strong> Betracht fällt 38 .<br />
Wenn auch die beiden Aspekte des Geme<strong>in</strong>guttatbestands, fehlende konkrete<br />
Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis, als grundsätzlich eigenständige<br />
Schutzausschlussgründe ause<strong>in</strong>ander zu halten s<strong>in</strong>d, überschneiden sie sich <strong>in</strong> der Praxis<br />
häufig. Zeichen ohne Unterscheidungskraft s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel zugleich freihaltebedürftig, und<br />
umgekehrt.<br />
4.3 Markenprüfung gestützt auf Art. 2 lit. a MSchG<br />
E<strong>in</strong> Zeichen steht bereits dann im Geme<strong>in</strong>gut gemäss Art. 2 lit. a MSchG, wenn es nur e<strong>in</strong>en<br />
der beiden Aspekte des Tatbestands, fehlende Unterscheidungskraft oder<br />
Freihaltebedürfnis, erfüllt.<br />
4.3.1 Fehlende konkrete Unterscheidungskraft<br />
Die konkrete Unterscheidungskraft fehlt Zeichen, welche im Sprachgebrauch oder im<br />
Geschäftsverkehr, allgeme<strong>in</strong> oder im Zusammenhang mit den zur Beurteilung stehenden<br />
Waren und/oder Dienstleistungen, üblicherweise verwendet werden. Hierzu gehören<br />
<strong>in</strong>sbesondere Zeichen, die sich <strong>in</strong> Angaben erschöpfen, welche im Verkehr zur Bezeichnung<br />
der Art oder der Eigenschaften von Waren und/oder Dienstleistungen dienen können 39 .<br />
Schliesslich fehlt die konkrete Unterscheidungskraft darüber h<strong>in</strong>aus all jenen Zeichen,<br />
welche gegenüber den vorgenannten nur ger<strong>in</strong>gfügige Abweichungen aufweisen, mit<br />
anderen Worten Zeichen, welche sich von beschreibenden und/oder üblichen Zeichen nicht<br />
<strong>in</strong> erheblichem Mass unterscheiden. Im Interesse e<strong>in</strong>er Term<strong>in</strong>ologie, welche den<br />
e<strong>in</strong>heitlichen Prüfungsmassstab widerspiegelt, bezeichnet das Institut alle vorgenannten<br />
Zeichen als banale Zeichen.<br />
Zu banalen Zeichen im vorerwähnten S<strong>in</strong>ne zählen unter anderem Wörter oder Bilder, mit<br />
denen Waren und/oder Dienstleistungen oder deren Eigenschaften beschrieben werden,<br />
Waren- oder Verpackungsformen, die sich von den üblicherweise verwendeten nicht klar<br />
unterscheiden oder abstrakte Farben im Zusammenhang mit Produkten, die gewöhnlich<br />
farbig gestaltet s<strong>in</strong>d 40 .<br />
38<br />
BGer <strong>in</strong> sic! 2007, 899 – WE MAKE IDEAS WORK; vgl. auch BVGer B-600/2007 – VOLUME UP.<br />
39<br />
In der Prüfungspraxis betreffend Wortmarken machen die beschreibenden Zeichen den<br />
überwiegenden Teil der Zeichen aus, die aufgrund fehlender konkreter Unterscheidungskraft<br />
zurückgewiesen werden müssen.<br />
40<br />
Vgl. betreffend die genannten Beispiele sowie weitere Konstellationen im E<strong>in</strong>zelnen die<br />
Ausführungen unter nachfolgenden Ziff. 4.4 ff. S. 68.<br />
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