Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
-<br />
4.7 Bildmarken<br />
84<br />
CH 2755/2005, Kl. 5 97<br />
E<strong>in</strong>e Bildmarke besteht ausschliesslich aus e<strong>in</strong>em oder mehreren grafischen oder bildlichen<br />
Elementen 98 .<br />
Beispiel für schutzfähiges Zeichen:<br />
-<br />
CH 489 939 Kl. 35, 36, 42<br />
Bildmarken, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er üblichen bzw. nahe liegenden grafischen Darstellung (bspw. <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er naturgetreuen Wiedergabe) der Waren, für die sie beansprucht werden, erschöpfen,<br />
werden von den Abnehmern – gleich wie beschreibende Wortzeichen – als H<strong>in</strong>weis auf die<br />
Art oder die Eigenschaften der Waren wahrgenommen. Solche Darstellungen, seien sie<br />
zwei- oder dreidimensional, s<strong>in</strong>d nicht schutzfähig.<br />
Schutzfähig, d.h. unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig, s<strong>in</strong>d folglich nur<br />
Zeichen, die sich genügend von banalen bildlichen Darstellungen und/oder von banalen<br />
Formen des entsprechenden Warensegments abheben.<br />
Beispiel für e<strong>in</strong> schutzfähiges Zeichen:<br />
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CH 543 777, Kl. 14 (Pokale). Das Zeichen erschöpft sich<br />
nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er naturgetreuen Darstellung der Ware<br />
selbst, sondern weist zusätzliche Elemente auf (Sterne,<br />
Strahlen).<br />
97 BVGer B-1643/2007 – BASILEA PHARMACEUTICA (fig.).<br />
98 Als Bildmarken gelten auch Zeichen, die aus e<strong>in</strong>er auf maximal 8x8 cm begrenzten Musterung<br />
bestehen.