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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

Im Gegensatz dazu ist bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf die<br />

mutmasslichen Bedürfnisse der übrigen Wettbewerber abzustellen. Die Konkurrenten haben<br />

e<strong>in</strong> legitimes Interesse daran, dass ihnen nicht Zeichen, die im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung oder Vermarktung ihrer Produkte (Waren und/oder Dienstleistungen) dienlich<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> wettbewerbsbeschränkender Weise entzogen werden. Das Freihaltebedürfnis ist<br />

nicht an den Nachweis e<strong>in</strong>er aktuellen Benutzung durch Dritte geknüpft. Es genügt, dass die<br />

aktuelle oder künftige Verwendung ernsthaft <strong>in</strong> Betracht fällt 38 .<br />

Wenn auch die beiden Aspekte des Geme<strong>in</strong>guttatbestands, fehlende konkrete<br />

Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis, als grundsätzlich eigenständige<br />

Schutzausschlussgründe ause<strong>in</strong>ander zu halten s<strong>in</strong>d, überschneiden sie sich <strong>in</strong> der Praxis<br />

häufig. Zeichen ohne Unterscheidungskraft s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel zugleich freihaltebedürftig, und<br />

umgekehrt.<br />

4.3 Markenprüfung gestützt auf Art. 2 lit. a MSchG<br />

E<strong>in</strong> Zeichen steht bereits dann im Geme<strong>in</strong>gut gemäss Art. 2 lit. a MSchG, wenn es nur e<strong>in</strong>en<br />

der beiden Aspekte des Tatbestands, fehlende Unterscheidungskraft oder<br />

Freihaltebedürfnis, erfüllt.<br />

4.3.1 Fehlende konkrete Unterscheidungskraft<br />

Die konkrete Unterscheidungskraft fehlt Zeichen, welche im Sprachgebrauch oder im<br />

Geschäftsverkehr, allgeme<strong>in</strong> oder im Zusammenhang mit den zur Beurteilung stehenden<br />

Waren und/oder Dienstleistungen, üblicherweise verwendet werden. Hierzu gehören<br />

<strong>in</strong>sbesondere Zeichen, die sich <strong>in</strong> Angaben erschöpfen, welche im Verkehr zur Bezeichnung<br />

der Art oder der Eigenschaften von Waren und/oder Dienstleistungen dienen können 39 .<br />

Schliesslich fehlt die konkrete Unterscheidungskraft darüber h<strong>in</strong>aus all jenen Zeichen,<br />

welche gegenüber den vorgenannten nur ger<strong>in</strong>gfügige Abweichungen aufweisen, mit<br />

anderen Worten Zeichen, welche sich von beschreibenden und/oder üblichen Zeichen nicht<br />

<strong>in</strong> erheblichem Mass unterscheiden. Im Interesse e<strong>in</strong>er Term<strong>in</strong>ologie, welche den<br />

e<strong>in</strong>heitlichen Prüfungsmassstab widerspiegelt, bezeichnet das Institut alle vorgenannten<br />

Zeichen als banale Zeichen.<br />

Zu banalen Zeichen im vorerwähnten S<strong>in</strong>ne zählen unter anderem Wörter oder Bilder, mit<br />

denen Waren und/oder Dienstleistungen oder deren Eigenschaften beschrieben werden,<br />

Waren- oder Verpackungsformen, die sich von den üblicherweise verwendeten nicht klar<br />

unterscheiden oder abstrakte Farben im Zusammenhang mit Produkten, die gewöhnlich<br />

farbig gestaltet s<strong>in</strong>d 40 .<br />

38<br />

BGer <strong>in</strong> sic! 2007, 899 – WE MAKE IDEAS WORK; vgl. auch BVGer B-600/2007 – VOLUME UP.<br />

39<br />

In der Prüfungspraxis betreffend Wortmarken machen die beschreibenden Zeichen den<br />

überwiegenden Teil der Zeichen aus, die aufgrund fehlender konkreter Unterscheidungskraft<br />

zurückgewiesen werden müssen.<br />

40<br />

Vgl. betreffend die genannten Beispiele sowie weitere Konstellationen im E<strong>in</strong>zelnen die<br />

Ausführungen unter nachfolgenden Ziff. 4.4 ff. S. 68.<br />

66

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