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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 3 – Internationale Registrierungen<br />

1 Die Schweiz ist Vertragspartei sowohl des Madrider Abkommens über die <strong>in</strong>ternationale<br />

Registrierung von Marken (MMA) als auch des Protokolls zu diesem Abkommen (MMP). Die<br />

Geme<strong>in</strong>same Ausführungsordnung zu MMA und MMP (GAFO) sowie die<br />

Verwaltungsvorschriften enthalten Ausführungsbestimmungen zu den beiden<br />

Staatsverträgen. Aufgrund des <strong>in</strong> Art. 20 und 44 ff. MSchG verankerten Vorbehalts f<strong>in</strong>den die<br />

Bestimmungen des MSchG nur <strong>in</strong>soweit Anwendung, als nicht das MMA, das MMP oder<br />

Kapitel 4 MSchG abweichende Regelungen vorsehen.<br />

Das MMA und das MMP s<strong>in</strong>d unabhängige Verträge mit getrennter, sich aber<br />

überschneidender Mitgliedschaft. Viele Vertragsparteien haben beide Verträge<br />

unterzeichnet.<br />

Durch die <strong>in</strong>ternationale Registrierung nach dem MMA oder dem MMP kann der<br />

Markenschutz auf andere Vertragsparteien des Madrider Systems ausgedehnt werden. Am<br />

1. Juli 2008 gehörten diesem System 82 Vertragsparteien an, wovon nur 7 ausschliesslich<br />

Mitglieder des MMA 2 waren (aktualisierte Liste unter<br />

http://www.wipo.<strong>in</strong>t/madrid/en/<strong>in</strong>dex.html 3 ).<br />

Artikel 9 sexies MMP sieht vor, dass ab dem 1. September 2008 bei Verfahren zwischen<br />

Staaten, die sowohl dem MMA als auch dem MMP angehören, das MMP zur Anwendung<br />

kommt 4 . Wenn also e<strong>in</strong> Antrag auf <strong>in</strong>ternationale Registrierung, dessen Basis das MMA und<br />

MMP ist, die territoriale Ausdehnung auf Vertragsparteien enthält, welche auch beide<br />

Verträge unterzeichnet haben, so f<strong>in</strong>den die Bestimmungen des MMP Anwendung 5 .<br />

1<br />

Teil 3 dieser <strong>Richtl<strong>in</strong>ien</strong> trägt den Folgen der Aufhebung der Sicherungsklausel per 1. September<br />

2008 Rechnung. Für die Situation zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31. August 2008 vergleiche die<br />

Vorversion der <strong>Richtl<strong>in</strong>ien</strong> (abrufbar unter http://www.ige.ch/d/jur<strong>in</strong>fo/j10102.shtm). Der WIPO-“Guide“<br />

unter http://www.wipo.<strong>in</strong>t/madrid/fr/guide/ enthält ebenfalls ausführliche Informationen.<br />

2<br />

Bosnien-Herzegow<strong>in</strong>a, Algerien, Ägypten, Liberia, Sudan, Tadschikistan, Kasachstan.<br />

3<br />

Belgien, Luxemburg und die Niederlande haben der WIPO mitgeteilt, dass e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Behörde die<br />

drei nationalen Behörden ersetzt.<br />

4<br />

Bis am 31. August 2008 galt genau das Umgekehrte. Für weitere Informationen siehe sic! 7/8/2008<br />

sowie den Newsletter der Markenabteilung vom Juni 2008 betreffend die „Aufhebung der<br />

Sicherungsklausel“.<br />

5<br />

In Bezug auf die Gebührenentrichtung (siehe Ziff. 1.2 S. 41) und die Schutzverweigerungsfrist (siehe<br />

Ziff. 2.1.1 S. 50) bestehen jedoch zwei E<strong>in</strong>schränkungen.<br />

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