Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
Es genügt, wenn die Marke dem beteiligten Verkehrskreis notorisch bekannt ist 33 . Den<br />
massgeblichen Verkehrskreisen muss offenkundig se<strong>in</strong>, dass das Zeichen als Marke von<br />
e<strong>in</strong>em bestimmten, wenn auch nicht unbed<strong>in</strong>gt namentlich bekannten Marken<strong>in</strong>haber<br />
beansprucht ist 34 . Die Notorietät der Marke muss bei jenem Teil der schweizerischen<br />
Öffentlichkeit vorliegen, der als Abnehmer der betreffenden Waren und Dienstleistungen <strong>in</strong><br />
Betracht kommt. Dies bed<strong>in</strong>gt, dass die Marke <strong>in</strong> der Schweiz entweder <strong>in</strong>tensiv gebraucht<br />
oder wenigstens <strong>in</strong>tensiv beworben wird 35 . Die blosse Präsenz des Zeichens auf dem<br />
schweizerischen Markt – mag sie auch zahlenmässig nicht unbedeutend se<strong>in</strong> – genügt für<br />
sich alle<strong>in</strong>e nicht, um notorische Bekanntheit zu schaffen 36 . Die Notorietät kann sich dabei im<br />
Rahmen der Spezialität des Markenrechts nur auf bestimmte Waren und Dienstleistungen<br />
beziehen, nämlich auf diejenigen, für welche die Marke gebraucht oder beworben wird 37 .<br />
E<strong>in</strong>e notorisch bekannte Marke kann ke<strong>in</strong>en Schutz für Waren oder Dienstleistungen<br />
beanspruchen, die ausserhalb der mit der Marke versehenen Waren und Dienstleistungen<br />
liegen 38 . E<strong>in</strong>e Ausdehnung des Markenschutzes über den Gleichartigkeitsbereich h<strong>in</strong>aus<br />
kommt im Widerspruchsverfahren nicht <strong>in</strong> Frage und kann e<strong>in</strong>zig im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />
Zivilprozesses geltend gemacht werden 39 .<br />
Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Widerspruchsverfahren grundsätzlich die<br />
Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der<br />
Parteien (Art. 13 VwVG), welche namentlich <strong>in</strong>soweit greift, als e<strong>in</strong>e Partei das Verfahren<br />
durch eigenes Begehren e<strong>in</strong>geleitet hat (wie im Widerspruchsverfahren) oder dar<strong>in</strong> eigene<br />
Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt deshalb gerade für Tatsachen, welche e<strong>in</strong>e<br />
Partei besser kennt als die Behörden, und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder<br />
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können 40 . Dieser „e<strong>in</strong>geschränkte“<br />
Untersuchungsgrundsatz gilt auch für die Frage des Bestehens e<strong>in</strong>er notorisch bekannten<br />
Marke. So wie vom Widersprechenden <strong>in</strong> Art. 20 lit. b MSchV verlangt wird, se<strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>getragenes oder angemeldetes Markenrecht zu bezeichnen, so muss auch vom<br />
Widersprechenden, der sich auf e<strong>in</strong> nicht e<strong>in</strong>getragenes, notorisch bekanntes Kennzeichen<br />
beruft, verlangt werden, dass er se<strong>in</strong> Recht nachweist 41 . Das Institut führt trotz der<br />
Untersuchungsmaxime ke<strong>in</strong>erlei Beweiserhebungen durch, denn die Untersuchungsmaxime<br />
muss dort ihre Grenzen f<strong>in</strong>den, wo Abklärungen oder gar Beweiserhebungen durch das<br />
Institut die Stärkung der prozessualen Position e<strong>in</strong>er Partei und damit gleichzeitig e<strong>in</strong>e<br />
33<br />
BGE 130 III 281 – Tripp Trapp.<br />
34<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 416 – ELCODE; RKGE <strong>in</strong> sic! 1998, 51 – Joyride; MARBACH, S. 130; DAVID, N<br />
50 zu Art. 3.<br />
35<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2007, 521 - Richemont / Richmond Swiss Watch; RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 417 – Elcode /<br />
Elcode; RKGE <strong>in</strong> sic! 1998, 51 – Joyride.<br />
36<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 417 – Elcode / Elcode; RKGE <strong>in</strong> sic! 2000, 391 ff. – Hepar<strong>in</strong>ol / Hepasol.<br />
37<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2007, 521 - Richemont / Richmond Swiss Watch; RKGE <strong>in</strong> sic! 2004, 416 – Central<br />
Perk II.<br />
38<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 1997, 581 – The Beatles.<br />
39<br />
BGE 130 III 275 – Tripp Trapp; RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 417 – ELCODE.<br />
40<br />
BGE 124 II 365.<br />
41<br />
ROHNER, S. 224; RKGE <strong>in</strong> sic! 1997, 581 – The Beatles; vgl. aber RKGE <strong>in</strong> sic! 2006, 177 –<br />
Médec<strong>in</strong>s sans frontières / Homéopathes sans frontières Suisse (fig.)<br />
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